Expectations for Banks 2020: Die finale Fassung im Kurzüberblick

Photo by Bruno Bergher on Unsplash, Abgerufen am 06.04.2020.

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Zeitgleich mit dem Inkrafttreten des umfangreichen Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG) [1] der Bundesrepublik Deutschland am 01.01.2015 wurde auf europäischer Ebene das Single Resolution Board (SRB, Einheitlicher Abwicklungsausschuss), die zentrale europäische Abwicklungsbehörde mit Sitz in Brüssel, gegründet. Zielsetzung des SRB ist die strukturierte Abwicklung von in Schieflage geratener, vorrangig systemrelevanter Banken, und somit eine Entschärfung der „Too-big-to-fail“-Problematik.

Im Oktober 2019 veröffentlichte die Brüsseler Abwicklungsbehörde erstmalig die „Expectations for Banks“ [2] in der Konsultationsfassung, die als Leitfaden für die vom SRB betrachteten Institute gelten. Die Auswahl der Einrichtungen ist kohärent zu den von der EZB überwachten und anderen, als systemrelevant eingestuften, international innerhalb der Europäischen Union tätigen Instituten und Gruppen. Die überarbeitete und somit finale Fassung [3] wurde am 01.04.2020 veröffentlicht. Mit diesem Artikel geben wir einen Einblick über die zentralen Änderungen, die das SRB vorgenommen hat und auf die sich die Banken zukünftig einstellen müssen.

Konkretisierung des Zeitplans

Erstmalig äußert sich das SRB konkreter zu zeitlichen Lieferfristen für die nächsten Jahre der für die Abwicklungsplanung notwendigen Objekte. Bislang wurden den Banken im jährlichen Rhythmus lediglich sogenannte „Working Priorities“ vorgelegt, die die zu erreichenden Ziele für das nächste Jahr definieren und sich in den selbst zu erstellenden Arbeitsplänen der Banken widerspiegeln sollten. Der folgende Zeitplan wurde für die sieben Kernelemente der Abwicklungsplanung entwickelt:

Abbildung 1: Mehrjahresplanung des SRB

Darüber hinaus wurde, anders als in der Konsultationsfassung, die Frequenz für die Erstellung des Fortschrittreports, bezogen auf die Abwicklungsplanung, von einem halben Jahr auf ein Jahr erhöht. Jedoch behält sich das SRB vor, Informationen zu einzelnen Themengebieten auch in kurzfristigeren Zeitabständen zu erfragen.

Mithilfe dieses Zeitplans erhalten die Banken demnach einen konkreten Anhaltspunkt, für die von der Abwicklungsbehörde geforderte Mehrjahresplanung, welche im Rahmen des aktuellen Abwicklungsplanungszyklus erstellt werden muss. Dies gibt den Banken einerseits Planungssicherheit für die bestehenden und zukünftigen Projekte hinsichtlich der Abwicklungsplanung und andererseits Aufschluss über mögliche Themenschwerpunkte in den nächsten Jahren.

Grundsätzlich wird von den SRB-relevanten Banken erwartet, bis Ende 2023 alle Anforderungen aus den „Expectations for Banks“ erfüllt zu haben und somit komplett abwicklungsfähig zu sein. Dies bedeutet einerseits die Fertigstellung der notwendigen Analysen und Playbooks, verbunden mit der Etablierung einer angemessenen Governancestruktur und Schulung der in der Abwicklung agierenden Akteure und andererseits die Implementierung von Aktualisierungsprozessen, um die Abwicklungsfähigkeit dauerhaft und zu jeder Zeit gewährleisten zu können.

Änderungen der Anforderungen

Zusätzlich zur finalen Fassung der „Expectations for Banks“ hat das SRB eine Stellungnahme [4] zu den Rückmeldungen der Banken auf die im Oktober 2019 erschienene Konsultationsfassung veröffentlicht. Hierbei geht die Abwicklungsbehörde unter anderem auf die Frage nach der rechtlichen Verbindlichkeit der „Expectations for Banks“ ein. Grundsätzlich sind diese nicht rechtlich bindend. Sie begründet die Relevanz und Bedeutsamkeit des Dokuments jedoch dadurch, dass die Anforderungen Handlungsempfehlungen sind, die im Einklang mit nationalem und europäischem Recht stehen. Dies bedeutet insbesondere für die Banken, dass das SRB sich grundsätzlich an diesen Empfehlungen im Zuge der Bewertung der Banken orientieren wird.

Aus operativer und somit umsetzungsorientierter Sicht gibt es inhaltlich kaum Veränderungen. An der ein oder anderen Stelle wurden Modifikationen redaktioneller Natur vorgenommen, Prinzipien zusammengefasst oder neu sortiert. Auffallend ist hierbei die grundlegende Überarbeitung des Kapitels zur operativen Handlungsfähigkeit und dem Zugang zu Finanzmarktinfrastrukturen (FMI), da die Umsetzung der dort aufgelisteten Punkte zentraler Bestandteil für die diesjährigen Abwicklungsarbeiten ist. Aus bislang zwölf Prinzipien zur Umsetzung wurden durch Eliminierung von Redundanzen sechs Prinzipien final festgelegt. Wohingegen in der Konsultationsfassung die essenziellen Services noch drei Servicearten umfassen, werden diese nun zu zwei zusammengefasst. Der Begriff „andere relevante Services“ wurde nun vollständig aus dem Sprachgebrauch der „Expectations for Banks“ entfernt und in die Serviceart „essenzielle Services“ eingegliedert mit der Prämisse, dass die Services nun auf die Kerngeschäftsfelder eingegrenzt werden. Die folgende Grafik fasst die wesentlichen Änderungen und Definitionen der einzelnen Services zusammen:

Abbildung 2: Service-Definition

Auswirkungen von COVID-19 auf die Liefertermine

Das Coronavirus versetzt derzeit die Wirtschaft in eine Schockstarre. Auch in der Abwicklungsplanung sind die Auswirkungen der Pandemie zu spüren. Das Tagesgeschäft wird auf eine hohe Belastungsprobe gestellt und bindet für die selbsterstellten, bereits Ende Februar 2020 eingereichten Arbeitsprogramme für die Abwicklungsplanung essenziell notwendige Ressourcen. Diesbezüglich hat das SRB zeitgleich mit der Veröffentlichung der finalen Fassung der „Expectations for Banks“ eine Mitteilung [5] veröffentlicht. Unternehmen, bei denen sich eine Gefährdung der Einhaltung von Lieferfristen abzeichnen, sind dazu angehalten, einen schriftlichen Antrag auf Verschiebung der betroffenen Fristen bei der Abwicklungsbehörde einzureichen. Von einer grundsätzlichen, für alle Banken gültigen Abweichung vom originär auferlegten Zeitplan sieht das SRB jedoch ab.

Wie Finbridge Sie unterstützt

Durch unsere gezielte Schwerpunksetzung und langjährige Erfahrung in der Fachberatung zu regulatorischen Anforderungen im Bankenwesen unterstützen wir Sie auf Ihrem Weg in die vom SRB erwartete Abwicklungsfähigkeit. Aufgrund unseres umfangreichen Fachwissens in der Gesamtbanksteuerung, gekoppelt mit weitreichender, umsetzungsorientierter Praxiserfahrung rund um die Abwicklungsplanung, können wir flexibel auf Ihre Wünsche und Institutsspezifika eingehen und begleiten Sie bis zur Erfüllung der Erwartungen der europäischen Abwicklungsbehörde. Unsere kompetenten Beraterinnen und Berater unterstützen Sie gerne bei der grundlegenden Erstellung der notwendigen Dokumente und aufsichtlicher Meldungen und identifiziert mit Ihnen Skaleneffekte unter der Einbeziehung von bereits bestehenden Prozessen und Dokumenten.

SPRECHEN SIE UNS GERNE FÜR WEITERE INFORMATIONEN AN.


Quellen und Referenzen

[1]   Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, Inkrafttreten 01.01.2015.

[2]   Single Resolution Board: Expectations for Banks 2019 – Konsultationsfassung, 2019.

[3]   Single Resolution Board: Expectations for Banks 2020 – Finale Fassung, 2020.

[4]   Stellungnahme des SRB zur Rückmeldungen der Banken bzgl. der Konsultationsfassung: „Main responses to the industry consultation"

[5] Anschreiben des SRB aufgrund von COVID-19: „Communication from the SRB on the potential COVID-19 outbreak relief measures“

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