Sustainable Finance – CSRD

Photo by Welmoed Wigarda on Unsplash, Download 28.11.2022

 

Wer sich mit dem Thema Nachhaltigkeitsberichten im unternehmerischen Umfeld beschäftigt, der wird mit einer Vielzahl von Abkürzungen und Veränderungen der verschiedenen Regularien konfrontiert. Auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene wurden Begriffe geprägt, die im Zusammenhang mit Nachhaltigkeit im Kontext von Berichtspflichten häufig verwendet werden. Dieser Artikel soll einen Überblick über die Begriffe bezüglich der nicht-finanziellen Offenlegungspflichten - NFRD, CSR und CSRD - schaffen.

Was ist die NFRD?

Die NFRD (Non-Financial Reporting Directive) ist eine EU-Richtlinie über die nicht finanzielle Berichterstattung, die 2014 von der EU Kommission veröffentlicht wurde. Diese gibt vor, dass alle EU-Mitgliedsstaaten die Inhalte der NFRD bis 2017 in nationales Recht umsetzen müssen.

Mit dieser Richtlinie soll eine Verpflichtung zur Identifizierung von Nachhaltigkeitsrisiken und Transparenz der ESG-Leistungen im Unternehmen geschaffen werden.

Was ist die CSR?

In Deutschland wurden die Inhalte der NFRD mit der Corporate Sustainability Reporting-Richtlinie (CSR-RUG) in geltendes Recht umgesetzt. Betroffene Unternehmen müssen seit April 2017 bestimmte Nachhaltigkeitsinformationen offenlegen.

Das Gesetz sieht kein starres Format für die Berichterstattung vor. Für die Erstellung können nationale, europäische oder internationale Nachhaltigkeitsberichtsstandards genutzt werden. Es ist ausschließlich vorgeschrieben, dass die betroffenen Unternehmen im Lagebericht oder in einem separaten Nachhaltigkeitsbericht nicht-finanzielle Informationen zu folgenden Themen veröffentlichen:

  • Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange

  • Achtung der Menschenrechte

  • Bekämpfung von Korruption und Bestechung

  • Diversitätskonzept für die Zusammensetzung der Unternehmensführung, der Kontrollgremien und des Aufsichtsrats

Bislang unterliegen nur kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie Finanzinstitute und Versicherungen mit mehr als 500 Mitarbeitern der Berichtspflicht.

In Kritik dessen steht, dass der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen verbreitert werden soll. Denn nicht nur der Kapitalmarkt braucht Nachhaltigkeitsinformationen, sondern auch Banken und Versicherungen als Kapitalgeber sind auf diese Daten von mehr Unternehmen angewiesen. 

Am 21. April 2021 hat die EU-Kommission einen Richtlinienentwurf (Corporate Sustainability Reporting Directive - CSRD) mit weitreichenden Änderungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung veröffentlicht, die die NFRD von 2014 ersetzen soll. Diese soll den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen verbreiten. Nach aktueller vorläufiger politischer Einigung erfolgt die Einführung stufenweise mit zunehmender Anzahl an betroffenen Unternehmen ab 2025 über das Jahr 2024.

Veränderungen mit der CSRD

Ziel der EU-Richtlinie ist es, durch erweiterte und einheitliche Berichtsstandards die Qualität und Vergleichbarkeit von Nachhaltigkeitsaspekte der Unternehmen EU-weit zu verbessern. Dadurch soll der Übergang zu einer nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Wirtschaft im Sinne des European Green Deals gefördert werden. In diesem Zusammenhang erarbeitet die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) harmonisierte Berichtsstandards; die European Sustainability Reporting Standards (ESRS).

In den nächsten Abschnitten wollen wir Ihnen gezielte Veränderungen vorstellen.  

Präzisierte Wesentlichkeitsdefinition

Die CSRD verankert die sogenannte doppelte Wesentlichkeit. Demnach sind Unternehmen verpflichtet, künftig sowohl über die Bedeutung für das Unternehmen (Outside-In) als auch über die Auswirkungen der eigenen Geschäftstätigkeit auf Mensch und Umwelt (Inside-Out) zu berichten. Bislang mussten nur dann Sachverhalte dargestellt werden, wenn beide Wesentlichkeitsaspekte zutrafen.

Doch wie identifiziert ein Unternehmen diese wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekte?  

Hierfür gibt es keine Richtlinien. Somit darf jedes Unternehmen auf eigene Art und Weise Nachhaltigkeitsaspekte für den Bericht identifizieren.  

Beispielhaft wollen wir Ihnen eine allgemeine Wesentlichkeitsanalyse darstellen, wie Sie sich in der großen Anzahl an Aspekten orientieren können:  

  1. Einbezug der internen Steuerung 

    Was sind die wichtigsten Themen, die den Geschäftserfolg beeinflussen? 

  2. Anspruchsgruppen 

    Welche Aspekte beeinflussen die Kunden, Lieferanten, etc. positiv bzw. negativ für das Unternehmen?  

  3. Auswirkungsanalyse  

    In welchen identifizierten Bereichen kann das Unternehmen am stärksten positive Auswirkungen steuern? 

Es ist zu empfehlen, zusätzlich ein internes Steuerungskonzept für jeden Bereich zu erarbeiten. Das heißt, zu jedem Thema wird ein Ziel aufgestellt, beispielsweise das 1,5 Grad-Ziel. Zusätzlich sind dazugehörige Maßnahmen notwendig, die beispielsweise die Bilanzierung und Reduktion der eigenen CO2-Emmissionen betreffen. Im Anschluss ist eine Berichterstattung erforderlich.

Somit verknüpft sich der Ansatz einer integrierten Steuerung, indem man Nachhaltigkeit analysiert, steuert, dazugehörige Ziele definiert mit der Idee einer nachhaltigen Berichterstattung.

Berichterstattung im Lagebericht und Prüfpflicht

Den gesonderten Bericht wie zuvor wird es mit dem Beginn der CSRD nicht mehr geben. Die Berichterstattung muss in einem separaten Abschnitt innerhalb des Lageberichtes erfolgen. Darüber hinaus sieht der Richtlinienvorschlag erstmals eine Prüfpflicht der Nachhaltigkeitsinformationen vor: Ein unabhängiger Wirtschaftsprüfer oder ein unabhängiger Anbieter von Bestätigungsleistungen muss sicherstellen, dass das Unternehmen die Berichterstattungsvorschriften einhält und die Nachhaltigkeitsinformationen den von der EU angenommenen Zertifizierungsstandards entsprechen.

Anwendungsbreite 

Aktuell sind von der sogenannten CSR-RUG in Deutschland 550 Unternehmen betroffen. Der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen wird durch die CSRD um ein Mehrfaches erweitert. Allein in Deutschland werden künftig 15.000 Unternehmen in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.

Somit zielt der Richtlinienvorschlag auf eine deutliche Ausweitung des Kreises der berichtspflichtigen Unternehmen ab.

Den Anfang machen die Unternehmen, die schon unter dem CSR-RUG berichtspflichtig sind. Diese Gesellschaften müssen ihren Geschäftsbericht für das Berichtsjahr 2024 nach den neuen Standards der Berichterstattung erstellen und 2025 veröffentlichen.

Ab dem 01.01.2025 gilt die erweiterte Berichtspflicht dann auch für alle anderen großen haftungsbeschränkten Unternehmen sowie Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, die bisher nicht berichtspflichtig im Sinne des CSR-RUG sind, sofern sie zum Bilanzstichtag mindestens zwei der drei nachfolgenden Merkmale erfüllen:

  • Bilanzsumme: mindestens 20 Mio. €  

  • Nettoumsatzerlöse: mindestens 40 Mio. €  

  • Durchschnittlich mindestens 250 Beschäftigte während des Geschäftsjahres  

Diese Unternehmen müssen ihren Bericht für das Geschäftsjahr 2025 in 2026 nach den neuen Vorgaben erstellen und veröffentlichen.

Für kapitalmarktorientierte kleine und mittelgroße Unternehmen, sogenannte KMUs, gelten die Vorgaben ab dem 01.01.2026 mit der Pflicht zur Berichterstattung in 2027.

Ausgenommen von den börsennotierten KMUs sind sogenannte Kleinstunternehmen. Das sind Unternehmen, die am Bilanzstichtag mindestens zwei der drei folgenden Merkmale erfüllen:

  • Bilanzsumme: maximal 350.000 € 

  • Nettoumsatzerlöse: maximal 700.000 € 

  • Durchschnittlich maximal 10 Beschäftigte während des Geschäftsjahres 

Die börsennotierten KMUs erhalten die sogenannte Opt-Klausel, die Möglichkeit, sich während eines Übergangszeitraums von zwei Jahren von der Berichterstattung befreien zu lassen. Dazu müssen sie kurz in ihrem Lagebericht erklären, warum sie ihrer Pflicht noch nicht nachkommen können. Falls ein solches KMU sich von der Berichterstattung vorläufig befreien lässt, muss es seinen ersten Bericht für das Berichtsjahr 2028 in 2029 veröffentlichen.

Zusätzlich werden auch die Konzerne mit Mutterunternehmen eingeschlossen, die ihren Sitz außerhalb der EU haben. Diese Nicht-EU-Unternehmen fallen ab dem 01.01.2028 dann in den Anwendungsbereich der Richtlinie, wenn sie einen Nettoumsatz von über 150 Mio. € innerhalb der EU erzielen und ein großes oder kapitalmarktorientiertes Tochterunternehmen in der EU haben. Falls diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist das Tochterunternehmen stellvertretend für das Mutterunternehmen mit Sitz außerhalb der EU verpflichtet, erstmals in 2029 einen Nachhaltigkeitsbericht zu veröffentlichen.

Die gleiche Pflicht trifft Zweigniederlassungen von Unternehmen oder Konzernen mit Sitz außerhalb der EU, sofern ihr Nettoumsatz im Vorjahr über 40 Mio. € lag.

In beiden zuvor genannten Fällen müssen jedoch die Unternehmen oder Konzerne im Unionsgebiet in den letzten beiden Jahren jeweils einen Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. € erzielt haben.

Kritik

Mit der neuen Richtlinie beginnt eine neue Ära in der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Dabei wird der Nachhaltigkeitsaspekt mit dem Finanzbericht gleichgestellt. Grundsätzlich ist das ein Schritt in die richtige Richtung, jedoch bringen die Offenlegungspflichten nicht nur Positives mit sich.

Die Berichterstattung soll die Qualität als auch die Vergleichbarkeit der Informationen verbessern, deswegen müssen die Unternehmen künftig detailliertere Informationen liefern, für die es zudem eine Prüfungspflicht geben wird. Jedoch wird häufig die Aussagekraft über die Nachhaltigkeit kritisiert, denn gelieferte Informationen sind teilweise nicht verlässlich oder vergleichbar. Dies folgt vor allem daraus, dass Unternehmen selbst Nachhaltigkeitsaspekte für ihren Bericht identifizieren und in mehreren Bereichen keine allgemeinen Schwellenwerte existieren, um die Aspekte einzustufen. Die eigene Leistung wird hierbei häufig in Bezug zum vorherigen Jahr gesetzt, wodurch die Frage entstehen kann: „Wie kann man die berichtete Leistung des Unternehmens bezüglich der allgemeinen Nachhaltigkeit (be)werten?“

Das Unternehmen hat die Möglichkeit, Kennzahlen oder auch Verbesserungen zum Vorjahr zu berichten. Z.B. eine Angabe bezüglich der Giftstoffe in Gewässer: “eine 20%ige Reduzierung zum Vorjahr” lässt keine Aussagekraft bezüglich der Nachhaltigkeit zu. Hierzu wäre ein Grenzwert aussagekräftig, um die Leistungskennzahl einzuordnen: Ab wann ist das Gewässer nicht mehr intakt?

Trotz der Kritik kann man als Unternehmen die Chance nutzen, mit einer individuellen Nachhaltigkeitsstrategie und einem aussagekräftigen Bericht, die eigene Wettbewerbsfähigkeit zu stärken.

Chance für das Unternehmen

Die Ziele, die mit der CSRD einhergehen, sind ausgesprochen ambitioniert – ebenso wie der Zeitplan. Aufgrund des Ausmaßes der Änderungen, die mit der CSRD auf Unternehmen zukommen, empfehlen wir, sich bereits frühzeitig auf die Anforderungen vorzubereiten und Datenerhebungsprozesse zu etablieren. Außerdem ist es ratsam, messbare Ziele zu definieren und Nachhaltigkeitsthemen in der eigenen Strategie zu verankern.

Denn der Erfolg und die Zukunftsfähigkeit eines Unternehmens werden immer stärker davon abhängen, wie gut es Nachhaltigkeitsaspekte in das Unternehmen integrieren und transparent Auskunft darüber geben kann.

Wie können wir Ihnen helfen?

Wenn Sie Unterstützung bei der Einhaltung der CSRD und im Berichterstattungsprozess benötigen, kontaktieren Sie uns. Wir unterstützen Sie gezielt bei der Wahl des geeigneten Standards und begleiten Sie Schritt für Schritt beim Aufbau Ihrer Berichterstattung.

Quellen

[1] EU Kommission, Corporate sustainability reporting. https://finance.ec.europa.eu/capital-markets-union-and-financial-markets/company-reporting-and-auditing/company-reporting/corporate-sustainability-reporting_en, zuletzt abgerufen am 21.11.2022.

[2] EU Kommission, Disclosure of non-financial and diversity information by large companies and groups. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/LSU/?uri=CELEX:32014L0095, zuletzt abgerufen am 18.11.2022.

[3] Chauvey, JN., Giordano-Spring, S., Cho, C.H. et al. The Normativity and Legitimacy of CSR Disclosure: Evidence from France. Journal of Business Ethics, 130, 789–803 (2015). https://doi.org/10.1007/s10551-014-2114-y, zuletzt abgerufen am 18.11.2022.

[4] Rat der EU, Neue Vorschriften für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen: vorläufige politische Einigung zwischen Rat und Europäischem Parlament. https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2022/06/21/new-rules-on-sustainability-disclosure-provisional-agreement-between-council-and-european-parliament/, zuletzt abgerufen am 21.11.2022.


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