Herausforderungen bei der Bail-in-Implementierung - das neue BaFin-Merkblatt als Lösung?

Foto von Ian Dooley auf Unsplash, abgerufen am 06.05.2024.

 

Ausgangssituation

Am 01. Oktober 2019 veröffentlichte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die initiale Fassung ihres „Merkblatts zur externen Bail-in-Implementierung“ (nachfolgend: Merkblatt). Das Merkblatt richtet sich an alle Institute in Deutschland, für die die Abwicklungsstrategie die Anwendung eines Bail-in, also einer Gläubigerbeteiligung, vorsieht - unabhängig davon, ob sie im Verantwortungsbereich des Single Resolution Board (SRB) oder der BaFin liegen. Es beschreibt die für die Umsetzung eines Bail-in durch Finanzmarktinfrastrukturen beteiligten Akteure, zeitliche Abläufe, Verantwortlichkeiten sowie zu nutzende Kommunikationswege und -mittel. Die Vorgaben des Merkblattes stellen mithin eine unverzichtbare Informationsquelle für die deutschen Institute dar, auf die sie im Zuge der geforderten Erstellung respektive Detaillierung ihrer Bail-in Playbooks zurückgreifen.

Nachdem in den Jahren 2021 und 2022 bereits zwei Erweiterungen des Merkblattes vorgenommen worden sind, hat die BaFin jüngst eine vierte Fassung zur Konsultation gestellt (23. April 2024). Wesentliche Anpassungen des Merkblattes ergeben sich insbesondere aus der Aufnahme von Vorgaben zu strukturierten Schuldtiteln mit Stücknotierung. Zudem wurde die Struktur des Merkblattes dahingehend geändert, dass ein stärkeres Augenmerk auf die zeitlichen Phasen der Bail-in-Implementierung gemäß der EBA/GL/2023/01 gelegt wird (1. Abwicklungsplanung, 2. Abwicklungswochenende, 3. Abwicklung, 4. Ende des Abwicklungsverfahrens). Der vierten Phase widmet das Merkblatt nun ein eigenes Kapitel, welches sich insbesondere mit einer möglichen Heraufschreibung („Bail-in Adjustment“) nach der Anwendung des Bail-in-Instruments befasst. Auch sind Informationen zum möglichen Einsatz eines Sonderverwalters im Rahmen eines Bail-in in das Merkblatt eingeflossen, der durch die BaFin bestellt werden kann. Zudem stellt die BaFin in den Anlagen erstmalig eine Muster-Abwicklungsanordnung bereit. Dieser ist zu entnehmen, dass innerhalb von 12 Stunden nach Erlass der Anordnung alle notwendigen Prozessschritte des Merkblattes zu durchlaufen sind; insgesamt stehen 24 Stunden für die Bail-in-Implementierung samt interner Umsetzung zur Verfügung. Neben der BaFin hat darüber hinaus auch das SRB kürzlich (13. März 2024) ein Bail-in-bezogenes Dokument zur Konsultation gestellt: Das „Minimum Bail-in Data Template“, welches den SRB-Instituten als Standard dienen soll, dem im Rahmen der Meldung von für die Bail-in-Umsetzung relevanten Daten zu folgen sein wird.

Trotz dieser und weiterer Guidances zum Themenkomplex „Bail-in“, die in der jüngeren Vergangenheit seitens der Abwicklungsbehörden zur Verfügung gestellt worden sind, sind die Institute im Rahmen der Ausarbeitung ihrer Bail-in Playbooks auf diverse Herausforderungen gestoßen. Dieser Artikel beschreibt einige dieser Herausforderungen und befasst sich zudem mit der Frage, inwieweit die zur Konsultation stehende erweiterte Fassung des Merkblattes dazu geeignet sein kann, die nachfolgend beschriebenen Problemstellungen zu lösen.

Herabschreibung und Umwandlung von Instrumenten der Haftungsränge 6 und 7

Eine dieser Herausforderungen resultiert aus bislang noch ausstehenden Vorgaben zur Herabschreibung und Umwandlung von Bail-in-fähigen Instrumenten der Ränge 6 und 7 der BaFin-Haftungskaskade im Rahmen der Bankenabwicklung. Bis zur Veröffentlichung der neuen Konsultationsfassung wurden im Rahmen des Merkblattes ausschließlich dedizierte Vorgaben zu prozentnotierten strukturierten Inhaberschuldverschreibungen (IHS) aufgenommen. Die Haftungsränge 6 und 7 umfassen jedoch auch weitere Instrumente, die für einen Bail-in herangezogen werden können, zum Beispiel stücknotierte strukturierte IHS, Derivate oder Einlagen. Die Vorgaben hierzu lassen sich zum Status quo wie folgt zusammenfassen:

Abbildung 1: Derzeitige Vorgaben zu den relevantesten Instrumenten der Haftungsränge 6 und 7

Nachfolgend wird im Detail auf die derzeitige Ausgangslage und mögliche Problemstellungen in Bezug auf diese Instrumente in einem Abwicklungsszenario eingegangen.

I. Stücknotierte strukturierte IHS

Stücknotierte strukturierte IHS wurden in den ersten drei Versionen des Merkblattes nicht betrachtet, weshalb bereits in der Vergangenheit durch die BaFin angekündigt wurde, dass eine künftige Fassung des Merkblattes neue Vorgaben zur Herabschreibung und Umwandlung dieser Instrumente enthalten soll. Der Prozess der Herabschreibung und Umwandlung gestaltet sich hierbei schwieriger als für andere Positionen, da die Stammdatenanpassung zur Herabschreibung und Umwandlung der bis dato im Merkblatt betrachteten Instrumente durch eine Anpassung des Nennwertes basierend auf WM-Daten erfolgt ist. Für strukturierte IHS mit Stücknotierung liegt jedoch häufig kein Nennwert pro Stück vor, dies trifft unter anderem auf Discount-Zertifikate zu. Auch war im Zusammenhang mit strukturierten IHS unabhängig von der Notierung bisher unklar, ob und wie verschiedene Features (unter anderem Bezugsverhältnis, Höchstbetrag oder Bonusbetrag) im Rahmen der Anpassungen zu berücksichtigen sind.

Die Konsultationsfassung des neuen Merkblatts gibt hierzu nun ausführlich Aufschluss. So ist das Merkblatt unter anderem um Definitionen der genannten Features ergänzt worden und auch die Beschreibung der Reduktion strukturierter IHS mit Stücknotierung umfasst Informationen dazu, in welcher Form die Merkmale in diesem Zusammenhang seitens WM Datenservice herangezogen werden würden. Mit Blick auf die (im Regelfall) fehlenden Nennwerte wird ausgeführt, dass auf zwei WM-Datenfelder abzustellen ist: „Kleinste übertragbare Einheit“, welche die Stückzahl enthält, sowie „Nennwert zum Stück“, der den Nennwert enthält, sofern ein solcher als Ausstattungsmerkmal vorhanden ist. Ist dies der Fall, werden seitens WM Datenservice Angaben zum Nennwert zum Stück vor und nach dem Bail-in gefordert. Der Zentralverwahrer benötigt zudem das technische Umwandlungsverhältnis, das dem Verhältnis der kleinsten übertragbaren Einheit (1 Stück) zur Anzahl der aus der Umwandlung resultierenden Aktien entspricht. Anhand von Beispielen zu verschiedenen strukturierten Produkten wird zudem erläutert, wie eine Reduktion zu erfolgen hätte und welche Ausstattungsmerkmale wie zu berücksichtigen wären. Weiterhin wurden die Beschreibungen und Beispielrechnungen für prozentnotierte strukturierte IHS derart angepasst, dass sie nun auch Vorgaben zu stücknotierten strukturierten IHS enthalten und somit die strukturierten IHS in Summe abdecken.

II. Derivate

Für derivative Instrumente ist im Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) bereits beschrieben, in welcher Form ein Bail-in anzuwenden ist (siehe §93 SAG). Nettingsets, aus denen eine Verbindlichkeit erwächst, können grundsätzlich für einen Bail-in herangezogen werden. Basierend auf den Vorgaben wären im Bail-in-Fall sämtliche Derivate dieser betroffenen Nettingsets glattzustellen. Unklarheiten ergeben sich für die Institute in der Detailbetrachtung; zum Beispiel ist nicht klar vorgegeben, wie mit einer angeordneten Teilherabschreibung umzugehen ist. In diesem Zusammenhang ist fraglich, wie mit dem Teil einer aus einem Nettingset erwachsenen Verbindlichkeit umzugehen ist, der nicht vom Bail-betroffenen ist und inwieweit Cash-Ausgleiche oder andere Maßnahmen angewendet werden können. Übergreifend kann gar die Frage aufgeworfen werden, ob die Berücksichtigung von Derivaten für einen Bail-in nicht gemäß §92 I 3,4 SAG zumindest in Teilen auszuschließen sein sollte, da ein Einbezug auf Grund von Ansteckungseffekten und/oder Wertvernichtung potenziell mehr Schaden als Nutzen mit sich bringen könnte.

III. Einlagen

Hinsichtlich der Einlagen wiederum ist fraglich, ob die Institute weitere Vorgaben benötigen, da auf Grund des niedrigeren Komplexitätsgrades dieser Instrumente der Umgang im Rahmen eines Bail-in vergleichsweise eindeutig erscheint. Hier können Herausforderungen in der Abwicklung eher durch das große Mengengerüst an Einlagen sowie die Beachtung der Einlagensicherung bei bevorzugten Einlagen im Haftungsrang 7 entstehen, insbesondere hinsichtlich der praktischen Umsetzung eines Bail-in.

Das Merkblatt wurde demnach um wichtige Informationen zu strukturierten IHS in Stücknotierung ergänzt; Aussagen zu anderen Instrumenten der Haftungsränge 6 und 7 - mit Ausnahme der Geldmarktinstrumente - wurden jedoch nicht getroffen. Wie beschrieben wären in diesem Zusammenhang insbesondere detailliertere Ausführungen zu einzelnen Fragestellungen hinsichtlich der Derivate hilfreich, um Prozesse und Berechnungen für diese Instrumente in der Abwicklung gestalten zu können. Da mit Blick auf Derivate und Einlagen kein (I)CSD in die Herabschreibung involviert ist, dürften sich derartige Informationen - wie bereits für Schuldscheindarlehen und Namensschuldverschreibungen - im Wesentlichen auf eine mögliche Umwandlung und damit verbundene Tätigkeiten (z.B. Aktieneinbuchung) beschränken.

Heraufschreibung ("Bail-in-Adjustment")

Eine weitere Anforderung, die die Institute vor Herausforderungen stellt, ist die Berücksichtigung des Umgangs mit sogenannten „Bail-in Adjustments“ im Bail-in Playbook. Nationale Regelungen hierzu existierten bis zur Veröffentlichung der Konsultationsfassung des Merkblattes lediglich in der Form, als dass in §99 III SAG festgelegt ist, dass die Abwicklungsbehörde den Wert der herabgeschriebenen Verbindlichkeiten wieder erhöhen darf, sofern die Voraussetzungen des §75 IV SAG erfüllt sind. Die Anforderung selbst ist mithin zwar gesetzlich geregelt, es war bislang jedoch unklar, wie diese im Detail umzusetzen ist.

Darüber hinaus finden sich weitere Informationen auf europäischer Ebene, genauer in der „Operational Guidance on Bail-in Playbooks” des SRB (Stand: 15. Juni 2022; nachfolgend: Operational Guidance). Kapitel 3.4, Textziffer 58 der Operational Guidance führt in diesem Zusammenhang aus, dass, sofern ein Bail-in auf einer vorläufigen Bewertung beruht und eine endgültige Bewertung erst später im Prozess vorgesehen ist, dies Auswirkungen auf den Umfang der Herabschreibung und/oder Wandlung der Bail-in-fähigen Instrumente haben kann. Es besteht daher die Erwartung, dass die Institute notwendige Schritte im Bail-in Playbook beschreiben, um ein abweichendes Ergebnis der endgültigen Bewertung in den internen Büchern des Institutes und denen des betreffenden Zentralverwahrers angemessen berücksichtigen zu können. Hierfür werden zwar mögliche Ansatzpunkte aufgezeigt (u.a. Neubewertung von Anleihen durch Erhöhung oder Herabsetzung des Nennwerts); in Summe standen detaillierte Vorgaben zur Umsetzung bisher jedoch aus. Viele Institute haben daher bis zuletzt versucht, die Regelungslücken durch das Treffen geeigneter Annahmen, etwa hinsichtlich der Art und Weise der Heraufschreibung oder der Anspruchsberechtigten/des Betrachtungszeitpunktes, zu füllen.

Nachdem die BaFin bereits im ersten Quartal 2024 angekündigt hatte, nationale Vorgaben hierzu zu entwickeln, findet sich in Kapitel VI der Konsultationsfassung des Merkblattes nun ein eigener Abschnitt zum Thema „Heraufschreibung“. Gemäß diesem neuen Abschnitt entscheidet die BaFin für den Fall, dass die im Rahmen der abschließenden Bewertung durchgeführte Schätzung des Nettovermögenswerts höher ausfällt als in der vorläufigen Bewertung, inwiefern der Wert der zuvor herabgeschriebenen Verbindlichkeiten wieder heraufgesetzt werden soll. Dies beschränkt sich allerdings auf denjenigen Teil der Instrumente, der zu Verlustdeckungszwecken ersatzlos herabgeschrieben worden ist, und darf nicht auf den umgewandelten Teil der Instrumente angewendet werden. Weiterhin darf die BaFin, sofern die Voraussetzungen des §75 IV SAG erfüllt sind, die Einziehung von Anteilen oder die Löschung anderer CET1-Instrumente in der erforderlichen Höhe rückgängig machen. Diesbezüglich ist ein Ausgleich in Form einer Zuteilung neuer, im Zusammenhang mit dem Bail-in generierter Aktien vorgesehen.

Beide Vorgehensweisen subsumiert die Abwicklungsbehörde unter dem Begriff der „Heraufschreibung“, die bei Bedarf mittels Verwaltungsakts umgesetzt werden würde. Im Detail beschreibt das Merkblatt jedoch lediglich die Heraufschreibung nicht strukturierter IHS, während für spezifische Vorgaben zur Rückgängigmachung der Einziehung von Anteilen/der Löschung anderer CET1-Instrumente - wie auch für die technische Heraufschreibung strukturierter IHS - auf eine weitere Ausbaustufe des Merkblattes verwiesen wird.

Die Heraufschreibung von nicht strukturierten IHS, die im Rahmen des Bail-in herabgeschrieben worden sind, soll unter Rückgriff auf zwei neue technische Szenarien wie folgt vorgenommen werden:

  • Szenario 7: Erhöhung des herabgeschriebenen Betrages durch Anpassung des Nennwertes/Poolfaktors (bei Heraufschreibung vor Gesamtfälligkeit; Erhöhung gemäß dem in der Anordnung angegebenen Heraufschreibungsprozentsatz) oder

  • Szenario 8: Barausgleich (bei Heraufschreibung nach Gesamtfälligkeit; Ausgleich gemäß dem in der Anordnung angegebenen Barausgleichsprozentsatz).

Die beiden Prozentsätze, die je Haftungsrang festgelegt werden, beziehen sich dabei auf die zum Anfragestichtag des Bail-in ausstehenden (Gesamt‑)Nennwerte/Stückzahlen/Poolfaktoren. Wie die Abwicklungsanordnung würde auch eine potenzielle Anordnung zur Heraufschreibung zudem eine Positivliste aller zu berücksichtigenden Instrumente beinhalten. Eine weitere Parallele zur Abwicklungsanordnung ist, dass auch im Zuge der Heraufschreibung diverse Dokumente durch das abzuwickelnde Institut vorbereitet und übermittelt werden müssen (u.a. Anweisungsschreiben und technische Richtlinien sowie eine detaillierte Liste der Instrumente für die Heraufschreibung).

Die Konsultationsfassung des Merkblattes bietet den Instituten somit wertvolle Informationen zum Umgang mit einer potenziellen Heraufschreibung in Bezug auf nicht strukturierte IHS; dennoch stehen relevante Informationen nach wie vor aus. Es werden zwar Vorgaben für strukturierte IHS für eine weitere Ausbaustufe des Merkblattes avisiert, unklar bleibt jedoch der Umgang mit weiteren Instrumenten, die von einem Bail-in betroffen sein können (insbesondere Derivate), und wann mit Informationen hierzu zu rechnen ist. Auch bleibt offen, wer von der Heraufschreibung profitieren soll, wenn ein betroffenes Instrument zwischen Bail-in und Heraufschreibung veräußert worden ist. Darüber hinaus dürfte die Tatsache, dass im Falle einer Heraufschreibung neue Anweisungsschreiben und weitere Dokumente bereitzustellen sind, auch auf operativer Ebene zu Herausforderungen bei den Instituten führen. Sofern in der Vergangenheit technische Lösungen für die Bereitstellung der genannten Dokumente entwickelt worden sind, müsste in diesem Zusammenhang unter anderem geprüft werden, inwieweit diese auch für den Fall einer Heraufschreibung herangezogen werden können.

Testaktivitäten

In der jüngeren Vergangenheit ließ sich beobachten, dass das Testing der von den Instituten über die vergangenen Jahre entwickelten Dokumente einen immer höheren Stellenwert auf Seiten der Abwicklungsbehörden eingenommen hat. Dies lässt sich unter anderem daran festmachen, dass ein Nachweis über die Operationalisierbarkeit dieser Dokumente, insbesondere der Bail-in Playbooks der Institute, unter fortwährend realistischeren Bedingungen („Dry Runs“) zu erbringen ist. Auch ist denkbar, dass künftig ein Testing aller relevanten Positionen gefordert sein könnte, was allein auf Grund der erheblichen Mengengerüste zu Herausforderungen in der praktischen Umsetzung führen dürfte.

Die zuvor beschriebenen neuen Anforderungen des Merkblattes werden sich aller Voraussicht nach ebenfalls auf den Umfang und die Komplexität zukünftiger Testaktivitäten auswirken, da zu erwarten ist, dass die Umsetzung dieser Anforderungen im Rahmen des jährlichen Testprogramms berücksichtigt werden muss. Hierbei dürften insbesondere die neuen dedizierten Anforderungen zu strukturierten IHS eine größere Herausforderung im Rahmen von Dry Runs darstellen, da hierbei die relevanten Berechnungen zur Herabschreibung und Umwandlung in einem begrenzten Zeitfenster vorgenommen werden müssen.  

Im Ergebnis führen die zuvor angesprochenen Punkte dazu, dass die Testaktivitäten und die Operationalisierung der in der Abwicklungsplanung erstellten Prozesse weiter in den Fokus der Institute gerückt werden. Dies macht eine Intensivierung der institutsseitigen Arbeiten in diesem Bereich erforderlich. Auch die im vergangenen Jahr veröffentlichte finale Fassung der EBA-Guidelines zur Abwicklungsfähigkeit legt ein starkes Augenmerk auf die Operationalisierung. Dies spiegelt sich unter anderem darin wider, dass es künftig zum einen ein mehrjähriges Testprogramm für Institute geben soll, welches durch das SRB erstellt wird, und zum anderen bis Ende 2025 Master-Playbooks durch die Institute zu erstellen sind, in welchen die übergreifende Umsetzung eines Bail-in über die Dimensionen der „Expectations for Banks“ (EfBs) hinweg darzustellen ist.

Fazit

In der Gesamtschau lässt sich festhalten, dass die Konsultationsfassung des Merkblattes die Ergänzung wichtiger Vorgaben vorsieht, die es den Instituten ermöglichen, ihre Bail-in Playbooks an unterschiedlichen Stellen weiter zu detaillieren. Deutlich wird aber auch, dass es zusätzlicher Konkretisierungen seitens der Abwicklungsbehörden bedarf, um verbleibende Regelungslücken schließen zu können. So wären neben tiefergehenden Informationen zum Umgang mit den bislang vom Merkblatt nicht umfassten Instrumenten der Haftungsränge 6 und 7 auch Vorgaben hinsichtlich der Heraufschreibung von Instrumenten, die nicht unstrukturierte IHS sind, notwendig. Weitere Ausbaustufen des Merkblattes sollten die genannten Punkte aufgreifen, um die Institute in die Lage zu versetzen, ihre Bail-in Playbooks abschließend ausarbeiten zu können. Das Zusammenspiel dieser offenen Fragestellungen mit dem gestiegenen Stellenwert sowie Umfang der Testaktivitäten hält mithin auch für die Zukunft weitere Arbeiten zum Themenkomplex „Bail-in“ für die Institute bereit.

Finbridge als Ihr Partner für die Abwicklungsplanung

Finbridge unterstützt Sie gerne bei der Umsetzung der Anforderungen zur Abwicklungsplanung im Allgemeinen und zum Themenkomplex „Bail-in“ im Besonderen. Unsere Expertinnen und Experten haben teils selbst bei der Bundesbank, dem SRB und Anbietern von Meldewesen-Software gearbeitet. Sie sind am Markt mit jahrelanger Erfahrung in Vorstudien, Proberechnungen und Umsetzungsprojekten im Kontext Abwicklungsplanung und Aufsichtsrecht aktiv und können Sie bei allen aufkommenden Herausforderungen mit fundierter Erfahrung und Expertise wertstiftend unterstützen. Aufgrund unseres umfangreichen Fachwissens in der Gesamtbanksteuerung, gekoppelt mit weitreichender umsetzungsorientierter Praxiserfahrung rund um die Abwicklungsplanung, können wir flexibel auf Ihre Wünsche und Institutsspezifika eingehen und begleiten Sie bis zur Erfüllung der Erwartungen der Abwicklungsbehörden.

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