Newsletter #3/2026

 

Übersicht der Themen

Regulatory Reporting: EBA empfiehlt Übergangslösung für Anforderungen aus IFRS 18 und EBA Simplification Package für FINREP, Vereinfachung ESG-Offenlegung und erweiterte Anforderungen

Abwicklungsplanung: SRB beschleunigt Genehmigungen für vorzeitige MRELRückzahlungen, Operational Guidance zum Business Reorganisation Plan Analysis Report

Regulatory Updates: EBA‐Stresstest 2027 im Wandel, EBA stellt Vorschläge für eine Vereinfachung des europäischen Kapitalrahmens vor


ESG:
EBA und ESMA konsultieren Erleichterungen bei der EU‐Taxonomie‐Offenlegung


Accounting: IASB veröffentlicht neuen Standard IFRS 20, Verordnung zu überarbeiteten ESRS, neue Interpretation zur Bilanzierung ertragssteuerlicher Nebenleistungen, Änderungsvorschläge für die Accounting Taxonomy

Kennzahlen: EBA veröffentlicht Verlustdaten für Immobilienfinanzierungen und erhöht Transparenz bei CRR‐Anwendungen, EBA‐MREL‐Dashboard 2026: Refinanzierungsbedarf von 231 Mrd. Euro und hohe Bedeutung von Bail‐in

Weitere Neuigkeiten

ESRB warnt vor systemischen Cyberrisiken durch hochentwickelte KI-Modelle, FSB legt Leitlinien für den verantwortungsvollen Einsatz von KI in Finanzinstituten vor


Regulatory Reporting

EBA empfiehlt Übergangslösung für Meldungen zwischen Go‐Live von IFRS 18 und neuem ITS

Die EBA hat am 08. Juli 2026 eine Stellungnahme veröffentlicht, die Leitlinien dafür enthält, wie Institute während des Übergangszeitraums zwischen der erstmaligen Anwendung von IFRS 18 und dem Inkrafttreten des geänderten ITS für FINREP im Kontext des EBA Simplification Packages Informationen melden können.

Ziel der Stellungnahme ist es, Institute dabei zu unterstützen, den operativen Aufwand zu vermeiden, während der Übergangsphase zwei unterschiedliche Formate für die Gewinn‐ und Verlustrechnung parallel führen zu müssen. Da Institute IFRS 18 ab dem 1. Januar 2027 in ihren veröffentlichten Jahresabschlüssen anwenden müssen, würde ein einheitliches Format allerdings auch einen sehr kurzen Umsetzungszeitraum für die veränderten FINREP‐Meldebögen bedeuten, die voraussichtlich erst ab Ende September 2027 verpflichtend gelten und dann bereits zum Meldestichtag 31.3.2027 zu berichten wären. Selbst wenn Institute die entsprechenden Anpassungen zeitgerecht implementieren, so müssten das die Hersteller der standardmäßig eingesetzten Meldewesensoftware ebenfalls schaffen.

EBA vereinfacht ESG‐Offenlegungen und erweitert Anforderungen

Die EBA hat den finalen Entwurf ihrer neuen Säule‐3‐Offenlegungsstandards veröffentlicht. Für Banken und andere CRR‐Institute besonders relevant ist, dass die regulatorischen ESG‐Offenlegungspflichten künftig deutlich vereinfacht und gleichzeitig auf alle Institute ausgeweitet werden.

Kern der Neuerungen ist ein stärker proportionaler Ansatz. Große Institute profitieren von einer Reduktion der offenzulegenden Datenpunkte um rund 37 %, mittlere Institute um 17 %. Kleine und nicht komplexe Institute (SNCIs) werden besonders entlastet und müssen künftig rund 84 % weniger Datenpunkte offenlegen als große Institute. Zusätzlich plant die EBA für SNCIs eine zentrale Vorbefüllung und Veröffentlichung bestimmter ESGInformationen über den Pillar 3 Data Hub.

Die neuen Standards schaffen außerdem eine engere Verzahnung zwischen den Säule‐3‐Offenlegungen, dem ESG‐Reporting (vgl. wiederum das EBA Simplification Package) sowie den European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Dadurch sollen Doppelmeldungen reduziert und die Wiederverwendung bereits vorhandener Nachhaltigkeitsinformationen ermöglicht werden.

Neben ESG‐Themen werden erstmals explizite Offenlegungspflichten für Beteiligungspositionen sowie für Exponierungen gegenüber Shadow‐Banking‐Einheiten eingeführt. Gleichzeitig werden bisherige Tabellen zur EU-Taxonomie teilweise eingestellt bzw. andernorts integriert.

Für Institute bedeutet dies einerseits einen spürbaren Abbau des Meldeaufwands, andererseits aber auch die Notwendigkeit, ihre Reporting‐Prozesse, Datenhaushalte und technischen Meldesysteme rechtzeitig an die neuen Anforderungen anzupassen. Insbesondere die stärkere Integration verschiedener Datenstrecken wird künftig eine zentrale Rolle spielen.

Auszugehen ist derzeit von einer erstmaligen Anwendung der neuen Anforderungen zum Stichtag 31. Dezember 2026, für SNCIs ein Jahr später zum 31. Dezember 2027.


Abwicklungsplanung

SRB beschleunigt Genehmigungen für vorzeitige MREL‐Rückzahlungen

Das SRB setzt seinen Vereinfachungskurs fort und führt zum 1. Juli 2026 ein beschleunigtes Verfahren für die Genehmigung vorzeitiger Rückzahlungen von MREL‐fähigen Verbindlichkeiten ein. Künftig sollen entsprechende Anträge innerhalb von maximal einem Monat bearbeitet und genehmigt werden.

Für Banken bedeutet dies eine deutlich höhere Planungssicherheit bei Liability‐Management‐Maßnahmen, Rückkaufprogrammen und Refinanzierungsaktivitäten. Bisher konnten Genehmigungsprozesse für sogenannte „Prior Permissions“ teilweise deutlich mehr Zeit in Anspruch nehmen, was die Flexibilität bei der Steuerung von MREL‐Instrumenten einschränkte.

Die Maßnahme ist Teil der breiteren europäischen Initiative zur Vereinfachung des regulatorischen Rahmens für Banken. Aus Sicht von Instituten eröffnet die kürzere Bearbeitungszeit die Möglichkeit, Kapitalmarkttransaktionen effizienter zu planen und Fälligkeiten oder vorzeitige Ablösungen von MREL‐Instrumenten besser in die Treasury- und Refinanzierungsstrategie zu integrieren.

SRB veröffentlicht finale Operational Guidance zum Business Reorganisation Plan Analysis Report

Das SRB hat im Juli 2026 seine Operational Guidance on the Business Reorganisation Plan Analysis Report (BRP AR) herausgegeben. Die Leitlinie stellt konkretisierte Anforderungen bereit, wie Kreditinstitute im Rahmen der Abwicklungsplanung ihre Fähigkeiten zur Erstellung und Umsetzung eines Restrukturierungsplans nach einer Anwendung des Instrumentes der Gläubigerbeteiligung (Bail‐in) nachweisen müssen.

Hauptziel ist es, der Aufsicht nachzuweisen, dass die langfristige Viabilität der Bank nach der Abwicklung wiederhergestellt werden kann. Die Guidance legt hierfür unter anderem operative Vorgaben für die Abgrenzung der „Core Bank“, die Festlegung des Reorganisationszeitraums (maximal 5 Jahre) sowie Zielwerte für zentrale Kennzahlen wie den Return on Equity (RoE von 8–10 %) und die Cost‐to‐Income‐Ratio (CIR von 50–60 %) fest. Zudem wird mit der Maximum Reorganisation Capacity (MRC) ein standardisiertes Konzept eingeführt, um das maximale Potenzial der Restrukturierungsmaßnahmen im Stressszenario abzubilden.

Weitere Details und eine umfassende Einordnung der neuen Anforderungen finden Sie in unserem Insight zu diesem Thema.


Regulatory Update

EBA vereinfacht den EU‐Stresstest 2027 und integriert erstmals Klimarisiken

Die EBA hat die Konsultation für den EU‐weiten Stresstest 2027 gestartet und verfolgt dabei einen klaren Kurs in Richtung Vereinfachung, Effizienzsteigerung und stärkere Integration von Nachhaltigkeitsrisiken sowie Verzahnung mit dem regulären Reporting. Für die teilnehmenden Institute bedeutet dies einerseits eine Entlastung, mittelfristig aber auch hohe Anpassungsaufwände.

Die wichtigste Neuerung ist die Reduzierung der zu meldenden Datenpunkte um 55 % gegenüber dem letzten EU‐Stresstest, wobei diese Anforderungen nicht per se entfallen: Künftig sollen deutlich mehr Informationen direkt aus dem bestehenden aufsichtsrechtlichen Meldewesen genutzt werden. Dadurch werden Doppelmeldungen vermieden und die Konsistenz zwischen Stresstest und regulatorischem Reporting erhöht. Für Banken bedeutet dies eine stärkere Verzahnung von Stresstest‐, Meldewesen‐ und Datenmanagementprozessen.

Besonders relevant ist zudem die erstmalige Integration von Klimarisiken in den EU‐weiten Stresstest. Sowohl physische Risiken (z.B. Extremwetterereignisse) als auch Transitionsrisiken aus dem Wandel zu einer klimaneutralen Wirtschaft werden künftig systematisch analysiert. Zwar werden diese Risiken zunächst in einem separaten Modul betrachtet und haben noch keinen Einfluss auf die eigentlichen Stresstestergebnisse, dennoch markiert dies einen wichtigen Schritt in Richtung einer stärkeren Berücksichtigung von ESG‐ und Klimafaktoren in der Bankenaufsicht.

Die EBA hat die Konsultation bewusst frühzeitig veröffentlicht, damit die Institute ausreichend Zeit erhalten, die Auswirkungen der neuen Methodik sowie der parallel laufenden Änderungen im aufsichtsrechtlichen Reporting zu analysieren. Ergänzende Workshops der EBA sollen die Vorbereitung zusätzlich unterstützen. Weitere Details finden Sie in unserem Insight zu diesem Thema.

EBA stellt Vorschläge für eine umfassende Vereinfachung des europäischen Kapitalrahmens vor

Mit ihrem neuen Bericht hat die EBA einen wichtigen Impuls für die Weiterentwicklung des europäischen Bankenaufsichtsrahmens gesetzt. Erstmals betrachtet die Behörde den gesamten regulatorischen Kapitalrahmen ganzheitlich und analysiert die Wechselwirkungen zwischen mikro‐ und makroprudenziellen Kapitalpuffern und den Abwicklungsvorgaben rund um MREL/TLAC.

Die zentrale Botschaft: Die EBA strebt keine Lockerung der Kapitalanforderungen an, sondern eine Vereinfachung bei gleichbleibender Widerstandsfähigkeit des Bankensektors. Ziel ist es, regulatorische Überschneidungen abzubauen und den Rahmen für Institute sowie Aufsichtsbehörden leichter steuerbar zu machen.

Besonders relevant für Banken sind die vorgeschlagenen Anpassungen im Bereich der Säule‐2‐Anforderungen, bei der Leverage Ratio sowie im makroprudenziellen Kapitalrahmen. So sollen beispielsweise der antizyklische Kapitalpuffer (CCyB) und der Systemrisikopuffer (SyRB) zu einem einzigen Puffer zusammengeführt werden.

Gleichzeitig schlägt die EBA vor, den Leverage‐Ratio‐Rahmen zu vereinfachen und die Rollen von P2R und P2G klarer voneinander abzugrenzen. Ferner empfiehlt die EBA eine Harmonisierung von TLAC‐ und MRELDefinitionen, sowie eine Reduzierung der regulatorischen Komplexität in der Abwicklung. Dies könnte langfristig zu einfacheren Steuerungs‐ und Reportingprozessen führen.

Insbesondere die strategische Stoßrichtung der EBA ist bemerkenswert: Die europäische Regulierung bewegt sich zunehmend weg von isolierten Einzelanforderungen und hin zu einem stärker integrierten, konsistenten und effizienteren Gesamtframework. Obwohl es sich noch um Empfehlungen handelt, dürften viele der vorgeschlagenen Maßnahmen die Diskussionen über die künftige Ausgestaltung von Kapitalanforderungen, Kapitalplanung, ICAAP, MREL‐Steuerung und Reporting in den kommenden Jahren maßgeblich prägen.


ESG

EBA und ESMA konsultieren Erleichterungen bei der EU‐Taxonomie‐Offenlegung

Die europäischen Aufsichtsbehörden EBA und ESMA setzen die Initiativen der Europäischen Kommission zum Abbau regulatorischer Komplexität fort und haben parallele Konsultationen zur Überarbeitung der EU-Taxonomie‐Offenlegung gestartet: eine Konsultation zur Überarbeitung zentraler Kennzahlen sowie eine Konsultation zur Vereinfachung des Rahmenwerks der Offenlegung. Ziel beider Vorstöße ist es, den Berichtsaufwand für Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Nicht‐Finanzunternehmen spürbar zu reduzieren, ohne die Transparenz für den Markt zu gefährden.

Die zentralen Schwerpunkte der Initiativen:

Fokus OpEx‐KPI: Der Operational Expenditure KPI gilt in der Praxis als besonders ressourcenintensiv. Während ESMA direkte Vereinfachungen bei der Ermittlung und Berichterstattung dieser Kennzahl für Unternehmen prüft, adressiert die EBA Klarstellungen zur Handhabung des OpEx‐KPIs von Nicht‐Finanzunternehmen durch Finanzinstitute, um bestehende Interpretations‐ und Berechnungsunsicherheiten auszuräumen.

Erleichterungen für Finanzinstitute: Die EBA nimmt komplexe Positionen wie Provisionserträge, Handelsbuchpositionen sowie außerbilanzielle Engagements in den Blick. Für Wertpapierfirmen soll zudem der „Other Services KPI“ vereinfacht werden. Ergänzend stehen eine Harmonisierung mit der EU‐Green‐Bond‐ Verordnung und Verbesserungen der Berichterstattung auf Konzernebene auf der Agenda.

Pragmatismus für gemischte Konzerne: ESMA fokussiert sich auf praktikable Lösungen für Unternehmensgruppen mit diversifizierten Geschäftsmodellen, um die Taxonomie‐Berichterstattung auf Gruppenebene zu vereinheitlichen.

Die Maßnahmen fügen sich nahtlos in die Initiativen der Aufsichtsbehörden (EBA, ESMA, EIOPA, SRB) ein, um die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Finanzsektors zu stärken. Die Empfehlungen der EBA sollen bis Oktober 2026 an die Europäische Kommission übermittelt werden und dürften maßgeblich in die künftige Überarbeitung der Taxonomie‐Offenlegungsvorschriften einfließen.


Accounting

IASB veröffentlicht den neuen Standard IFRS 20

Am 27. Mai hat das International Accounting Standards Board (IASB) den neuen Accounting‐Standard IFRS 20: Regulatorische Vermögenswerte und regulatorische Schulden veröffentlicht. Das Ziel ist, verbindliche Regelungen für Unternehmen, wie z.B. Strom‐, Gas‐ und Wasserversorger, welche vom Kunden gesetzlich festgelegte Entgelte erheben, zu schaffen. Durch solche regulatorischen Vorgaben kann es zu zeitlichen Differenzen zwischen dem Abrechnungszeitpunkt und dem Zeitpunkt der Leistungserbringung kommen, welche durch die bestehenden Standards IFRS 14 und IFRS 15 nicht einheitlich und vollständig abbildbar sind. IFRS 20 schafft daher einheitliche Regelungen, nach denen regulatorische Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in der Bilanz sowie regulatorische Aufwände und Einkünfte in der Gewinn‐ und Verlustrechnung zu zeigen sind. Der neue Standard ist erstmals verpflichtend für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2029 beginnen.

EU Kommission veröffentlicht delegierte Verordnung zu den überarbeiteten ESRS sowie zum freiwilligen Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die europäische Kommission hat am 03. Juli die beiden überarbeiteten Standards zur Überarbeitung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) sowie der freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattung veröffentlicht. Den Änderungen liegen technische Empfehlungen der EFRAG zu Grunde, welche zu einer Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung führen sollen. Sie gelten für die Geschäftsjahre ab dem 01. Januar 2027. Eine vorzeitige Anwendung für das Geschäftsjahr 2026 ist möglich.

Neue DRSC‐Interpretation zur Bilanzierung von ertragsteuerlichen Nebenleistungen

Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) hat die DRSC Interpretation Nr. 5 (IFRS) Bilanzierung von ertragsteuerlichen Nebenleistungen nach IFRS verabschiedet. Diese setzt sich insbesondere mit den neuen Vorgaben für die Gewinn‐ und Verlustrechnung nach IFRS 18 auseinander.

Änderungsvorschläge für die IFRS Accounting Taxonomy

Das IASB hat am 15. Juli Änderungsvorschläge zur Accounting Taxonomie nach IFRS veröffentlicht. Das Ziel der Veröffentlichung ist, die Anwender bei der digitalen Berichterstattung gemäß dem neuen Standard IFRS 20 sowie den neuesten Änderungen zu IAS 21 und IFRS 19 zu unterstützen.


Kennzahlen

EBA veröffentlicht Verlustdaten für Immobilienfinanzierungen und erhöht Transparenz bei CRR‐Anwendungen

Die EBA hat ihre jährlichen Verlustdaten für Wohn‐ und Gewerbeimmobilienmärkte in der EU und im EWR veröffentlicht. Die Daten spielen eine wichtige Rolle für die regulatorische Behandlung von Immobilienfinanzierungen nach der CRR und unterstützen Institute bei der Anwendung verschiedener aufsichtsrechtlicher Erleichterungen.

Im Mittelpunkt steht der sogenannte CRR‐Hard‐Test‐Mechanismus. Dieser ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen günstigere regulatorische Behandlungen für durch Immobilien besicherte Kredite. Voraussetzung ist, dass die von der CRR vorgegebenen Verlustschwellenwerte auf dem jeweiligen nationalen Immobilienmarkt eingehalten werden. Die veröffentlichten Daten sind insbesondere relevant für:

  • Den Loan‐Splitting‐Ansatz bei ertragsgenerierenden Wohn‐ und Gewerbeimmobilienfinanzierungen nach den Artikeln 125 und 126 CRR

  • die Anerkennung von Wohn‐ und Gewerbeimmobilien als anrechenbare Sicherheiten im IRB‐Ansatz gemäß Artikel 199 CRR

  • die Beurteilung regulatorischer Kapitalanforderungen für Immobilienexposures

Für Banken bedeutet die Veröffentlichung vor allem eine höhere Transparenz und eine einheitlichere Datengrundlage bei der Anwendung der CRR‐Vorschriften. Gleichzeitig bleibt die Verantwortung für die Prüfung der jeweiligen regulatorischen Voraussetzungen weiterhin bei den Instituten selbst.

EBA‐MREL‐Dashboard 2026: Refinanzierungsbedarf von 231 Mrd. Euro und hohe Bedeutung von Bail‐in

Ende Juni 2026 veröffentlichte die EBA das MREL‐Dashboard. Die durchschnittlichen MREL‐Quoten liegen demnach je nach Institutskategorie zwischen rund 25 % ‐ 29 % der RWAs. Für große und systemrelevante Banken bewegen sich die Anforderungen weiterhin nahe 29 %, während kleinere Institute im Durchschnitt bei etwa 25 % liegen.

Bemerkenswert ist der von der EBA identifizierte Refinanzierungsbedarf von insgesamt 231 Milliarden Euro bis Ende 2026. Hintergrund ist, dass ein erheblicher Anteil der heute anrechenbaren MREL‐Instrumente innerhalb der nächsten Zeit aufgrund zu kurzer Restlaufzeiten aus der MREL‐Anrechnung herausfällt. Viele Institute werden daher ihre bestehenden Instrumente durch neue, anrechenbare Verbindlichkeiten ersetzen müssen.

Das Dashboard bestätigt zudem, dass Bail‐in weiterhin die zentrale europäische Abwicklungsstrategie bleibt. Gemessen an den risikogewichteten Aktiva werden 94 % der Bankenabwicklungen auf Bail‐in‐Konzepte gestützt. Lediglich bei kleineren Instituten kommen weiterhin häufiger Transfer‐Strategien zum Einsatz.

Für Banken rückt damit das aktive Management von MREL‐Fälligkeiten und die Durchführung von Refinanzierungsmaßnahmen in den Fokus. Parallel sind auch in dieser Situation Nachrangigkeitsanforderungen zu berücksichtigen, insbesondere vor dem Hintergrund sich ggf. verändernder Bilanz‐ und RWA‐Strukturen.


Weitere Neuigkeiten

ESRB warnt vor systemischen Cyberrisiken durch hochentwickelte KI‐Modelle

Mit einer neuen Warnung macht der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) deutlich, dass moderne KI-Systeme nicht nur Chancen, sondern auch erhebliche Risiken für die Finanzstabilität mit sich bringen können. Im Fokus stehen sogenannte Frontier AI Models (FAIMs), die bereits heute in der Lage sind, Schwachstellen automatisiert zu identifizieren, Angriffe vorzubereiten und komplexe Cyberattacken mit bislang unerreichter Geschwindigkeit durchzuführen.

Nach Einschätzung des ESRB verändert diese Entwicklung die Bedrohungslage grundlegend. Besonders problematisch ist die drastische Verkürzung der Zeitspanne zwischen der Entdeckung einer Schwachstelle und ihrer möglichen Ausnutzung durch Angreifer. Dadurch geraten bestehende Cyberabwehr‐, Patch‐ und Sicherheitsprozesse zunehmend unter Druck. Die Aufsicht befürchtet, dass einzelne Vorfälle künftig deutlich schneller systemische Auswirkungen auf Finanzinstitute, Marktinfrastrukturen und den Zahlungsverkehr entwickeln könnten. Der ESRB sieht zudem neue Konzentrations‐ und Abhängigkeitsrisiken, da die leistungsfähigsten KI‐Modelle derzeit von wenigen globalen Anbietern entwickelt werden. Gleichzeitig weist die Behörde darauf hin, dass insbesondere kleinere Institute möglicherweise nicht über die gleichen Ressourcen verfügen wie größere Marktteilnehmer, um sich gegen KI‐gestützte Angriffe zu schützen.

Für Banken ergeben sich daraus klare Handlungsfelder: Die Aufsicht erwartet eine stärkere Verankerung von Cyber‐ und KI‐Risiken in Governance, Risikomanagement und Resilienzstrategien. Darüber hinaus gewinnen Themen wie Threat‐Led Testing, Cyber‐Stresstests, KI‐gestützte Sicherheitsanalysen sowie die Überwachung kritischer Drittanbieter zunehmend an Bedeutung. Die bestehenden regulatorischen Rahmenwerke wie DORA, der AI Act und der Cyber Resilience Act bilden dabei die zentrale Grundlage für die Vorbereitung auf die neue Bedrohungslage.

FSB legt Leitlinien für den verantwortungsvollen Einsatz von KI in Finanzinstituten vor

Mit seinem neuen Konsultationsbericht setzt das Financial Stability Board (FSB) einen wichtigen Meilenstein für die regulatorische Einordnung und Governance von Künstlicher Intelligenz im Finanzsektor. Der Bericht erkennt ausdrücklich das erhebliche Potenzial von KI zur Steigerung von Effizienz, Innovation, Kundenservice und Risikomanagement an, weist aber gleichzeitig auf neue operationelle, regulatorische und systemische Risiken hin.

Im Mittelpunkt stehen zwölf „Sound Practices“, die Finanzinstitute entlang des gesamten KI‐Lebenszyklus anwenden sollen: Von der Entwicklung und Einführung bis hin zum laufenden Betrieb und der Überwachung von KI‐Modellen. Besonderes Augenmerk legt das FSB auf eine wirksame Governance, die Überwachung von Modellrisiken, Datenqualität, Transparenz, Kontrollmechanismen sowie den Umgang mit Drittanbietern und Technologiepartnern.

Bemerkenswert ist, dass die Empfehlungen ausdrücklich auch moderne KI‐Anwendungen wie Generative KI (GenAI) und agentenbasierte KI‐Systeme (Agentic AI) berücksichtigen. Damit signalisiert das FSB, dass KI künftig nicht nur als Technologiethema, sondern als wesentlicher Bestandteil des Risikomanagements und der Unternehmenssteuerung betrachtet wird.

Für Banken und andere Finanzinstitute bedeutet dies, dass die Anforderungen an KI‐Governance und Risikoüberwachung in den kommenden Jahren voraussichtlich weiter zunehmen werden. Institute, die bereits KI-Anwendungen einsetzen oder entsprechende Initiativen planen, sollten das bei Governance‐Strukturen, Validierungsprozessen, Modellrisikosteuerung und Dokumentationsanforderungen frühzeitig berücksichtigen.


 

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