Änderung der Besteuerung von Fremdwährungsgewinnen ab dem 01.01.2025

 
 

Wechsel der Besteuerungsgrundlage

Bei der Besteuerung von Fremdwährungseinkünften kommt es ab dem 01.01.2025 zu wesentlichen Änderungen. Die Einkünfte sind zukünftig nicht mehr als Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften, sondern als Einkünfte aus Kapital zu besteuern. 

Wird bisher Kapital in eine andere Währung gewechselt, so sind Einkünfte aus diesen Transaktionen nach dem § 23 EStG als Veräußerungsgeschäfte zu deklarieren. Hierunter fällt bspw. auch der Verkauf von Gold, Kryptowährungen, Gemälde etc. Sollten einzelne Transaktionen zu Verlusten führen, können diese mit Gewinnen aus anderen Geschäften nach § 23 EStG kompensiert werden. Dies kann die Steuerlast für diese Einkommensart reduzieren.

Der Anleger ist hier selbst verpflichtet die Einkünfte in der Einkommenssteuererklärung geltend zu machen und sie mit dem persönlichen Satz zu versteuern. Für diese Art der Einkünfte besteht eine Freigrenze von 1000€.  Das bedeutet, dass jeder Gewinn, der 999,99€ übersteigt, bisher komplett besteuert werden muss.

Ab dem 01.01.2025 gelten Währungsgewinne bzw. -verluste nach § 20 EStG als Einkünfte aus Kapital. Hiermit geht einher, dass die Einkünfte zukünftig pauschal mit 25% zzgl. Solidaritätssteuer zu besteuern sind. Für Banken bedeutet dies, dass sie analog anderer nach § 20 EStG zu versteuernden Kapitaleinkünften, die Steuern vorab für den Kunden, an das Finanzamt abführen müssen. Demzufolge müssen auch entsprechende Freibeträge oder Verlustverrechnungstöpfe bei dem entsprechenden Kunden bei der Besteuerung von Währungsgewinnen und -verlusten berücksichtigt werden.

 

Änderung der Haltefristen

Bisher wird bei Fremdwährungsgeschäften zwischen einer Haltedauer von bis zu einem Jahr und mehr als einem Jahr unterschieden. Bei einer Haltedauer von bis zu einem Jahr gelten die oben beschriebenen Regelungen, demnach eine Besteuerung unter § 23 EStG, sowie die Möglichkeit zur Verlustkompensation oder die Berücksichtigung der Freigrenze. Sofern die Haltedauer mehr als ein Jahr beträgt, so sind die Gewinne dieser Transaktionen bisher steuerfrei, allerdings sind auf der anderen Seite die Verluste nicht ausgleichsfähig.

Diese Regelung bezüglich der Haltedauer wird zum 01.01.2025 entfallen, sodass, unabhängig von der Haltedauer der jeweiligen Anlage, eine Besteuerung unter § 20 EStG erfolgen muss.

In der nachfolgenden Tabelle sind die bisherige Rechtslage sowie die Änderungen übersichtlich dargestellt.

 

Auswirkungen für Banken

Die Änderungen für Privatpersonen wirken sich hauptsächlich auf den Steuersatz aus. Dieser kann, je nach individuellem Einkommen, nach der Änderung geringer ausfallen als vorher. Des Weiteren ist mit einem geringeren Aufwand für den Steuerpflichtigen zu rechnen, da dieser die anfallenden Steuern nicht mehr unmittelbar selbst abführen müssen.

Der Aufwand für das Abführen der Steuern wird allerdings auf die Banken übertragen. Dies führt zunächst zu einmaligen Anpassungen, aber auch langfristig zu höheren Aufwänden aufseiten der Finanzinstitute. Diese müssen für die zukünftige korrekte Abrechnung einige Schritte unternehmen. 

Im Folgenden möchten wir mögliche Schritte für diese Umstellung aufzeigen:

1.    Identifikation aller relevanten Geschäfte im Institut

Es sollten zunächst alle relevanten Geschäfte identifiziert werden, die von der Steuerumstellung betroffen sind. Potenziell sind das alle Geschäfte, die in Fremdwährung gekauft und verkauft werden können und entsprechende Gewinne und Verluste erzielen können. Diese müssen dann zukünftig auch im System identifizierbar sein.

2.    Auswirkungsanalyse

In einem weiteren Schritt muss analysiert werden, ob die zuvor identifizierten Geschäfte durch die bestandsführenden Systeme korrekt abgerechnet werden können. Hierfür können komplexere Anpassungen in den Buchungsroutinen notwendig sein. Bisher war es nur notwendig die entsprechenden Geschäfte in die Zielwährung zu konvertieren und den Umrechnungsbetrag dem Kunden oder Kundin zu 100% auszuzahlen.

Zukünftig muss die Kapitalertragssteuer und der Solidaritätszuschlag auf erzielte Gewinne ermittelt werden. Zugleich sind etwaige Freibeträge und Verlustverrechnungstöpfe zu berücksichtigen. Bei Verlusten sind die entsprechenden Beträge in den Verrechnungstopf einzustellen.

3.    Umsetzung

Mitunter sind Anpassungen an Kernbanken-, Rechnungswesen, Zahlungsverkehrs-, Steuersystemen und ggf. anderen Systemen notwendig. Des Weiteren ist sicherzustellen, dass die Steuern für die Fremdwährungsgeschäfte korrekt in der Jahressteuerbescheinigung ausgewiesen und dargestellt werden.

4.    Test

Die Anpassungen können für mehrere Systeme und Prozesse erhebliche Auswirkungen haben. Dementsprechend sollten diese vorab gründlich geprüft werden, da aufgrund der Außenwirkungen gegenüber dem Bankkunden ein Reputationsschaden droht.

 

Wie können wir Sie unterstützen?

Finbridge unterstützt Sie gerne in der Analyse, Umsetzung und Testung der notwendigen Anpassungen für die Besteuerung von Fremdwährungsgewinnen und -verlusten. Unsere Expertinnen und Experten verfügen über eine große Kompetenz über die gesamte End to End Sicht, die für die erfolgreiche Umsetzung notwendig ist. Unser Team unterstützt Sie gerne bei Fragen und bei der Umsetzung bzw. Planung Ihrer Projekte. 

 
 

Autoren

Benedict Brokate

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