Neufassung der Bilanzstatistik ab 2022

Photo by minkus on Unsplash, Abgerufen am 25.08.2021.

Photo by minkus on Unsplash, Abgerufen am 25.08.2021.

 

Am 22. Januar 2021 hat das oberste Beschlussorgan der Europäischen Zentralbank - der EZB-Rat - die Verordnung über die Bilanzpositionen der Kreditinstitute und des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2021/2) verabschiedet. Diese stellt eine Neufassung der bis dato rechtskräftigen Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) dar und beinhaltet zahlreiche Anpassungen an den Meldeanforderungen in Bezug auf die monatliche Bilanzstatistik (nachfolgend: BISTA) sowie den Auslandsstatus (nachfolgend: AUSTA).

Die vorgenommenen Anpassungen gehen mit teils erheblichem Implementierungs- und Umsetzungsaufwand für die betroffenen meldepflichtigen Institute einher. Die Neuausrichtung des bankstatistischen Meldewesens soll daher zum Anlass genommen werden, wichtige Neuerungen zu skizzieren und im Hinblick auf mögliche Konsequenzen und Herausforderungen für die Bankenlandschaft zu bewerten.


Umsetzungsprozess der Neuausrichtung: Status quo und Ausblick

Im Rahmen der monatlichen Bilanzstatistik werden sowohl Aktiva als auch Passiva aller inländischen Kreditinstitute nach dem Stand der Bücher zum Monatsende nachgehalten. Insofern kann die BISTA als zentraler Pfeiler des bankstatistischen Meldewesens gesehen werden, der monatlich in Form einer Bilanz mit ergänzenden Untergliederungen nach Produktarten, Wirtschaftssektoren der Kontrahenten sowie der Fristigkeit der Positionen zu melden ist. Daneben ist auch der AUSTA Teil des bankstatistischen Meldewesens, der den Stand der Auslands- sowie Fremdwährungsaktiva und -passiva zum Inhalt hat und ebenfalls monatlich zu berichten ist.

Beide Meldungen werden im Zusammenhang mit der Neuausrichtung des bankstatistischen Meldewesens künftig umfassende Änderungen erfahren. Das folgende Schaubild zeigt auf, wie der (noch andauernde) Umsetzungsprozess strukturiert ist, welche Voraussetzungen bereits geschaffen wurden und welche Meilensteine noch zu erreichen sind:


Zeitstrahl.jpg

Regulatorischer Rahmen

Die Europäische Union (nachfolgend: EU) steckt die grundlegenden rechtlichen Vorgaben für den Europäischen Währungsraum (nachfolgend: EWR) bezüglich des statistischen Meldewesens künftig im Rahmen der Verordnung EZB/2021/2 ab. Diese stellt nicht lediglich eine Änderungsverordnung dar, sondern ist vielmehr als Neufassung der Vorgängerverordnung EZB/2013/33 zu verstehen. Daneben tritt die Verordnung EZB/2021/1 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht.

Ergänzt werden die beiden Verordnungen durch die Leitlinie EZB/2021/16, die aus der Neufassung der bestehenden Leitlinie EZB/2014/15 über die monetären und die Finanzstatistiken hervorgegangen ist und diese künftig aus Rechtssicherheitsgesichtspunkten ersetzt. Die Leitlinie EZB/2021/16 ist in fünf Leitlinien unterteilt (EZB/2021/11 - EZB/2021/15), welche unter anderem die Statistik zu den Bilanzpositionen und die Statistik zu den Zinssätzen der monetären Finanzinstitute sowie die Meldepflichten in Bezug auf die Zahlungsverkehrsstatistik regeln.

Im Juni 2021 hat die Bundesbank die finalen Meldeschemata für deutsche Institute veröffentlicht. Diese wurden im Juli 2021 durch angepasste Formalprüfungen ergänzt (Link zu den Endfassungen der Meldeschemata und Formalprüfungen). Die notwendigen Bundesbank-Anordnungen zu BISTA und AUSTA sind für Sommer 2021 angekündigt (Stand: August 2021). Die Bundesbank hat darüber hinaus avisiert, dass Testmeldungen zu BISTA und AUSTA ab November 2021 eingereicht werden können.


Art der Anpassungen

Im Zuge der Anpassung der Meldeschemata der BISTA sowie des AUSTA haben sich unterschiedliche Änderungen ergeben, die sich nach den folgenden sechs Clustern gruppieren lassen:


Bild9.jpg

Neue Zeilen

In mehreren Meldebögen sind zusätzliche Zeilen eingefügt worden, um eine feinere Granularität des Meldeausweises zu erreichen. Neu eingefügte Zeilen betreffen vor allem zusätzliche Abgrenzungen von Geschäfts- und Partnerpositionen.

Bild10.jpg

Neue Spalten

Im Meldebogen F2 ist eine neue Spalte eingefügt worden, die eine feinere Untergliederung der nachrangigen, nicht börsenfähigen Inhaberschuldverschreibungen / Inhabergeldmarktpapiere nach unterschiedlichen Laufzeiten bezweckt.

Bild11.jpg

Neue Meldeformulare

Eine Vielzahl neuer Meldebögen wird in den Meldeprozess integriert. Diese zielen unter anderem darauf ab, Bewertungskorrekturen im Berichtszeitraum ein größeres Gewicht einzuräumen. Weiterhin sind künftig (in Abhängigkeit des Überschreitens bestimmter Schwellenwerte) Meldebögen zum fiktiven Cash-Pooling einzureichen.

 
Bild16.jpg

Entfallende Bögen

Zwar ergibt sich durch die Einführung neuer Formulare ein erhöhter Meldeaufwand für die meldepflichtigen Institute; mit dem Wegfall der Meldebögen B5 und B5B verschlankt sich der Meldeprozess jedoch an anderer Stelle.

Bild15.jpg

Textliche Neuerungen

Künftig wird auf den "Euroraum" / das "Eurosystem" abgestellt (alt: "Europäische Währungsunion"). Weiterhin heißt es fortan "Zentralnotenbanken" statt "Zentralbanken". Zudem kommt es zu textlichen Änderungen im Meldebogen H hinsichtlich "Nicht-MFI-KI‘s", mit denen auch Anpassungen an den Berechnungsformeln einhergehen.

Bild14.jpg

Ergänzung der Fußnoten

Die zukünftig granularere Untergliederung der Kontrahenten hat die Änderung einzelner Fußnoten zur Folge, etwa in Meldebogen A3. Hier werden Zentralnotenbanken und Geldmarktfonds von der Betrachtung ausgeschlossen.

 

Die aufgezeigten Änderungsarten erstrecken sich über nahezu alle Meldebögen des AUSTA sowie der BISTA. Die Aufsicht hat im Rahmen der kommentierten Fassung der Verordnung (EU) 2021/379 über die Bilanzpositionen der Kreditinstitute und des Sektors der monetären Finanzinstitute ausführlich Stellung zu den Gründen bezogen, die sie zur Vornahme dieser Änderungen bewogen haben. Im Folgenden werden die relevantesten dieser Erwägungsgründe erläutert, zu den konkret vorgenommenen Änderungen der Meldeschemata in Bezug gesetzt und hinsichtlich ihres Implementierungsaufwandes für die meldepflichtigen Institute bewertet.


Konkrete Änderungen

Ausweitung der Begrifflichkeit "Kreditinstitute" auf systemrelevante Wertpapierfirmen

Zukünftig werden neben den bislang meldepflichtigen Banken (MFI’s) auch "Nicht-MFI-Kreditinstitute" von Meldepflichten zur BISTA und zum AUSTA betroffen sein. Ziel ist die Schaffung von Kohärenz zwischen den Begriffsbestimmungen. Aktuell umfasst die Kategorie der "Nicht-MFI-KI’s" lediglich systemrelevante Wertpapierfirmen (SIF’s); die angesprochenen Meldepflichten gelten (gegebenenfalls unter Anwendung von Übergangbestimmungen; siehe Art. 17 der Verordnung (EU) 2021/379) ab Juni 2021.

Konkret bedeutet dies, dass "Nicht-MFI-KI’s" künftig als "CRR-Kreditinstitut" eingestuft werden (Rechtsgrundlage: Art. 62 III der Verordnung (EU) 2019/2033, der eine Änderung des Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) zur Folge hat). Hintergrund dessen ist, dass das Risikoprofil sowie das Geschäftsmodell der nun meldepflichtigen Unternehmen stärker gewichtet werden soll. Dies erfolgt durch die zukünftige Gleichstellung dieser Unternehmen mit "bedeutenden Kreditinstituten" hinsichtlich der Intensität ihrer Beaufsichtigung. Die Einstufung als "Kreditinstitut" ist dabei an das Überschreiten festgelegter Schwellenwerte (Rechtsgrundlage: Art. 4 I 1 der Verordnung Nr. 575/2013 (CRR) i.V.m. Art. 62 III der Verordnung 2019/2033) sowie die Vornahme der erforderlichen Erlaubnisanzeigen geknüpft, wobei der frühestmögliche Zeitpunkt der Einstufung als "Kreditinstitut" auf den 26.6.2021 datiert ist. In den meisten Fällen dürfte mit der beschriebenen Einstufung zudem die Auferlegung einer Mindestreservepflicht einhergehen.

Je nach Betroffenheit eines Institutes können sich durch diese Neuerung erhebliche Mehraufwände ergeben. Eine aktuell noch nicht meldepflichtige systemrelevante Wertpapierfirma, die künftig von der Verpflichtung zur Einreichung der entsprechenden Daten betroffen ist, muss nicht nur ein bankaufsichtliches Lizenzierungsverfahren (für bestimmte Geschäfte) durchlaufen, sondern zudem relativ kurzfristig alle notwendigen fachlichen und technischen Voraussetzungen für die Bewerkstelligung des Meldeprozesses schaffen. Vor dem Hintergrund begrenzter personeller Kapazitäten kommt dies einem Kraftakt gleich, der ohne die Zuhilfenahme externer Ressourcen kaum machbar erscheint.

Gegebenenfalls ergibt sich auch für andere mindestreservepflichtige MFI’s und "Nicht-MFI-KI’s" eine Betroffenheit durch die neuen Regelungen, sofern mindestreserverelevante Verbindlichkeiten gegenüber einer nun melde- und mindestreservepflichtigen SIF bestehen. Derartige Verbindlichkeiten sind von der eigenen Mindestreservebasis abzuziehen. Um diesem Sachverhalt Rechnung zu tragen, wurde per Juli 2021 der Kundensystematik-Schlüssel “64Z” zur Identifikation von "Nicht-MFI-KI’s" eingeführt.


Verwendung statistischer Daten auch für die regelmäßige Ermittlung der Mindestreservebasis

In Zukunft werden die Daten der monatlichen Bilanzstatistik gemäß der Verordnung (EU) 2021/378 auch für die regelmäßige Berechnung der Mindestreservebasis verwendet. Dies wirkt sich auf alle meldepflichtigen Institute aus, die dem Mindestreservesystem der Europäischen Zentralbank (nachfolgend: EZB) unterliegen. Im Rahmen dieser Maßnahme wird seitens der Aufsichtsbehörden das Ziel kommuniziert, eine Verringerung des Meldeaufwandes insgesamt erreichen zu wollen. Darüber hinaus werden die Berichtspflichten in Bezug auf die Mindestreservebasis angepasst, um die Meldung von bei mindestreservepflichtigen Kreditinstituten gehaltenen Einlagen unabhängig von einer bestimmten statistischen Einstufung zu ermöglichen. Dies ergibt sich unter anderem aus Erwägungsgrund 7 der Verordnung (EU) 2021/379, während Art. 12 i.V.m Anhang III der Verordnung (EU) 2021/379 die tatsächlich zu meldenden Daten seitens der meldepflichtigen Institute konkretisiert.

Weiterhin gewährt die Aufsicht den mindestreservepflichtigen Banken künftig für bestimmte Geschäfte mit mindestreservepflichtigen "Nicht-​MFI-KI’s" Erleichterungen in Bezug auf ihre Mindestreserve. In diesem Zusammenhang wurden zunächst die Entwürfe zu den Meldebögen und kürzlich auch die Endfassungen der Meldeschemata der monatlichen Bilanzstatistik mit entsprechenden Anpassungen versehen. Konkret wurden neue Zeilen in verschiedene Bögen eingearbeitet, die eine feinere Granularität der Produkt- und Kontrahentenklassen zur Folge haben und somit unter anderem eine Unterteilung in zur Mindestreservehaltung verpflichtete "Nicht-MFI-KI’s" und sonstige Institute ermöglichen:

Dies wird flankiert von einigen inhaltlichen Änderungen, die sich auf mindestreservepflichtige "Nicht-​MFI-KI’s" beziehen:

Bild21.jpg

Zudem erfordert das Mindestreservesystem der EZB eine Kategorisierung von Einlagen nach ihrer Laufzeit. Diesem Umstand wird künftig dadurch Rechnung getragen, dass eine neue Spalte im BISTA-Meldeformular F2 eingefügt wird:

EG2_2.jpg

Dieser neuen Spalte liegt das Erfordernis zugrunde, Verbindlichkeiten aus selbst emittierten IHS mit einer Laufzeit von bis zu zwei Jahren von solchen Verbindlichkeiten abzugrenzen, die eine Laufzeit von mindestens zwei Jahren aufweisen. Für die meldepflichtigen Institute resultiert daraus, dass ein neues Kennzeichen auf Basis der Laufzeit ("< 2 Jahre" beziehungsweise ">= 2 Jahre") in den Meldeprozess integriert und entlang der Lieferstrecke bis hin zur jeweiligen Meldewesensoftware prozessiert werden muss. Auch diese Neuerung zeichnet sich mithin durch zusätzlichen Implementierungsaufwand für diejenigen Kreditinstitute aus, die einer Meldepflicht unterliegen.


Überwachung der Auswirkungen von Zinsänderungen auf Refinanzierungsgeschäfte (u.a. Repurchase Agreements)

Mit dem Ziel einer eingehenderen Überwachung der Transmission der Geldpolitik richtet die EZB ihren Fokus künftig stärker auf die Hauptrefinanzierungsgeschäfte der Kreditinstitute sowie deren Auswirkungen auf die Kreditvergabebedingungen an den privaten Sektor. Hierbei wird besonderes Augenmerk auf die Folgen von Zinsänderungen gelegt. Im Rahmen dessen sind detaillierte Informationen zu Repo-Geschäften als kurzfristiges Refinanzierungsinstrument notwendig, welche sich zukünftig insbesondere in den Aktiv- und Passiv-Bögen der BISTA in Form von neuen Zeilenpositionen wiederfinden:

EG3A.jpg

In technischer Hinsicht hat dies für die meldepflichtigen Institute zur Folge, dass zusätzliche Geschäftskategorien im Meldeausweis abgegrenzt werden müssen ("Repo-Geschäfte", "Reverse-Repo-Geschäfte"). Diese Neuerung dürfte jedoch - Definitionsfragen dahingestellt - für den Großteil der Institute unkritisch sein.


Überwachung von Kreditübertragungen an private Haushalte und nicht-finanzielle Kapitalgesellschaften

Die Absicht einer verstärkten Überwachung der Transmission der Geldpolitik wird zudem dadurch vorangetrieben, dass künftig eine umfassendere statistische Auswertung von Kreditübertragungen und Verbriefungen zu erfolgen hat. Eine solche sei Voraussetzung dafür, dass die Auswirkungen von Zinsänderungen auf die Realwirtschaft besser verstanden und evaluiert werden können.

Konkret erfordert die Erreichung dieses Ziels unter anderem eine Aufteilung der "Organisationen ohne Erwerbszweck" (nachfolgend: OoE) nach dem Verwendungszweck des vergebenen Kredites ("Kredite für den Wohnungsbau" / "übrige Kredite"), um die oben angesprochene Auswirkung auch für diese Kontrahentenklasse bewerten zu können. Technisch zieht diese Änderung das Erfordernis einer Kennzeichnung "Kredite für den Wohnungsbau" auch für OoE nach sich. Sofern die eben angesprochene Unterscheidung nach dem Verwendungszweck des Kredites bislang nicht dokumentiert worden ist, hat diese Neuerung gegebenenfalls das Erfordernis prozessualer Anpassungen im Kreditvergabevorgang zur Folge.

Daneben wird die Kontrahentenklasse "Übrige Finanzierungsinstitutionen" künftig feiner untergliedert (BISTA-Meldebogen D1), was unter anderem damit einhergeht, dass "Verbriefungszweckgesellschaften" in Zukunft eine eigene Geschäftspartnerkategorie darstellen:

EG3B_1.jpg

Der verstärkte Fokus auf Verbriefungen und Kreditübertragungen wird auch dadurch zum Ausdruck gebracht, dass zusätzlich zu den bestehenden Meldebögen für Verbriefungsbestände (P1, Q1 und S1) ab 2022 auch die Meldung eventueller Bewertungskorrekturen in zugehörigen "B-Bögen" verpflichtend ist. Finden nun etwa Risikovorsorgen auf diese Bestände statt, sind diese im Berichtsmonat in einem eigenen Formular zu melden und erfordern daher auch eine entsprechende Kennzeichnung der Höhe der Wertberichtigung, was den Meldeaufwand der betroffenen Institute erhöht:

EG3B_2.jpg

Meldung statistischer Daten zum fiktiven Cash-Pooling

Zahlreiche Banken erbringen Cash-Pooling-Dienstleistungen, die darauf ausgelegt sind, Konzernen eine Auslagerung ihrer internen Finanzmittelverwaltung zu ermöglichen. In aller Kürze beinhaltet fiktives Cash-Pooling (nachfolgend: FCP) als eine Art dieser Dienstleistungen die Abwicklung von Zinszahlungen zwischen Gruppen-Instituten, die einer fiktiv gepoolten Liquiditätsposition unterliegen, ohne dass eine tatsächliche Mittelübertragung erfolgen muss. Aus gesamtwirtschaftlicher Perspektive werden daher nicht zwingend echte zusätzliche Finanzierungsmittel zur Verfügung gestellt.

Aufsichtlich wird dieser Geschäftspraxis gegenwärtig dadurch Rechnung getragen, dass eine Bereinigung der Kreditentwicklungsdaten für FCP-Dienstleistungen erfolgt; dies geschieht aktuell jedoch auf europäischer Ebene lediglich für niederländische MFI’s. Aus diesem Grund wurde die Entscheidung getroffen, die Berücksichtigung von FCP im Sinne einer vereinheitlichten Darstellung auf den gesamten Euroraum auszuweiten. Dabei soll künftig eine Klassifizierung der FCP-Aktivitäten nach folgenden Kategorien erfolgen:

  • Die vereinfachte jährliche Überprüfung wurde durchgeführt: Da die Stände sowohl der Anwahlposition B1.500/01 als auch der Anwahlposition C1.500/01 zum letzten Jahresultimo unterhalb des Schwellenwertes (oder auf dessen Höhe) lagen, lag auch der darin enthaltene Betrag der FCP-Geschäfte unterhalb des Schwellenwertes (oder maximal auf dessen Höhe).

  • Die jährliche Überprüfung wurde durchgeführt; es wurden keine FCP-Geschäfte betrieben.

  • Die jährliche Überprüfung wurde durchgeführt; der Umfang der FCP-Geschäfte lag sowohl bezogen auf die Anwahlposition B1.500/01 als auch die Anwahlposition C1.500/1 unterhalb oder maximal auf der Höhe des Schwellenwertes.

  • Die jährliche Überprüfung wurde durchgeführt; der Umfang der FCP-Geschäfte lag entweder bezogen auf die Anwahlposition B1.500/01 oder auf die Anwahlposition C1.500/1 über dem Schwellenwert. Die Anlagen M1, M1B und/oder M2 werden seit mindestens dem Berichtstermin Januar des vorangegangenen Jahres gemeldet (Ausnahme: Im Rahmen der Kennziffernerfragung im Februar 2022 bezieht sich die Frage nach der Meldung der Anlagen M1, M1B und/oder M2 auf den Berichtstermin Januar 2022).

  • Die jährliche Überprüfung wurde durchgeführt; der Umfang der FCP-Geschäfte lag entweder bezogen auf die Anwahlposition B1.500/01 oder auf die Anwahlposition C1.500/1 über dem Schwellenwert. Die Anlagen M1, M1B und/oder M2 werden seit mindestens dem Berichtstermin Januar des vorangegangenen Jahres nicht gemeldet (Ausnahme: Im Rahmen der Kennziffernerfragung im Februar 2022 bezieht sich die Frage nach der Meldung der Anlagen M1, M1B und/oder M2 auf den Berichtstermin Januar 2022).

  • Die jährliche Überprüfung wurde durchgeführt; der Umfang der FCP-Geschäfte lag entweder bezogen auf die Anwahlposition B1.500/01 oder auf die Anwahlposition C1.500/1 unterhalb oder maximal auf der Höhe des Schwellenwertes. Die Anlagen M1, M1B und/oder M2 werden seit mindestens dem Berichtstermin Januar des vorangegangenen Jahres gemeldet (Ausnahme: Im Rahmen der Kennziffernerfragung im Februar 2022 bezieht sich die Frage nach der Meldung der Anlagen M1, M1B und/oder M2 auf den Berichtstermin Januar 2022).

Da diese Kategorisierung bislang lediglich als Selbstauskunft abzugeben ist und nur eine jährlich zu erfüllende Anforderung darstellt, kann derzeit davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um einen manuellen Ableitungsprozess handelt. Der gesteigerte Stellenwert der Erhebung statistischer Daten zum FCP spiegelt sich dabei in der Einführung neuer Zeilen im BISTA-Meldebogen HV22 wider:

Bild17.jpg

Ergibt sich aus der Kategorisierung in HV22 eine Meldepflicht für die neuen BISTA-Bögen M1, M1B und M2, so sind hier zusätzlich die Bestände des FCP auszuweisen, wie sie in den Meldebögen A1, A2, B1 oder C1 enthalten sind. Hierbei sind lediglich Verbindlichkeiten und Forderungen auf denjenigen Konten zu berücksichtigen, die Vertragsbestandteil der jeweiligen FCP-Vereinbarung sind:

EG4_2.jpg

Anpassung von Begriffsbestimmungen an die Festlegungen der EZB

Um eine erhöhte Kohärenz zu weiteren EU-Verordnungen zu erreichen, wurden einige textuelle Änderungen vorgenommen, die sich in nahezu allen BISTA-Meldebögen wiederfinden. Diese haben jedoch keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Meldeausweis, weswegen sich an dieser Stelle keine zusätzlichen Aufwände für die meldepflichtigen Institute ergeben:

Bild18.jpg

Anpassung Definition "Geldmarktfonds" an die Aufsichtsvorschriften

Die Definition der Kontrahentenkategorie "Geldmarktfonds" für statistische Zwecke wird an die Definition der Begrifflichkeit für aufsichtsrechtliche Zwecke angeglichen, um den Erfassungsumfang in der BISTA mit dem Umfang der Aufsichtserfordernisse in Einklang zu bringen und auf diesem Wege eine erhöhte Markttransparenz herzustellen. Dadurch zählen künftig insbesondere "Organismen für gemeinsame Anlagen" (nachfolgend: OGA) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1131 zur Klasse der "Geldmarktfonds", wenn sie Einlagensubstitute im engeren Sinn begeben. Zur Bewertung als Einlagensubstitut sind die Liquiditätskritierien Übertragbarkeit, Konvertibilität, Sicherheit und Marktfähigkeit (gegebenenfalls auch Ursprungslaufzeit) heranzuziehen.

Die EU-Verordnung erfordert einen expliziten Ausweis auch für die Kontrahentenklasse "Geldmarktfonds", was sich in neuen Zeilen in den Meldebögen des AUSTA sowie in den A- und B-Bögen der BISTA widerspiegelt:

EG6_1.jpg

Für die Umsetzung der neuen Aufsichtsanforderungen in technischer Hinsicht gilt demnach, dass eine zusätzliche Geschäftspartnerkategorie im Meldeausweis abzugrenzen ist. Auch diese Änderung sollte unter Abstraktion von etwaigen Definitionsfragen für die meisten meldepflichtigen Institute eher unkritisch sein.

Weiterhin sind in den Verbindlichkeiten gegenüber Banken "Geldmarktfonds" (sowie auch Zentralnotenbanken) als Kontrahenten explizit ausgenommen. Im Regelfall ist hier keine Änderung zu erwarten:

Bild22.jpg

Untergliederung der Aktiv-Passiv-Positionen nach verschiedenen Geschäftspartnern

Im Sinne einer verbesserten Kohärenz der erhobenen Daten zu den jeweiligen Geschäftspartnern werden Kontrahenten künftig feiner unterteilt. Eine Basis dessen ist die Verordnung (EU) 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen mit der Gliederung in verschiedene Teilsektoren, die nun auch in der Bankenstatistik berücksichtigt werden. Bislang war es der Fall, dass sowohl in der BISTA als auch in weiteren Statistiken des Europäischen Systems der Zentralbanken verschiedene finanzielle Kapitalgesellschaften gebündelt erfasst worden sind. Künftig sind die unterschiedlichen Teilsektoren - etwa "firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber" - als eigenständige Kontrahentenklassen anzusehen und mithin separat zu erfassen. Damit soll erreicht werden, dass ein besseres Verständnis zur Nichtbanken-Finanzintermediation entstehen kann.

In technischer Hinsicht haben die meldepflichtigen Institute daher neue Mappings der Kontrahentensektoren auf die sektorale Gliederung gemäß obiger EU-Verordnung anzupassen, sofern dies nicht bereits geschehen ist. Die beschriebenen Änderungen schlagen sich dabei in einer granulareren Unterteilung der Geschäftspartner in zahlreichen Meldeformularen des AUSTA sowie der BISTA nieder:

Bild23.jpg

Erhebung der Bestände an Schuldverschreibungen des jeweiligen Mitgliedsstaates

Zum Zwecke einer verbesserten Risikoüberwachung wird künftig größeres Augenmerk auf Bestände an Schuldverschreibungen gelegt, die durch Mitgliedsstaaten des Eurosystems begeben wurden. Die Überwachung des Risikos aus derartigen Wertpapieren mündet in neuen Zeilen in den Wertpapier- und Schuldverschreibungsbögen der BISTA (E1, E3), die fortan einen expliziten Ausweis des Emittenten ("Deutsche Bundesbank" beziehungsweise "Zentralnotenbanken mit Sitz in anderen Mitgliedsländern des Euroraums") zum Inhalt haben:

EG8.jpg

Technisch sollte diese Neuerung kaum mit weitreichenden zusätzlichen Meldeaufwänden einhergehen, da eine entsprechende Länderkategorisierung bei den meisten meldepflichtigen Instituten ohne Probleme ableitbar vorliegen dürfte.


Erhebung von Daten in Bezug auf den Immobilienbestand (insb. im Hinblick auf Investitionen in Gewerbeimmobilien)

Ein weiteres Ziel im Rahmen der Neufassung der BISTA ist die Schließung von Lücken bei Immobiliendaten; insbesondere im Hinblick auf Daten, die die Investitionen des Finanzsektors in gewerbliche Immobilien betreffen. Um eine Überwachung solcher Investitionen zu vereinfachen und um deren Entwicklung besser nachvollziehen zu können, wird der Bedarf gesehen, eine stärker harmonisierte Datenerhebung vorzuschreiben. Konkret fordert die EZB einen statistischen Ausweis des eigenen Immobilienbestandes als Teil der nicht-finanziellen Vermögenswerte (Sachanlagen), was sich in Form einer neuen Zeile im BISTA-Meldeformular HV12 niederschlägt:

Bild24.jpg

Weiterhin ist der BISTA-Meldebogen L2 als Ergänzungsblatt mit zwei zusätzlichen Angaben zum "Stand der Bücher" hinzugefügt worden. Dieser weist (neben den eigenen Aktien gemäß HV11.160) künftig auch die oben angesprochenen Immobilienbestände aus HV12.141 aus; zudem wird mit Meldeformular L2B ein weiterer zusätzlicher Meldebogen eingeführt, in dem unter anderem Wertberichtigungen auf diese Immobilienbestände gesondert auszuweisen sind:

EG9_2.jpg

Für die meldepflichtigen Institute ergibt sich daraus das Erfordernis, eigene Immobilienbestände im Rahmen des Meldeausweises künftig separat abzugrenzen. Da davon auszugehen ist, dass ein solches Kennzeichen für den Großteil der Institute gegenwärtig bereits abgeleitet wird, dürften die beschriebenen Neuerungen in der Gesamtschau lediglich einen moderaten Implementierungsaufwand nach sich ziehen.


Wie Finbridge Sie unterstützt

Finbridge bietet Ihnen dank seiner breiten Meldewesen-Erfahrung auf nationaler und europäischer Ebene eine kompetente Begleitung bei der institutsspezifischen Umsetzung der neuen Meldeanforderungen, sowohl auf konzeptioneller als auch auf technischer Ebene. Hierbei stehen Ihnen hochspezialisierte, lizenzierte Beraterinnen und Berater zur Seite, die über umfassende Projekterfahrung in den marktüblichen Meldewesen-Systemen (BearingPoint Abacus360 Banking, BSM BAIS, Wolters Kluwer OneSumX) sowie in der Einführung und Weiterentwicklung von Individuallösungen verfügen. Im Zuge der Umsetzung unterstützen wir Sie bei den Vorbereitungen für die Test- und Erstmeldungen sowie bei der Kommunikation mit der Aufsicht und testen die Implementierung von externen Dienstleistern. Gerne halten wir zudem Schulungen Ihrer Mitarbeiter in den neuen Meldeinhalten ab und gehen dabei flexibel auf Ihre Wünsche und Institutsspezifika ein.

SPRECHEN SIE UNS GERNE FÜR WEITERE INFORMATIONEN AN.


Quellen

Internetquellen:

[1] “Neufassung der Meldungen ab Referenzmonat Januar 2022”, Deutsche Bundesbank (2021), zuletzt aufgerufen am 25.08.2021, https://www.bundesbank.de/de/service/meldewesen/bankenstatistik/neufassung-der-ezb-verordnungen/neufassung-der-meldungen-ab-referenzmonat-januar-2022-824934.

[2] “Erläuterungen zu Fiktivem Cash Pooling”, Deutsche Bundesbank (2021), zuletzt aufgerufen am 15.08.2021, https://www.bundesbank.de/resource/blob/869098/a38875c0097ce1f7c295f53638d1a280/mL/erlaeuterungen-fiktivem-cash-data.pdf.

[3] “Erläuterungen zu Nicht-MFI-Kreditinstituten”, Deutsche Bundesbank (2021), zuletzt aufgerufen am 13.08.2021, https://www.bundesbank.de/resource/blob/869178/698cbcc16d246e99151dba4abb07ab46/mL/neufassung-der-verordnung-bilanzpositionen-data.pdf.

Gesetzestexte:

[1] “Verordnung (EU) 2021/379 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Bilanzpositionen der Kreditinstitute und des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (EZB/2021/2)”, Europäische Zentralbank (2021), https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32021R0379.

[2] “Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (Neufassung) (EZB/2021/1)”, Europäische Zentralbank (2021), https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32021R0378&from=D.

[3] “Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (EZB/2013/33)”, Europäische Zentralbank (2013), https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=celex:32013R1071.

[4] “Leitlinie (EU) 2021/835 der Europäischen Zentralbank vom 26. März 2021 zur Aufhebung der Leitlinie EZB/2014/15 über die monetären und die Finanzstatistiken (EZB/2021/16)”, Europäische Zentralbank (2021), https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32021O0835.

[5] “Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 4. April 2014 über die monetären und die Finanzstatistiken (EZB/2014/15)”, Europäische Zentralbank (2014), https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32014O0015.

[6] “Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014”, Europäisches Parlament / Rat der Europäischen Union (2019), https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32019R2033.

[7] “Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012”, Europäisches Parlament / Rat der Europäischen Union (2013), https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32013R0575.

[8] “Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds”, Europäisches Parlament / Rat der Europäischen Union (2017), https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32017R1131.

[9] “Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union”, Europäisches Parlament / Rat der Europäischen Union (2013), https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32013R0549.


Mehr zu Aufsichtsrecht

Team

 
Manuel Stricker ConsultantBusiness ConsultingManuel.Stricker at Finbridge.deXing

Manuel Stricker
Consultant

Business Consulting

Manuel.Stricker at Finbridge.de

Xing

Stefan Scheutzow Senior ManagerBusiness ConsultingStefan.Scheutzow at Finbridge.deLinkedIn | Xing

Stefan Scheutzow
Senior Manager

Business Consulting

Stefan.Scheutzow at Finbridge.de

LinkedIn | Xing

 

Mehr Insights und Themen