Neuveröffentlichung der BaFin im Bereich Abwicklungsplanung und Bail-in

Photo by Jonny Gios on Unsplash, Abgerufen am 11.04.2021.

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Am 13.04.2021 veröffentlichte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach vorhergehender Konsultation eine neue Fassung des Merkblatts zur externen Bail-in-Implementierung [1] (im Folgenden als „Merkblatt“ abgekürzt). Dies soll zum Anlass genommen werden, den Prozess zur Umsetzung eines Bail-ins (auch genannt: Gläubigerbeteiligung) zu skizzieren sowie Neuerungen in den Dokumenten rund um den Bail-in und mögliche Herausforderungen bei der Umsetzung darzustellen. Als Bail-in Playbook werden die Prozesse, Zuständigkeiten, Informationsflüsse und weiteren Sachverhalte verstanden, die für eine Umsetzung eines Bail-ins innerhalb eines Kreditinstituts notwendig sind.

Parallel zum Merkblatt wurden ebenfalls die Mindestanforderungen zur Umsetzbarkeit eines Bail-in [2] (MaBail-in) überarbeitet und am 13.04.2021 von der BaFin veröffentlicht. Durch die enge, prozessuale Verzahnung im Falle eines Bail-in fließen die Inhalte und Änderungen beider Dokumente in diesen Beitrag mit ein. Im folgenden Schaubild wird ein Auszug der vielfältigen, regulatorischen Landkarte rund um den Bail-in und – damit verbunden – das Bail-in Playbook dargestellt:

Abbildung 1: Auswahl relevanter regulatorischer Grundlagen für die Erstellung eines Bail-in Playbooks

Abbildung 1 zeigt die umfangreichen regulatorischen Dokumente, welche Einfluss auf das Bail-in Playbook von Instituten haben können. Explizit zu nennen ist hierbei besonders das Zusammenspiel zwischen der MaBail-in sowie der nicht öffentlich verfügbaren DE IRT Bail-in Guidance des SRB. Die Inhalte beider Dokumente sind zu einem großen Teil deckungsgleich mit dem maßgeblichen Unterschied des Gültigkeitsbereichs. Die MaBail-in gelten für LSIs, deren Abwicklungsplanung von der BaFin verantwortet wird, die DE IRT Bail-in Guidance gilt für SIs, deren Abwicklungsplanung vom SRB verantwortet wird. Bei genauerer Betrachtung fällt auf, dass innerhalb der MaBail-in das sogenannte Proportionalitätsprinzip zur Anwendung kommt. Dies besagt, dass die BaFin die Erwartungen zur Erfüllung der Vorgaben des Rundschreibens dem Institut im Rahmen der Abwicklungsplanung mitteilt, um ein proportionales Umsetzungsvorgehen zu gewährleisten. Auf die Praxis bezogen bedeutet dies, dass die BaFin den relevanten Instituten mitteilt, bis zu welchen Zeitpunkten sie bestimmte Vorgaben umzusetzen haben. Dies ist bewusst kein Bestandteil der DE IRT Bail-in Guidance seitens des SRB, weshalb für SIs grundsätzlich zu erwarten ist, dass alle Anforderungen stets zu erfüllen sind, wenn dies nicht durch individuelle Abstimmungen mit dem zuständigen Internal Resolution Teams (IRT) anders vereinbart wird. 

Merkblatt zur externen Bail-in Implementierung

Bei den wesentlichen Neuerungen aus dem Merkblatt handelt es sich um die Erweiterung des sog. „Basisszenarios“, auch „Ausbauszenario“ genannt, welches die Grundlage für die Ausführungen bildet. Wurde in der alten Fassung noch davon ausgegangen, dass das vom Bail-in betroffene Institut bereits eine Aktiengesellschaft (AG) ist, beinhaltet das Basisszenario nun ebenfalls Ausführungen für den Fall, dass erst eine Wandlung mit Hilfe eines vereinfachten Zulassungsverfahrens in eine Aktiengesellschaft auf Anordnung stattfinden muss. Darüber hinaus wurden weitere zusätzliche Sachverhalte ergänzt (bspw. die Einführung von Poolfaktoren oder das Runden von Aktienansprüchen). 

MaBail-in

Die neue Fassung der MaBail-in beinhaltet eine Erweiterung der Datenanforderungen, welche im Falle einer Abwicklung innerhalb von 24 Stunden vom abzuwickelnden Institut an die Abwicklungsbehörde geliefert werden müssen. Mussten bisher lediglich Kapazitäten zur Bereitstellung von Daten bis einschließlich der Klasse der Schuldtitel i.S.d. § 38 InsO i.V.m. § 46 f Abs. 6 Satz 1 und Abs. 9 KWG („Non-preferred senior debt“) aufgebaut werden, so wird diese Einschränkung aufgehoben und es müssen nun grundsätzlich alle bail-in fähigen Verbindlichkeiten betrachtet werden. Darüber hinaus müssen zusätzlich Daten zu Verbindlichkeiten aus Derivaten oder Verbindlichkeiten aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften gemäß Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2015/2365 lieferbar sein, sofern die BaFin dies als notwendig erachtet.

Technische Umsetzung eines Bail-in

Konsistent zur Erweiterung der Datenanforderungen für Verbindlichkeiten in der überarbeiteten Fassung der MaBail-in spiegeln sich die Änderungen in der neuen Fassung des Merkblatts zur externen Bail-in-Implementierung wider. So werden nicht nur Datenfelder für Poolfaktoranleihen (auch Tilgungsanleihen genannt) in der Verbindlichkeitenliste der MaBail-in gefordert, sondern zudem die Berechnungslogik zur Ermittlung des Aktienanspruchs im Falle eines Bail-in für diese Anleihengattung im Merkblatt hinterlegt und gemäß der folgenden, technischen Szenarien-Logik eingefügt.

Tabelle 1: Technische Szenarien der Bail-in-Implementierung

Quelle: In Anlehnung an BaFin, Merkblatt zur externen Bail-in Implementierung, Tabelle 6.

Die in der Tabelle verwendeten Variablen stellen sich wie folgt dar: 

  • WW: Wertlose Ausbuchung des alten NW in % (engl.: Worthless withdrawal) 

  • CP: Umwandlung des alten NW in Aktien in % (engl.: Conversion percentage) 

  • TR: Gesamtreduzierung des alten Nennwerts in % (engl.: Total reduction) 

Zusätzlich werden nun auch Fremdwährungsanleihen berücksichtigt, die es für die Banken notwendig werden lassen, tagesaktuelle Wechselkurse (vorzugsweise FX-Kurse der EZB) unmittelbar zur Verfügung stehen zu haben. Da bereits innerhalb der Verbindlichkeitenliste gemäß MaBail-in stellenweise Vermögenwerte sowohl in Originalwährung als auch der Gegenwert in Euro gefordert werden, ist eine Konsistenz der Kurse aus der Verbindlichkeitenliste und den für die Berechnungen zugrundeliegenden FX-Kurse zu erwarten. In der finalen Fassung des Merkblatts hinzugekommen ist, möglicherweise aufgrund der stetig aufkommenden Fragen zu der Thematik, ebenso die Betrachtung von prozentnotierten Anleihen, auch im Vergleich zu stücknotierten Anleihen.

INHALTE DER ABWICKLUNGSANORDNUNG

Zudem wird im neuen Merkblatt vom April 2021 erstmalig dargestellt, welche Dokumente in welcher Form mit welchen Datensätzen im Rahmen der Abwicklungsanordnung von der Abwicklungsbehörde geliefert werden. War in der Konsultation Ende 2020 noch von einer nicht abschließenden Positivliste für die für den Bail-in herangezogenen, bail-in-fähigen Verbindlichkeiten die Rede, so sind nun diverse Positivlisten mit spezifischen Schwerpunkten (vom Bail-in betroffene Instrumente, diskretionäre Ausschlüsse gemäß § 92 SAG, relevante Instrumente für eine Zahlungsaussetzung, relevante Instrumente für eine Handelsaussetzung) im Falle einer Abwicklung zu erwarten. Es ist daher zu erwarten, dass sich durch die Konkretisierung der Prozess der Institute zur Verarbeitung der Abwicklungsanordnung verschlanken wird. 

INSTRUMENTENBASIERTE EXTERNE BAIL-IN-UMSETZUNG

Im Falle einer Abwicklung unter der Anwendung eines Bail-in wird demnach grob der folgende Prozess durchlaufen, in dem sowohl das abzuwickelnde Institut, die Abwicklungsbehörde als auch der Zentralverwahrer [6] und die National Numbering Agency (NNA) [7] verantwortliche Einheiten sind. Sowohl CBF als auch WM Datenservice wurden demnach in der Erstellung der Prozesse von der Bafin involviert und sind bereits mit einigen Instituten in Abstimmungsrunden involviert worden, um die Anforderungen institutsspezifisch umsetzen zu können. Auf Basis der von der Bank erstellten Verbindlichkeitenliste, die standardisiert durch die MaBail-in oder der national gültigen, vom IRT konkretisierten DE IRT Bail-in Guidance vorgegeben wird, ist es notwendig, zwischen zentralverwahrten Instrumenten wie Inhaberschuldverschreibungen und nicht zentralverwahrten Instrumenten (z.B. Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen oder weiteren, nicht zentralverwahrten Anleihengattungen oder Eigenkapitalinstrumente) zu unterscheiden.

ZENTRALVERWAHRTE INSTRUMENTE (INHABERSCHULDVERSCHREIBUNGEN)

Die Bank ist verpflichtet, für sämtliche zentralverwahrte [8] und von einem Bail-in betroffene Kapitalinstrumente gemäß der Positivliste aus der Abwicklungsanordnung die Berechnung von Aktienansprüchen je Stück einer Anleihe gemäß der im Merkblatt vorgegebenen Berechnungslogik für jedes angewandte Szenario durchzuführen und ein Anweisungsschreiben inklusive vorgefertigter und standardisierter Begleitdokumenten je technischem Szenario an Zentralverwahrer und NNA zu versenden. Der gesamte Aktienanspruch an zentralverwahrten Kapitalinstrumenten wird vom Zentralverwahrer auf Basis des von der Bank gelieferten, sogenannten technischen Umwandlungsverhältnisses und der dem Zentralverwahrer vorliegenden Kundenbeständen ermittelt.

SCHULDSCHEINDARLEHEN/NAMENSSCHULDVERSCHREIBUNGEN BZW. NICHT ZENTRALVERWAHRTE EIGENTUMSTITEL

Mit derselben Berechnungslogik wie für Inhaberschuldverschreibungen werden die Ansprüche aus anderen, nicht zentralverwahrten (Eigenkapital-)Instrumenten berechnet und die daraus resultierende Gesamtsumme an Aktienansprüchen an Zentralverwahrer gemeldet. 

Auf Basis des Gesamtanspruchs an Aktien aus zentralverwahrten und nicht zentralverwahrten Instrumenten werden unter anderem von der Bank je nach Anwendung eines vereinfachten Zulassungsantrags die Globalurkunde der Aktien an dem abzuwickelnden Institut auf Basis der vorgegebenen Merkmale erstellt, die ISIN von der NNA festgelegt [9] und die Aktien vom Zentralverwahrer technisch generiert.

Belastbarkeit des Bail-in Playbooks

Auf Basis der fortschreitenden Weiterentwicklung und Konkretisierung des Bail-in Playbooks unter der Begleitung des jeweiligen, dem Institut zugeteilten IRT - bestehend aus Mitgliedern der nationalen bzw. europäischen Abwicklungsbehörde (BaFin bzw. SRB) - sollen 2021 die Institute damit beginnen, geeignete Testkonzepte zu entwickeln, um die Belastbarkeit des Bail-in Playbooks in regelmäßigen Abständen überprüfen zu können. Hierdurch zeigt sich umso deutlicher, dass die Abwicklungsbehörden die Banken dazu auffordern, im Rahmen der Abwicklungsplanung von der im Bail-in Playbook beschriebenen Theorie die Praxis mit einer passenden Teststrategie (z.B. Dry-Run, Simulation, Walkthrough) zu untermauern. Diese soll die im Konzept beschriebenen internen Prozesse auf ihre Operationalisierbarkeit überprüfen und perspektivisch einen Nachweis im Sinne von Testergebnissen liefern, dass die Umsetzung eines Bail-in technisch und fachlich im Abwicklungsfall reibungslos verlaufen wird. Dies sollte zudem dazu führen, dass das für die Abwicklung notwendige Fachpersonal durch testbasierte, praktische Anwendung der internen Abwicklungsprozesse geschult und demnach auf einen potenziellen Abwicklungsfall vorbereitet wird. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass das Bail-in Playbook sich aufgrund von neuen, regulatorischen Anforderungen stetig weiterentwickeln kann und sich demnach die Testbasis kontinuierlich ändern wird. Zudem ist zu erwarten, dass die Institute bei der Erfüllung der Anforderungen der Abwicklungsbehörde hinsichtlich eines Bail-in noch in der technischen und fachlichen Umsetzung befinden, weshalb sich das Testvorhaben von Institut zu Institut erwartungsgemäß unterscheiden wird.

Rechtsformwechsel und Aktienemission

Insbesondere bei Instituten, die aktuell noch nicht in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft organisiert sind, gab es eine Vielzahl an Fragestellungen, die mit der Umwandlung in eine AG einhergingen. Mit der Überarbeitung des Merkblatts zur externen Umsetzung wurden eine Vielzahl dieser Fragen geklärt. Hierbei ist explizit der vereinfachte Zulassungsantrag für Institute, die bisher keine AG sind, zu nennen. Mit der Aufnahme von diesem werden eine Vielzahl offener Fragen rund um die erstmalige Emission von Aktien sowie der dafür bereitzustellenden Informationen geklärt.

Umgang mit Bruchstücken

Ein weiterer, bereits eingangs genannter Aspekt, befasst sich mit dem Umgang mit Bruchstücken, welche bei einem Bail-in entstehen können: Das überarbeitete Merkblatt eröffnet der BaFin die Möglichkeit Aktienansprüche auf Ebene des technischen Umwandlungsverhältnisses (Anspruch an Aktien je Stück einer Anleihe) abzurunden. Dies bedeutet, dass im Falle einer von der BaFin angeordneten Abrundung sowohl die Notwendigkeit einer Teilrechtsregulierungsperiode als auch die damit verbundenen Kundenweisungen und deren Verwaltung zum Umgang mit den anfallenden Teilrechten oder einer Teilrechtregulierung in Cash entfallen würden, was zu einer deutlichen Reduzierung der Komplexität der Aktienandienung im Abwicklungsfall führen würde. Sieht die Abwicklungsanordnung keine Abrundung vor, das heißt, wird nicht auf Ebene des Aktienanspruchs je Stück einer Anleihe abgerundet, runden Zentralverwahrer und die Depotbanken je Teilnehmer ab. Auch in diesem Fall besteht keine Notwendigkeit einer Teilrechtsregulierungsperiode mehr, weshalb im Vergleich zu vorherigen Fassungen des Merkblatts dieser Aspekt inklusive der Anlage einer vorübergehenden Interim-ISIN vollständig entfällt.

Ausblick

Grundsätzlich sind - insbesondere für die MaBail-in - weitere Überarbeitungen zu erwarten. Im Rahmen dieser sollen, gemäß Aussagen der BaFin bspw. Eventualverbindlichkeiten oder der interne Verlusttransfer berücksichtigt werden. Ähnliches gilt mit hoher Wahrscheinlichkeit für das Merkblatt. Anpassungen an diesen beiden Dokumenten ziehen perspektivisch Anpassungen an den bankinternen Bail-in Playbooks nach sich. Ist in der aktuellen Fassung des Merkblatts zur externen Bail-in-Implementierung lediglich von CBF als nationaler 

Zentralverwahrer die Rede, so lässt die Veröffentlichung des SRB Ende März 2021 zur Bail-in-Implementierung von international zentralverwahrten Wertpapieren [5] vermuten, dass zukünftig auch die Abstimmung mit internationalen Zentralverwahrern (ICSD) und die dort zentralverwahrten Geschäfte weiter in den Fokus geraten.

Wie Finbridge Sie unterstützt

Durch unsere gezielte Schwerpunksetzung und langjährige Erfahrung in der Fachberatung zu regulatorischen Anforderungen im Bankenwesen unterstützen wir Sie auf Ihrem Weg bei der Erstellung Ihres Bail-in Playbooks. Aufgrund unseres umfangreichen Fachwissens in der Gesamtbanksteuerung, gekoppelt mit weitreichender, umsetzungsorientierter Praxiserfahrung rund um die Abwicklungsplanung, können wir flexibel auf Ihre Wünsche und Institutsspezifika eingehen und begleiten Sie bis zur Erfüllung der Erwartungen der Abwicklungsbehörden. Unsere kompetenten Beraterinnen und Berater unterstützen Sie gerne bei der grundlegenden Erstellung der notwendigen Dokumente und identifizieren mit Ihnen Skaleneffekte unter der Einbeziehung von bereits bestehenden Prozessen und Dokumenten.

SPRECHEN SIE UNS GERNE FÜR WEITERE INFORMATIONEN AN.


Quellen und Referenzen

[1] Merkblatt zur externen Bail-in-Implementierung, abgerufen am 13.04.2021.

[2]   Rundschreiben 04/2021 (A) – Mindestanforderungen zur Umsetzbarkeit eines Bail-in (MaBail-in), abgerufen am 13.04.2021.

[3]   Single Resolution Board: Expectations for Banks 2020 – Finale Fassung, 2020, abgerufen am 13.04.2021.

[4]   Operational Guidance on Bail-in Playbooks, abgerufen am 13.04.2021.

[5] Reflecting bail-in in the books of the International Central Securities Depositories (ICSDs), abgerufen am 13.04.2021.

[6] Gemäß BaFin-Merkblatt wird hierbei stets von Clearstream Banking Frankfurt (CBF) in der Funktion des Zentralverwahrers gesprochen.

[7] Gemäß BaFin-Merkblatt ist WM Datenservice als NNA genannt.

[8] Gemäß BaFin-Merkblatt gleichzusetzen mit Inhaberschuldverschreibungen.

[9] Für den Fall der nicht angeordneten Abrundung der Aktienansprüche ist in der Regel zudem eine Interim-ISIN notwendig.

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