Ratings ohne implizite staatliche Unterstützung
Warum implizite staatliche Unterstützung in ECAI-Bonitätsbeurteilungen regulatorisch an Bedeutung verliert – und welche Auswirkungen dies auf Banken und weitere Kapitalmarktteilnehmer hat.
Ratings ohne staatliche Unterstützung und deren regulatorischer Hintergrund
Regulatorik
Mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Capital Requirements Regulation – CRR) wurde 2013 nach der Finanzkrise der grundlegende aufsichtsrechtliche Rahmen für Eigenmittelanforderungen von Finanzinstituten und die Nutzung externer Ratings geschaffen. Dieser Rahmen wurde im Zuge der Basel-III-Umsetzung mit der Verordnung (EU) 2024/1623 (CRR III) angepasst und Ratings ohne staatliche Unterstützung in die CRR eingefügt. Damit wurde die Nutzung von Ratings ohne staatliche Unterstützung ab dem 1. Januar 2025 verpflichtend. Art. 138(g) CRR besagt im Detail, dass für die Bewertung von Risikopositionen gegenüber Finanzinstituten grundsätzlich keine externen Bonitätsbeurteilungen mehr verwendet werden dürfen, die Annahmen über implizite staatliche Unterstützung enthalten. Sofern für ein Institut kein verwendbares Rating ohne staatliche Unterstützung vorliegt, ist die betreffende Risikoposition grundsätzlich wie eine Position gegenüber einem Institut ohne Rating zu behandeln.[1]
Gleichzeitig erlaubt Art. 495e CRR den zuständigen Aufsichtsbehörden wie z.B. der BaFin, die Verwendung solcher Ratings übergangsweise weiter zu gestatten. Diese Übergangsoption kann längstens bis zum 31. Dezember 2029 genutzt werden, setzt aber voraus, dass die Institute ihren Bankengagements die „Basis“-Risikogewichte der ECRA-Tabelle für Bankforderungen zuweisen.[2]
Von diesem Wahlrecht machte die BaFin zunächst mit ihrem Rundschreiben 06/2025 (BA) vom 31. März 2025 Gebrauch[3] und nutzte dabei auch die maximal mögliche Frist bis zum 31. Dezember 2029 für die von ihr beaufsichtigten Less Significant Institutions (LSIs).[4] Für die unmittelbar von der EZB beaufsichtigten Significant Institutions konkretisierte die EZB den Übergangszeitraum jedoch mit der Verordnung (EU) 2025/1520 vom 15. Juli 2025 und begrenzte die weitere übergangsweise Verwendung entsprechender Ratings auf den 1. Januar 2027.[5] Parallel dazu stellte die EZB mit der Leitlinie (EU) 2025/1521 klar, dass auch die nationalen zuständigen Aufsichtsbehörden diese Übergangsoption für LSIs nur bis zum 1. Januar 2027 anwenden sollen. Die Leitlinie ist von den nationalen Aufsichtsbehörden ab dem 1. Januar 2026 zu beachten.[6] Damit wurde die zunächst von der BaFin ausgeschöpfte Frist bis Ende 2029 nachgelagert auf Ebene des Single Supervisory Mechanisms (SSM) harmonisiert.
Im Ergebnis gilt damit sowohl für unmittelbar von der EZB beaufsichtigte Institute als auch für von nationalen Behörden beaufsichtigte LSIs innerhalb des SSM, dass ab Januar 2027 nur noch Ratings ohne implizite staatliche Unterstützung verwendet werden dürfen.[7] Dies ist damit bei beiden Institutsgruppen erstmals für die Common Reporting-Quartalsmeldungen zum 31. März 2027 relevant.
Ratings ohne staatliche Unterstützung
Ratings ohne staatliche Unterstützung sind Bonitätsbeurteilungen von Instituten, bei denen keine Annahme impliziter staatlicher Unterstützung berücksichtigt wird. Diese Bonitätsbeurteilungen erfolgen durch externe Ratingagenturen (ECAIs). Hält eine andere Bank eine Risikoposition gegenüber einem solch gerateten Institut, kann das entsprechende Rating zur Bestimmung der risikogewichteten Aktiva (RWA) herangezogen werden. Implizite staatliche Unterstützung bezeichnet die Annahme, dass der Staat Maßnahmen ergreifen würde, um Bankgläubiger im Falle eines Bankausfalls oder einer Bankenkrise vor Verlusten zu schützen. Einzige Ausnahme zur neuen Regelung sind Institute, die im Eigentum einer Zentralregierung, Regionalregierung oder lokalen Gebietskörperschaft stehen. Liegen ausschließlich ECAI-Bonitätsbeurteilungen mit impliziter staatlicher Unterstützung vor und greift keine entsprechende Ausnahme, ist die Risikoposition grundsätzlich wie gegenüber einem Institut ohne Rating zu behandeln.
Art. 139 CRR macht auch Vorgaben für die Verwendung von Ratings einzelner Instrumente und gibt eine Hierarchie vor: Existiert für das konkrete Emissionsprogramm bzw. die konkrete Fazilität ein Rating, wird dieses Issue Rating verwendet. Fehlt ein direkt auf die Forderung anwendbares Rating, kann unter den Voraussetzungen des Art. 139 Abs. 2 das Issuer Rating herangezogen werden.
Status quo bei Ratinganbietern: Externes Rating vs. analytische Stand-alone-Bonitätsbeurteilung
Aktuell ist die Verfügbarkeit regulatorisch konformer Ratings ohne implizite staatliche Unterstützung noch nicht bei allen Anbietern gegeben. Die im EBA Discussion Paper vom 9. Februar 2026 diskutierte Auslegung läuft darauf hinaus, dass für regulatorische Zwecke Bonitätsbeurteilungen zu verwenden sind, die von der Ratingagentur selbst als eigenständige Ratings ausgegeben werden. Eine Bank könne demnach nicht ohne Weiteres aus einem bestehenden Rating und einzelnen analytischen Komponenten selbst ein Rating ohne staatliche Unterstützung ableiten.[8]
Bei der Bewertung der eigenständigen Bonität ist zwischen analytischen Komponenten beziehungsweise Zwischenergebnissen einer Ratingmethodik und einem formellen externen Ratingurteil zu unterscheiden. Auch wenn eine solche analytische Einschätzung von einer externen Ratingagentur erstellt wird, stellt sie nicht automatisch ein eigenständiges externes Rating dar, solange sie lediglich als methodischer Baustein in die Ermittlung des finalen Ratings eingeht. Für ein eigenständiges Ratingprodukt muss die Ratingagentur die Bonitätsbeurteilung als formelles Ratingurteil herausgeben und sie einer hierfür definierten Ratingskala beziehungsweise festgelegten Ratingkategorien zuordnen. Erst dadurch erhält die Einschätzung den Charakter eines eigenständigen Ratingprodukts und grenzt sich von einem bloßen analytischen Zwischenergebnis ab.
Die Deutsche Kreditwirtschaft kritisierte die enge Auslegung der EBA. Nach ihrer Auffassung verlangt Art. 138(g) CRR nicht zwingend ein neu geschaffenes separates Ratingprodukt. Vielmehr sollten auch bestehende Stand-alone Bonitätsbeurteilungen wie das SACP von S&P oder das BCA von Moody’s berücksichtigt werden können. Die Deutsche Kreditwirtschaft warnte zugleich davor, dass eine Beschränkung auf eigenständige Stand-alone Ratingprodukte zumindest vorübergehend zu einer faktischen Monopolstellung von Fitch führen könnte,[9] die anders als die anderen Agenturen bereits ein entsprechendes separates Produkt im Angebot haben.
Eine abschließende regulatorische Klärung dieser Auslegungsfrage steht bislang aus. Die Produktentwicklung der großen Ratinganbieter zeigt inzwischen jedoch eine Tendenz zur Bereitstellung eigenständiger Ratings ohne implizite staatliche Unterstützung, obwohl sich zunächst noch ein anderes Bild abgezeichnet hatte.
Fitch
Bereits im April 2023 führte die Agentur mit den Ex-Government Support Ratings (XGS) einen eigenständigen Ratingtyp ein, der die Kreditwürdigkeit einer Bank unter Ausschluss impliziter staatlicher Unterstützung beurteilt. Damit etablierte Fitch den Ratingtyp bereits deutlich vor der Anwendung der entsprechenden CRR-III-Vorgaben ab 2025 als separates Ratingprodukt.
Die Funktionsweise baut auf der bestehenden Bankenmethodik von Fitch auf. Das Viability Rating bildet die eigenständige Bonität beziehungsweise finanzielle Stärke der Bank ab, während das Government Support Rating Fitchs Einschätzung der Wahrscheinlichkeit impliziter staatlicher Unterstützung ausdrückt. Das Issuer Default Rating (IDR) stellt darauf aufbauend das reguläre Emittentenrating dar und beurteilt das Ausfallrisiko einer Bank unter Berücksichtigung relevanter Unterstützungsfaktoren. Das IDR(xgs) beurteilt schließlich die Kreditwürdigkeit unter Ausschluss einer solchen staatlichen Unterstützung. Wird das reguläre IDR maßgeblich durch erwartete Staatshilfe gestützt, kann das XGS-Rating dann niedriger ausfallen. Beispielsweise könnte einem regulären Rating von „A“ ein Rating von „BBB(xgs)“ gegenüberstehen. XGS stellt dabei keine pauschale Herabstufung um eine bestimmte Anzahl von Notches dar, sondern hängt davon ab, in welchem Umfang das reguläre Rating von staatlicher Unterstützung beeinflusst wird.
Methodisch knüpfen die XGS-Ratings an bereits vorhandene Komponenten der Fitch-Bankenmethodik an. Der wesentliche Schritt bestand vielmehr darin, die Beurteilung ohne staatliche Unterstützung in einen eigenständigen Ratingtyp zu überführen. Damit entspricht die Produktstruktur von Fitchs XGS besonders unmittelbar dem von der EBA diskutierten Ansatz eigenständiger Bankenratings.
S&P
S&P beschäftigt sich bereits seit mehreren Jahren mit der isolierten Betrachtung der eigenständigen Bonität von Banken. Bereits 2021 verwies die Ratingagentur darauf, dass Marktteilnehmer das sogenannte Stand-Alone Credit Profile (SACP) heranziehen können, um den Einfluss staatlicher Unterstützung auf ein Bankrating zu analysieren. Das SACP bildet die aus Sicht von S&P eigenständige Kreditwürdigkeit eines Instituts ab, bevor bestimmte externe Unterstützungsfaktoren berücksichtigt werden.
Regulatorisch ist das SACP jedoch nicht mit einem eigenständigen externen Kreditrating vergleichbar. Es handelt sich vielmehr um eine analytische Einschätzung innerhalb der Ratingmethodik von S&P und nicht um ein separat veröffentlichtes und reguliertes Ratingprodukt auf einer eigenen Ratingskala. Damit kann das SACP zwar zur Analyse des Einflusses staatlicher Unterstützung dienen, erfüllt jedoch nicht dieselbe Funktion wie ein eigenständiges externes Rating, das implizite staatliche Unterstützung explizit ausschließt.
S&P arbeitete zeitweise an einem entsprechenden Ratingprodukt. Im August 2023 teilte die Ratingagentur jedoch mit, die geplante Einführung eines neuen „special-purpose bank rating that excludes implicit government support“ zunächst nicht weiterzuverfolgen. Nach Veröffentlichung des EBA-Discussion Papers griff S&P das Thema im März 2026 aber erneut auf und veröffentlichte einen neuen Request for Comment zu einem entsprechenden Ratingprodukt mit dem Namen „Bank Rating Excluding Implicit Government Support“. Die Kommentierungsfrist wurde im Mai 2026 nochmals bis Mitte Juni verlängert. Nach dem derzeit öffentlich bekannten Stand befindet sich das von S&P vorgesehene Produkt damit weiterhin noch in der Entwicklungs- beziehungsweise Konsultierungsphase.
Moody’s
Auch Moody’s beschäftigte sich bereits frühzeitig mit der Einführung eines eigenständigen Ratings ohne staatliche Unterstützung. Im April 2022 konsultierte die Ratingagentur eine Anpassung ihrer Bankenmethodik, die unter anderem die Einführung sogenannter „XG Ratings“ vorsah. Diese sollten implizite staatliche Unterstützung ausdrücklich aus der Bonitätsbeurteilung ausschließen. Aus der damaligen Konsultation entstand jedoch kein dauerhaft eingeführtes eigenständiges Ratingprodukt. Stattdessen stellt Moody’s mit dem Baseline Credit Assessment (BCA) eine analytische Einschätzung der eigenständigen Finanzkraft eines Instituts zur Verfügung. Ähnlich wie das SACP von S&P ist jedoch auch das BCA nicht mit einem eigenständigen externen Kreditrating vergleichbar. Im Sommer 2026 kündigte Moody’s erneut die geplante Einführung eines „XG Issuer Rating“ im Rahmen einer Überarbeitung seiner Bankenmethodik an. Damit greift Moody’s das bereits 2022 diskutierte Konzept erneut auf. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt handelt es sich jedoch ebenfalls noch um ein angekündigtes beziehungsweise in Entwicklung befindliches Produkt.
Scope
Scope verfolgte von Beginn an einen anderen Ansatz. Nach eigener Darstellung wurde die Bankenmethodik bereits bei Einführung der Bankratings in den Jahren 2013 und 2014 vor dem Hintergrund des damals entstehenden europäischen Bankenabwicklungsregimes entwickelt. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Abkehr von staatlichen Bankenrettungen und die Einführung von Bail-in- und Resolution-Mechanismen bezog Scope bei gewöhnlichen Geschäftsbanken implizite staatliche Unterstützung von vornherein nicht in das finale Rating ein. Das stellt einen wesentlichen Unterschied zu den Ratingmethoden dar, bei denen ein reguläres Emittentenrating zunächst einen Unterstützungsaufschlag enthalten kann und daneben ein zusätzliches Rating ohne diesen Support veröffentlicht wird. Während beispielsweise bei einer anderen Ratingagentur einem Bankrating von „A“ ein Rating ohne staatliche Unterstützung von „BBB“ gegenüberstehen könnte, würde ein entsprechendes Scope-Rating bereits auf Ebene des regulären Ratings grundsätzlich ohne einen solchen impliziten staatlichen Unterstützungsfaktor bestimmt.
Eine Ausnahme bilden Institute, die Scope als Government-Related Entities (GREs) einstuft. Bei diesen kann staatliche Unterstützung weiterhin ausdrücklich in das finale Rating einfließen. So beurteilt Scope beispielsweise bei der staatlichen luxemburgischen Bank BCEE zunächst die Bonität ohne externe Unterstützung und berücksichtigt anschließend die externe Unterstützung durch zusätzliche Ratingstufen. Scope selbst weist darauf hin, dass implizite staatliche Unterstützung derzeit nur bei den als GRE eingestuften Banken Bestandteil des Bankratings ist.
Auswirkungen für Finanzdienstleister und wie Finbridge Sie unterstützt
Banken
Die regulatorischen Änderungen führen bei Banken insbesondere dort zu Handlungsbedarf, wo externe Ratings für die aufsichtsrechtliche Risikogewichtung von Forderungen gegenüber Instituten verwendet werden, da mit Ablauf der Übergangsfrist grundsätzlich keine ECAI-Bonitätsbeurteilungen mehr genutzt werden dürfen, die implizite staatliche Unterstützung berücksichtigen.
Betroffene Institute sollten zunächst ermitteln, welche der aktuell verwendeten externen Ratings weiterhin regulatorisch zulässig sind und welche durch die neuen Ratings ersetzt werden müssten. Anschließend sollte die quantitative Betroffenheit des Portfolios bestimmt werden, d.h. die Anzahl betroffener Gegenparteien, deren Anteil am relevanten Exposure sowie das absolute Exposure in Euro.
Sind bisher verwendete Ratings künftig nicht mehr zulässig, ist zu prüfen, ob geeignete alternative Ratings verfügbar sind und über bestehende Verträge und Datenfeeds bezogen werden können. Andernfalls ist eine Abstimmung mit den Ratinganbietern erforderlich und können Vertragsänderungen oder zusätzliche Ratingprodukte notwendig werden. Steht keine zulässige ECAI-Bonitätsbeurteilung zur Verfügung, ist zu prüfen, ob die Position nach den Regelungen für ungeratete Institute gemäß Art. 121 CRR zu behandeln ist.
Ein Wechsel der verwendeten Ratings kann sich auf Risikogewichtung und RWA-Berechnung, regulatorische und interne Reports sowie weitere Risiko- und Steuerungsprozesse auswirken. Zudem können Anpassungen an Schnittstellen und Datenlieferstrecken notwendig werden, etwa zur Verarbeitung neuer Ratingtypen. Alle vorgenommenen Änderungen müssen zudem getestet werden, um sicherzustellen, dass saubere Meldungen an die Aufsicht rausgehen. Je nach Umfang der Anpassungen sing ggf. auch interne Arbeitsanweisungen und Vorgaben zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.
Nicht-Banken
Für Asset Manager und Versicherungsunternehmen gilt Art. 138 CRR nicht unmittelbar, da sie bei der Nutzung externer Ratings jeweils anderen Regelwerken (z.B. Solvency II) unterliegen. Indirekte Auswirkungen können sich jedoch insbesondere für Bankanleiheportfolios, interne Kreditlimits sowie gemeinsame Rating- und Datenprozesse ergeben. Ein schlechteres Rating ohne staatliche Unterstützung führt daher nicht automatisch dazu, dass eine Bankanleihe nicht mehr investierbar ist. Relevant kann es jedoch werden, wenn Fondsprospekte, Kundenmandate oder interne Investment-Limits bestimmte Ratinggrenzen vorgeben. In solchen Fällen ist zu klären, welcher Ratingtyp für die Anlageentscheidung maßgeblich ist. Ein deutlich schlechteres Rating ohne staatliche Unterstützung kann zudem Anlass sein, die interne Kreditrisikobeurteilung eines Emittenten zu überprüfen.
Finbridge kann Institute bei der Umstellung sowohl regulatorisch als auch fachlich und technisch unterstützen. Auf Basis unserer umfangreichen Erfahrung im Bankenumfeld können wir die Betroffenheit bestehender Rating- und Exposure-Strukturen analysieren, regulatorisch geeignete Handlungsoptionen bewerten und deren Auswirkungen auf RWA, Reporting, Prozesse und Datenhaushalt ableiten. Selbstverständlich begleiten wir auch die anschließende Umsetzung von der fachlichen Konzeption bis zu Tests und Implementierung.
Quellenverzeichnis
[1] European Union (2024), EUR-LEX - Access to European Law (abgerufen am 19.08.2026)
[2] Bank for International Settlements (2025), CRE20 – Standardised approach: individual exposures (abgerufen am 31.08.2026)
[3] BaFin (2025), Wahlrecht bei Bonitätsbeurteilungen: BaFin veröffentlicht Rundschreiben (abgerufen am 19.08.2026)
[4] BaFin (2025), Rundschreiben 06/2025 (abgerufen am 19.08.2026)
[5] Europäische Union (2025), Regulation (EU) 2025/1520 of the European Centralbank (abgerufen am 19.08.2026)
[6] Europäische Union (2025), Guideline (EU) 2025/1521 of the European Centralbank (abgerufen am 19.08.2026)
[7] Europäische Zentralbank (2025 & 2026), Feedback statement - Responses to the public consultation on revisions to the ECB’s options and discretions policies (abgerufen am 19.08.2026) & FAQ on draft revisions to the ECB’s options and discretions policies (abgerufen am 19.08.2026)
[8] European Banking Authority (2026), Discussion Paper - Simplification and assessment of the credit risk framework (abgerufen am 19.08.2026)
[9] European Banking Authority (2026), Comments - Discussion paper on Simplification and assessment of the credit risk framework (abgerufen am 19.08.2026)
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