Sustainable Finance – Die EU-Taxonomie

Photo by Juan Di Nella on Unsplash, Download 12.05.2022

 

Welche Wirtschaftsaktivitäten sind nachhaltig? Spätestens mit der Debatte über die Aufnahme der Atomenergie in die EU-Taxonomie ist deutlich geworden, wie schwierig diese Frage zu beantworten ist. Dennoch hat die EU mit der Taxonomie einen Versuch gewagt, zu definieren, welche Bedingungen Unternehmen unterschiedlicher Industriesektoren erfüllen müssen, um ihre Wirtschaftsaktivitäten als nachhaltig bezeichnen zu dürfen. Das Ziel ist es hierbei, Transparenz zu schaffen und Finanzströme in nachhaltige Tätigkeiten zu lenken.

Damit wird es für Banken zunehmend relevanter, die Nachhaltigkeit des eigenen Portfolios auf Basis der EU-Taxonomie zu analysieren. Aus regulatorischer Sicht sind Banken schon ab 2022 zu Offenlegungen verpflichtet, die sich an der Taxonomie orientieren [1]. Aber auch hinsichtlich des Geschäftsmodells ist zu erwarten, dass taxonomiekonforme Finanzprodukte auf einen vielversprechenden Markt stoßen werden. So berichtete das Forum Nachhaltige Geldanlagen in seinem Marktbericht aus dem Juni 2021, dass die Nachfrage privater Investoren nach nachhaltigen Geldanlagen zwischen 2019 und 2020 um 117% gestiegen ist [2].

Ziel dieser Veröffentlichung ist es, die Offenlegungspflichten, die ab 2022 auf Kreditinstitute zukommen, zu erläutern. Hierfür wird zunächst ein Überblick über die EU-Taxonomie und die Voraussetzungen für Taxonomiefähigkeit und Taxonomiekonformität gegeben. Im Anschluss wird erläutert, welche Offenlegungspflichten im Rahmen der Taxonomie-Verordnung derzeit für Kreditinstitute bestehen und wie diese Offenlegungspflichten in den nächsten Jahren ausgeweitet werden.

Die EU-Taxonomie

Die EU-Taxonomie stellt die weltweit erste “grüne Liste” nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten dar. Ihr Grundstein wurde im März 2018 mit dem EU-Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums gelegt. Darin wird das Ziel beschrieben, ein einheitliches Klassifizierungssystem für nachhaltige Tätigkeiten zu schaffen. Mit der Taxonomie-Verordnung 2020/852 wurde die Taxonomie schließlich rechtskräftig [3].

Abbildung 1: EU-Gesetzgebung zur EU-Taxonomie im Zeitverlauf

Die Taxonomie-Verordnung wurde im Dezember 2021 durch die Verordnungen 2021/2139 und 2021/2178 ergänzt. Im ersten Teil dieser Veröffentlichung werden die wesentlichen Aspekte der Taxonomie-Verordnung und die in der ergänzenden Verordnung 2021/2139 definierten technischen Bewertungskriterien dargestellt. Im zweiten Teil werden die in Verordnung 2021/2178 definierten Offenlegungspflichten behandelt.

Die Umweltziele

Nachhaltigkeit wird gemäß der Taxonomie-Verordnung daran gemessen, ob die jeweilige Wirtschaftstätigkeit zu mindestens einem der sechs in der Taxonomie-Verordnung definierten Umweltziele beiträgt. Zu diesen Umweltzielen gehören der Klimaschutz, der auf eine Stabilisierung der Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre abzielt und die Anpassung an den Klimawandel, um sich vor den Risiken des sich verändernden Klimas zu schützen. Außerdem werden die nachhaltige Nutzung und der Schutz von Wasser- und Meeresressourcen sowie der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft als Umweltziele definiert. Weitere Umweltziele sind die Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung sowie der Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.

Abbildung 2 enthält eine kurze Zusammenfassung der Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein wesentlicher Beitrag zu dem jeweiligen Umweltziel geleistet wird sowie Beispiele für Wirtschaftstätigkeiten, die diese Voraussetzungen erfüllen.

Abbildung 2: Umweltziele gemäß Artikel 10-15 Taxonomie-Verordnung 2020/852

Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeit

Sofern eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zu einem der sechs Umweltziele leistet, ist das erste Kriterium für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeit erfüllt. Daneben muss gewährleistet sein, dass keines der anderen Umweltziele durch die Wirtschaftstätigkeit signifikant negativ beeinträchtigt wird. Um den wesentlichen Beitrag und das Ausbleiben einer signifikanten negativen Beeinträchtigung messbar zu machen, wurden in der EU-Verordnung 2021/2139 technische Bewertungskriterien für die Umweltziele Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel definiert. Für die vier verbleibenden Umweltziele steht die Definition der technischen Bewertungskriterien noch aus.

Die technischen Bewertungskriterien definieren für Industriesektoren, kategorisiert anhand 4-stelliger NACE Codes [Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (Nomenclature statistique des activités économiques dans la Comunauté européenne)], die jeweiligen Kriterien, die erfüllt sein müssen, damit eine Wirtschaftstätigkeit zu dem jeweiligen Umweltziel beiträgt. Außerdem wird vorgegeben, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, damit keines der anderen Umweltziele verletzt wird. Die Kriterien decken Sektoren ab, die insgesamt für knapp 80% der Treibhausgasemissionen in der EU verantwortlich sind [4]. Eine Übersicht der technischen Bewertungskriterien findet sich hier mit der Möglichkeit zum Download als Excel-Datei: https://ec.europa.eu/sustainable-finance-taxonomy/index.htm. Die technischen Bewertungskriterien für die verbleibenden vier Umweltziele werden bis Ende 2022 verabschiedet.

Zuletzt muss die Wirtschaftstätigkeit unter Einhaltung des gesetzlich festgelegten Mindestschutzes ausgeübt werden. Dies dient der Sicherstellung, dass die OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen und die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte eingehalten werden.

Abbildung 3: Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeit

Eine Zusammenfassung der Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeit findet sich in Abbildung 3. Wenn sämtliche Kriterien erfüllt sind, wird eine Wirtschaftstätigkeit als taxonomiekonform bezeichnet. Wenn für die Wirtschaftstätigkeit technische Bewertungskriterien definiert sind, gilt sie als taxonomiefähig. Ein Erfüllen der technischen Bewertungskriterien oder ein Einhalten des gesetzlich festgelegten Mindestschutzes ist dafür nicht erforderlich. Die Zuordnung zu einer taxonomiefähigen Tätigkeit trifft daher zunächst keine Aussage darüber, ob eine Aktivität „gut“ oder „schlecht“ für die Umwelt ist, sondern sagt lediglich aus, dass aktuell für diese Aktivität technische Berechnungskriterien vorliegen und diese folglich als „fähig“ gilt.

Die nachfolgende Darstellung der technischen Bewertungskriterien in der Stahlproduktion macht diesen Unterschied deutlich: Während eine Stahlfabrik mit einem hohen CO2-Ausstoß taxonomiefähig ist, da für die Eisen- und Stahlproduktion technische Bewertungskriterien definiert wurden, müssen für Taxonomiekonformität viele Kriterien erfüllt werden:

Tätigkeit

Eisen- und Stahlproduktion (NACE-Codes: C24.10, C24.20, C24.31, C24.32, C24.33, C24.34, C24.51, C24.52)

Kriterien für einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz

Die Treibhausgasemissionen in der Eisen- und Stahlproduktion dürfen auf den unterschiedlichen Stufen des Fertigungsprozesses bestimmte Schwellenwerte nicht überschreiten, um die Kriterien für einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz zu erfüllen. Die Schwellenwerte richten sich nach dem energieeffizientesten Dezil der Anlagen zur Herstellung von Stahl und Eisen in den Jahren 2016 und 2017. Der Mittelwert des CO2 Ausstoßes der Anlagen in diesem Dezil darf von der Stahlfabrik nicht überschritten werden, um gemäß Taxonomie-Verordnung einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.

Kriterien, um den negativen Einfluss auf eines der anderen Umweltziele auszuschließen

Anpassung an den Klimawandel: Das Stahlunternehmen muss in Bezug auf die Klimarisiken, denen es ausgesetzt ist, untersucht werden. Dabei wird untersucht, welche Klimarisiken die Stahlproduktion bedrohen könnten. Es wird zwischen chronischen Klimarisiken (bspw. Anstieg des Meeresspiegels, Schmelzen des Permafrosts) und akuten Klimarisiken (bspw. Hitzewellen, Waldbränden) unterschieden. Sofern ein Klimarisiko für die Produktion identifiziert wurde, müssen Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel evaluiert werden, die das Risiko mindern. - Für eine Stahlfabrik in Küstennähe, wäre beispielsweise der Bau eines Deichs oder die Wahl eines alternativen Standorts denkbar.

Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen: Durch die Stahlfabrik entstehende Umweltrisiken, die die Wasserqualität beeinflussen könnten, müssen identifiziert werden. Gemeinsam mit weiteren Stakeholdern muss ein Plan für den Schutz der potenziell betroffenen Wasser- und Meeresressourcen aufgestellt werden.

Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft: Keine Kriterien definiert

Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung: Durch die Stahlfabrik dürfen keine gefährlichen Substanzen produziert oder verwendet werden. Dazu gehört bspw. Quecksilber. Auf weitere Substanzen wird in Anhang C verwiesen.

Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme: Eine Messung des Einflusses der Stahlfabrik auf die Biodiversität und die Ökosysteme muss stattfinden. Maßnahmen zur Minderung und Kompensation der negativen Beeinträchtigung der Biodiversität und der Ökosysteme müssen implementiert werden.

Gesetzliche Standards zum Mindestschutz

Das Stahlunternehmen muss die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte befolgen.

Die delegierte Verordnung vom 06.07.2021

Welche Offenlegungspflichten kommen nun im Zuge der Taxonomie-Verordnung auf Kreditinstitute zu und zu welchem Zeitpunkt? Die delegierte Verordnung 2021/2178 schafft die Gesetzesgrundlage für Offenlegungspflichten seitens Nicht-Finanzunternehmen und Finanzunternehmen, zu denen Vermögensverwalter, Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zählen.  Der Zeitpunkt des Inkrafttretens sowie der Umfang der unterschiedlichen Offenlegungspflichten ist in Artikel 10 sowie in den Anhängen der delegierten Verordnung geregelt.

Die Offenlegung der in der delegierten Verordnung vorgegebenen Angaben ist für jene Unternehmen verpflichtend, die gemäß Artikel 19a und 29a der Bilanzierungsrichtlinie 2013/34/EU verpflichtet sind, eine nichtfinanzielle Erklärung zu veröffentlichen. Dazu zählen große Unternehmen mit einer Bilanzsumme von über 20.000.000 Euro und Nettoumsatzerlösen von über 40.000.000 Euro, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind und zum Bilanzstichtag mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen [5]. Die Offenlegungen erfolgen jährlich im Rahmen der nichtfinanziellen Erklärung bzw. der konsolidierten nichtfinanziellen Erklärung, sofern es sich um einen Konzern handelt [6]. Im Folgenden soll spezifisch auf die Offenlegungspflichten für Kreditinstitute näher eingegangen werden. Ab welchem Zeitpunkt die jeweiligen Offenlegungspflichten gelten, wird in zeitlich chronologischer Reihenfolge dargestellt.

Offenlegungspflichten ab Januar 2022

Die seit Januar 2022 bis Dezember 2023 geltenden Offenlegungspflichten für Kreditinstitute sind in Artikel 10 Absatz 3 der delegierten Verordnung 2021/2178 definiert. Zunächst müssen Kreditinstitute ab dem 1. Januar 2022 den Anteil ihrer Risikopositionen bei taxonomiefähigen und nicht taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten an ihren gesamten Aktiva offenlegen (quantitative Leistungsindikatoren). Hierfür muss veröffentlicht werden, welcher Anteil der vergebenen Kredite in Wirtschaftstätigkeiten investiert wurde, für die technische Bewertungskriterien definiert wurden.

Zudem muss der Anteil der Risikopositionen gegenüber supranationalen Emittenten [überstaatliche Organisationen, bspw. EU], Zentralbanken und Staaten an den gesamten Aktiva offengelegt werden. Gleiches gilt für den Anteil der Derivate an den gesamten Aktiva sowie den Anteil der Risikopositionen gegenüber Unternehmen, die nicht an die Veröffentlichung nichtfinanzieller Informationen gesetzlich gebunden sind, an den gesamten Aktiva. Kreditinstitute sind außerdem verpflichtet, den Anteil ihrer kurzfristigen Interbankenkredite und ihres Handelsportfolios an ihren gesamten Aktiva offenzulegen. Die in diesem Absatz genannten Positionen dürfen nicht in die Berechnung der oben genannten quantitativen Leistungsindikatoren aufgenommen werden und werden daher separat offengelegt. 

Um die quantitativen Leistungsindikatoren zu untermauern und die Transparenz sowie die Nachvollziehbarkeit für Anleger und die Märkte zu erhöhen, müssen auch qualitative Angaben gemacht werden. Dazu zählt die Bereitstellung von Hintergrundinformationen bezüglich der Vermögenswerte, die in die Leistungsindikatoren einfließen sowie bezüglich der Datenquellen. Außerdem sind Kreditinstitute dazu verpflichtet zu erklären, inwiefern die Taxonomie-Verordnung innerhalb der Geschäftsstrategie des Unternehmens eingehalten wird, auf welche Weise die Taxonomie-Verordnung in der Zusammenarbeit mit Kunden und in den Produktgestaltungsprozessen Beachtung findet und welche Bedeutung die Finanzierung taxonomiekonformer Wirtschaftstätigkeiten für das Unternehmen im Allgemeinen hat.

Offenlegungspflichten ab Januar 2024

Nachdem bis einschließlich 2023 im Rahmen der quantitativen Leistungsindikatoren lediglich der Anteil taxonomiefähiger Risikopositionen an den Gesamtaktiva offengelegt werden muss, sind Kreditinstitute ab Januar 2024 verpflichtet, Angaben bezüglich der Taxonomiekonformität ihrer Risikopositionen zu machen. Hierfür müssen Kreditinstitute die in Anhang V der delegierten Verordnung 2021/2178 definierten Key Performance Indicators (KPIs) offenlegen. Die wichtigsten KPIs umfassen für Kreditinstitute verschiedene Green Asset Ratios (GARs) und KPIs für außerbilanzielle Risikopositionen. Letztere umfassen eine Grüne Quote für Finanzgarantien an Unternehmen und eine Grüne Quote für verwaltete Vermögenswerte.

Eine GAR setzt den Anteil der Vermögenswerte eines Unternehmens, die in oder durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeit investiert werden ins Verhältnis zu den gesamten erfassten Vermögenswerten. Alle Green Asset Ratios müssen nach der Art der Gegenpartei sowie den verschiedenen Umweltzielen aufgeschlüsselt werden. Tätigkeiten, die zu zwei oder mehreren Umweltzielen gezählt werden könnten, müssen dem relevantesten Ziel zugeordnet werden, sodass Doppelzählungen ausgeschlossen werden können. Eine Übersicht der GARs findet sich in Abbildung 4.

Abbildung 4: Übersicht der Green Asset Ratios für Kreditinstitute

Um in der Lage zu sein, die Taxonomiekonfomität ihrer Portfolien zu bestimmen, sind Kreditinstitute auf die Offenlegung von Informationen bezüglich der Taxonomiekonformität von Nicht-Finanzunternehmen angewiesen. Dies ist ab 2024 gegeben, da Nicht-Finanzunternehmen bereits ab Januar 2023 dazu verpflichtet sind, ihre wichtigsten Leistungsindikatoren offenzulegen. Dazu zählt unter anderem die Offenlegung eines Umsatz-KPI und eines CapEx[Capital Expenditures]-KPI [7]. Diese messen den Anteil taxonomiekonformer Wirtschaftstätigkeit am Gesamtumsatz und an den Investitionsausgaben.

Kreditinstitute verwenden diese Informationen bspw. bei der Berechnung der GAR in der Kreditvergabe, sofern die Verwendung der Erlöse eines Darlehens nicht bekannt ist. Der von dem Nicht-Finanzunternehmen veröffentlichte CapEx- und Umsatz-KPI wird dann als Grundlage zur Beurteilung der Taxonomiekonformität verwendet. Kreditinstitute sind verpflichtet, ebenfalls Informationen über die Art der finanzierten Wirtschaftstätigkeit durch die Gegenpartei in ihrem eigenen Bericht bereitzustellen.

Im Folgenden wird am Beispiel der GAR für Kreditvergaben an Nicht-Finanzunternehmen die genaue Ausgestaltung der Offenlegungspflichten und die Berechnung der GAR erläutert [8]. Bei den GAR für Risikopositionen gegenüber Nicht-Finanzunternehmen müssen Kreditinstitute zwischen folgenden drei Stufen unterscheiden, die separat aufgeführt werden müssen:


Abbildung 5: Green Asset Ratios für die Kreditvergabe an Nicht-Finanzunternehmen

Für die Berechnung dieser GAR müssen die Banken zunächst folgende Positionen offenlegen: (i) Den Gesamtbestand sowie Zuflüsse an Darlehen und Krediten an Nicht-Finanzunternehmen, (ii) Gesamtbestand und Zuflüsse an Darlehen und Krediten an Nicht-Finanzunternehmen, durch die taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden, (iii) Gesamtbestand und Zuflüsse an Darlehen und Krediten an Nicht-Finanzunternehmen, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden. Die Angaben zu (ii) und (iii) müssen separat für jedes Umweltziel veröffentlicht werden [9].

Sofern die Verwendung der Erlöse bekannt ist, wird die Taxonomiekonformität danach beurteilt, ob durch das finanzierte Projekt eine taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeit finanziert wird. Die Kreditinstitute müssen hierfür Informationen über die Art der finanzierten Wirtschaftstätigkeit vorlegen. Sofern die Verwendung der Erlöse nicht bekannt ist, stützen sich die Kreditinstitute auf die, von Nicht-Finanzunternehmen für jedes Umweltziel veröffentlichten, Umsatz-KPI und CapEx-KPI.

Die drei oben genannten KPI müssen anschließend bezogen auf den Bestand und die Zuflüsse sowie nach Umweltzielen aufgeschlüsselt berechnet werden. Außerdem wird eine gesonderte Aufschlüsselung nach ermöglichenden, Übergangs- und Anpassungstätigkeiten sowie nach Spezialfinanzierungen gefordert. Eine Übergangstätigkeit [10] definiert sich als solche, wenn sie nicht durch eine CO2-arme Alternative ersetzt werden kann, aber stattdessen die Entwicklung zu einer klimaneutralen Wirtschaft fördert. Eine ermöglichende Tätigkeit [11] erlaubt es wiederum anderen Wirtschaftstätigkeiten einen wesentlichen Beitrag zu mindestens einem der Umweltziele zu erbringen, während Anpassungstätigkeiten [12] das Risiko negativer Folgen durch das sich verändernde Klima verringern sollen.

Unser Angebot

Die hier vorgestellten Offenlegungspflichten durch die EU-Taxonomie stellen nur ein Segment des Umbruchs im Finanzsektor dar, der durch den EU-Aktionsplan “Finanzierung nachhaltigen Wachstums” angestoßen wurde.  Finanzinstituten stehen damit erhebliche Veränderungen bevor - Veränderungen, die Chancen und Herausforderungen bieten.

Wir unterstützen Sie gern bei der Anpassung interner Prozesse an die neuen Anforderungen, um den neuen Prüf- und Berichtspflichten nachzukommen, damit Sie optimal auf die Zukunft vorbereitet sind.  Unsere Unterstützung reicht von der systematischen Erhebung der erforderlichen ESG-Daten und deren Verarbeitung bis hin zur gesetzeskonformen Offenlegung. Als etablierte Unternehmensberatung profitieren wir hierbei von einer stetigen Beobachtung der Veränderungen auf dem Markt sowie dem Erfahrungsaustausch mit anderen Marktteilnehmern. Unsere Expertinnen und Experten verfügen über umfangreiches Know-how in der Modellierung und Etablierung neuer Datenlieferstrecken (Konzeption, Datenanforderung, fachliche Abnahme) sowie in der Umsetzungsexpertise (Prozess-/Systemeinführung, Schnittstellenimplementierung, Testing).

Wir hoffen, Ihr Interesse an unserer Beratung geweckt zu haben und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

Quellen

[1] EU Kommission, Delegierte Verordnung 2021/2178 Art. 10, 2021. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32021R2178, zuletzt abgerufen am 24.05.2022.

[2] FNG – Forum Nachhaltige Geldanlagen, 2021. https://www.forum-ng.org/fileadmin/Marktbericht/2021/FNG_Marktbericht2021_Online.pdf, zuletzt abgerufen am 24.05.2022.

[3] EU Kommission, Delegierte Verordnung 2020/852, 2020. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32020R0852, zuletzt abgerufen am 24.05.2022.

[4] EU Kommission, „About the EU Taxonomy Compass“, 2022. https://ec.europa.eu/sustainable-finance-taxonomy/index.htm, zuletzt abgerufen am 24.05.2022.

[5] EU Kommission, Delegierte Verordnung 2021/2178 Art. 1 Nr. 8 & 9, 2021. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32021R2178, zuletzt abgerufen am 24.05.2022.

[6] EU Kommission, Delegierte Verordnung 2020/852 Art. 8 Abs. 1., 2020. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32020R0852, zuletzt abgerufen am 24.05.2022.

[7] EU Kommission, Delegierte Verordnung 2021/2178 Art. 3 Abs. 4, Anhang I, 2021. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32021R2178, zuletzt abgerufen am 24.05.2022.

[8] EU Kommission, Delegierte Verordnung 2021/2178 Anhang V, Abs. 1.2.1.1.1.1, 2021. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32021R2178, zuletzt abgerufen am 24.05.2022.

[9] Weitere Informationen: EU Kommission, Delegierte Verordnung 2021/2178, Anhang V, Nr. 1.2.1.1. i), Nr. 1., 2021. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32021R2178, zuletzt abgerufen am 24.05.2022.

[10] EU Kommission, Delegierte Verordnung 2020/852 Art. 10 Abs. 2., 2020. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32020R0852, zuletzt abgerufen am 24.05.2022.

[11] EU Kommission, Delegierte Verordnung 2020/852 Art. 16., 2020. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32020R0852, zuletzt abgerufen am 24.05.2022.

[12] EU Kommission, Delegierte Verordnung 2020/852 Art. 11 Abs. 1., 2020. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32020R0852, zuletzt abgerufen am 24.05.2022.

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