Überblick: Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL)

In Reaktion auf die im Zuge der Finanzkrise von 2007/2008 europaweit als notwendig erachteten staatlichen Finanzhilfen für Banken und andere Finanzinstitute wurde in der Europäischen Union (EU) die „Bank Recovery and Resolution Directive“ (BRRD, Richtlinie 2014/59/EU) entwickelt und verabschiedet. Hierdurch soll ein regulatorisches Rahmenwerk geschaffen werden, welches die Wahrscheinlichkeit für einen erneuten Bedarf an staatlichen Unterstützungsleistungen im Finanzsektor für die Zukunft reduziert. In Art. 45 Abs. 1 der BRRD werden dabei neue Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (Minimum Requirement for Own Funds and Eligible Liabilities, MREL) formuliert.

Die MREL-Verordnung ist zum Anfang des Jahres 2016 in Kraft getreten, jedoch liegen bisher noch keine finalen MREL-Quoten für die einzelnen Institute vor. Das Single Resolution Board (SRB) hat in einem ersten Schritt im Jahr 2016 Indikator-Quoten auf Gruppenebene festgelegt. Im Verlauf des Jahres 2017 sollen aus den Indikator-Quoten zunächst verbindliche Quoten für wesentliche Institute auf Gruppenebene resultieren. Ende 2017/Anfang 2018 sieht der weitere Zeitplan die Einführung der MREL-Quote auf Institutsebene für Banken vor, die der BRRD unterliegen. Die Umsetzungsfrist der Quote wird institutsspezifisch festgelegt, wobei derzeit von maximalen Fristen bis 2020 auszugehen ist.

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