BCBS 424 – Die Finalisierung der Basel III Reformen

 

Mit BCBS 424 wird eine Reihe bestehender Konsultationspapiere aufgegriffen und in einem umfangreichen Baseler Reformpaket gebündelt. In Ergänzung zu den bereits auf EU-Ebene abgestimmten regulatorischen Vorhaben zu Verbriefungen (Anpassung CRR, Verbriefungs-Verordnung) und den Themen FRTB und SA-CRR entsteht somit ab 01.01.2022 ein umfangreich standardisiertes, harmonisiertes Regelwerk für die Ermittlung von Eigenkapitalanforderungen.

Vollständige Version: https://www.bis.org/bcbs/publ/d424.pdf

High-level summary: https://www.bis.org/bcbs/publ/d424_hlsummary.pdf

 

Kreditrisiko: Standardansatz nach BCBS 347

Im Kreditrisiko-Standardansatz werden verschiedene Anpassungen unter der Zielsetzung einer verbesserten Risikosensitivität vorgenommen. Dazu gehören Anpassungen in folgenden Bereichen:

  • Forderungsklassensegmentierung (z.B. Abgrenzung Spezialfinanzierung und KMU, Aufgliederung Mengengeschäft in 4 Kategorien, Unterscheidung Immobilien besicherte Positionen nach Art der Immobilie und zusätzlich nach der Abhängigkeit der Rückzahlungsfähigkeit von den Zahlungsströmen der Immobilie, Nachrangforderungen und Beteiligungen),

  • Risikogewichtsableitung (z.B. Verpflichtung zur Due Diligence, Einführung LTV-Ratio für immobilienbesicherte Positionen, Kategorisierung unbeurteilter Unternehmen und Institute),

  • Kreditrisikominderungstechniken: Anpassungen der Anforderungen und Auswirkungen,

  • Kreditkonversionsfaktoren: Granularere Ableitung.

 

Kreditrisiko: Interne Ratingmodelle (IRBA) nach BCBS 362

Zum einen wurde bereits in BCBS 362 ein erheblich reduzierter Anwendungsbereich konsultiert. Davon verblieben sind im Rahmen des finalen Papiers noch folgende Einschränkungen:

Der fortgeschrittenen IRBA wird für große Unternehmen und Banken nicht mehr möglich sein, es darf jedoch weiterhin eine eigene PD-Schätzung erfolgen (IRB-Basisansatz). Beteiligungen werden generell im Standardansatz zu behandeln sein.

Entgegen früherer Konsultationen bleibt für Spezialfinanzierungen das bestehende Set an Ansätzen erhalten. Für die Kategorisierung im Elementaransatz werden neben den bestehenden finalen EBA-Vorschriften (EBA/RTS/2016/02) auch vom BCBS Vorgaben angekündigt.

Die zweite wesentliche Komponente der Anpassungen sind überarbeitete Parametrisierungsvorgaben. Um RWA-Diskrepanzen zwischen den Instituten entgegenzuwirken, werden stringentere Floor-Regelungen für PD, LGD und CCF definiert (Input-Floors).

Daneben entfällt der Skalierungsfaktor in Höhe von 1,06 und es werden aufsichtliche Parametervorgaben im F-IRBA überarbeitet, z.B. reduziert sich die LGD für unbesicherte Forderungen von 45% auf 40%.

 

Kontrahentenrisiken: Kapitalanforderungen für CVA-Risiken nach BCBS 325

Für die Ermittlung der CVA-Charge sollen die unten folgenden Ansätze möglich sein. Der interne Modelle-Ansatz (IMA-CVA) wird verworfen. Am Anwendungsbereich der CVA-Charge sind keine Änderungen definiert.

  • Basisansatz BA-CVA: Einfacher Ansatz ähnlich der heutigen Standardmethode mit veränderter Berechnungsvorschrift und einer Risikogewichtung über eine Sektorabgrenzung anstelle eines Ratings.

  • Standardansatz SA-CRA: Adaption des Standardansatzes im Rahmen von FRTB mit Betrachtung der Sensitivitäten Delta und Vega.

  • Wahlrecht für Banken unter der Materialitätsschwelle: die Kapitalanforderung in Höhe von 100% des nach SA-CCR ermittelten Exposures für Kontrahentenrisiken (ohne Einschränkungen des Anwendungsbereichs und ohne Berücksichtigung von Hedges.

 

Operationelles Risiko: Standardansatz nach BCBS 355

Die wesentlichen Neuerungen in diesem Konsultationspapier sind:

  • Zusammenführung der bestehenden Standardansätze (Basisindikatoransatz, Standardansatz und Alternativer Standardansatz) zu einem neuen Standardansatz,

  • Abschaffung des Fortgeschrittenen Messansatzes (AMA).

Der neue Standardansatz fußt zum einen auf einem neuen Geschäftsindikator (BI), der aus einer Finanz-Komponente, einer Service-Komponente und einer Zins-Komponente besteht. Anhand der Ausprägungen des BI werden Banken in 3 Kategorien unterteilt, deren BI multipliziert mit steigenden Prozentsätzen die Geschäftsindikator-Komponente (BIC) ergibt.

Für die Ermittlung der Kapitalanforderung wird der BIC mit einem Verlust-Skalierungsfaktor (ILM) multipliziert, welcher sich aus dem Verhältnis der durchschnittlichen historischen Verluste und dem BIC ergibt. Banken der Kategorie 1 (BI < 1 Mrd. EUR) sind von der Berechnung dieser Komponente befreit.

 

Output Floor nach BCBS 306

Neben Untergrenzen auf der Ebene von Parametern oder Risikogewichten enthält BCBS 424 als zentrales Element den so genannten Output Floor für interne Modelle, das heißt eine Untergrenze für durch interne Modelle ermittelte RWA durch einen Prozentsatz des durch regulatorische Standardansätze ermittelten Wertes. Der vom BCBS vorgegebene Prozentsatz für die Untergrenze beginnt 2022 bei 50%, steigt jährlich bis 2026 um 5% und erreicht 2027 den endgültigen Wert von 72,5%. Die Idee einer Untergrenze ist schon aus Art. 500 CRR bekannt, wo für interne Ratingmodelle und operationelles Risiko eine Untergrenze von 80% der Basel I Werte vorgeschrieben ist. Neu am jetzt definierten Output Floor ist die Erstreckung über die Summe der Kapitalanforderungen aus Kredit-, Markt- und operationelle Risiken.

 

Verschuldungsquote nach BCBS 365

Mit der Finalisierung von Basel III wurden nun auch die Vorgaben für die Leverage Ratio konkretisiert. Neben Anpassungen in der Definition des Exposures (bspw. traditionelle Verbriefungen mit Risikotransfer bleiben unberücksichtigt) sticht insbesondere hervor, dass das Derivate Exposure nach der Berechnungslogik des SA-CCR zu bestimmen ist. Aufgrund ihrer Systemrelevanz ist für G-SIBs ergänzend zu den ohnehin bestehenden Eigenmittelanforderungen ein Kapitalaufschlag (higher-loss absorbency requirements) vorgesehen. Zukünftig sollen G-SIBs die Hälfte dieses Kapitalaufschlags zusätzlich als Puffer für die Leverage Ratio vorhalten. Bei Nichterfüllung des Puffers kann es zu Einschränkungen in der Ausschüttungspolitik kommen.

Der Umsetzungsplan sieht vor, dass die nach BCBS 270 aktuell bekannten Regelungen ab dem 01. Januar 2018 anzuwenden sind. Die Konkretisierung der Leverage Ratio nach BCBS 424 muss ab dem 01. Januar 2022 umgesetzt werden. Der Leverage Ratio Puffer ist erstmalig ab dem 01. Januar 2022 von den G-SIBs einzuhalten, die gemäß der Liste des Financial Stability Boards im Jahr 2020 als solche eingestuft wurden.

 

Auswirkungen

Die EBA hat die Auswirkungen des finalen Basel III Pakets auf Europäische Banken analysiert und erwartet insgesamt eine durchschnittliche Zunahme der Mindestkapitalanforderungen um 12,9%, wovon etwa die Hälfte (6,6%) auf den Output Floor zurückzuführen ist (Ref 1.). Danach folgen die Auswirkungen der Änderungen bei internen Ratingmodellen (4,3%) und dem operationellen Risiko (2,5%).

Aufgrund dieser Änderungen erwartet die EBA ein insgesamtes Defizit an Tier-1 Kapital für alle Banken von 34,4 Mrd. EUR bis zur vollen Umsetzung des finalen Basel III Paketes im Jahr 2027.

Außerdem stellen die Umsetzung der oben beschriebenen neuen Standardansätze und die erhöhten regulatorischen Anforderungen für die Weiterführung von internen Modellen die Banken vor große Herausforderungen.

 

  • EBA Auswirkungsanalyse des finalen Basel III Pakets, 20.12.2017

http://www.eba.europa.eu/documents/10180/1720738/Ad+Hoc+Cumulative+Impact+Assessment+of+the+Basel+reform+package.pdf


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