SRB-Guidance zum Business Reorganisation Plan Analysis Report

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Nachdem das SRB am Jahresanfang eine neue Operational Guidance zum Themenkomplex Geschäftsreorganisationsplan (Business Reorganisation Plan, BRP) zur Konsultation gestellt hat, wurde die finale Operational Guidance on the Business Reorganisation Analysis Report am 31. Juli 2026 veröffentlicht. Nachfolgender Beitrag stellt die grundsätzlichen Inhalte der neuen Operational Guidance dar und zeigt mögliche Implementierungsaufwände auf.

Wird ein Institut abgewickelt und findet ein Open Bank Bail-in Anwendung (OBBI), muss ein sog. Geschäftsreorganisationsplan erstellt werden. Die veröffentlichte Operational Guidance des SRB zielt darauf ab, Leitplanken für die Erstellung eines sog. BRP Analysis Reports (BRP AR) festzulegen, auf Basis dessen Institute nachweisen sollen, dass sie a) ausreichend Kapazitäten zur Erstellung und Implementierung eines BRP nach einem OBBI haben und b) begründete Aussichten vorhanden sind, dass sie langfristig wieder tragfähig sein können. Nur wenn es begründete Aussichten gibt, dass ein Institut nach Anwendung eines OBBI sowie der Implementierung von Maßnahmen eines BRP wieder finanziell stabil und langfristig tragfähig ist, kann das OBBI-Instrument auch angewendet werden.

Die Operational Guidance setzt auf den bisher von Instituten durchgeführten Arbeiten auf und ist aus Sicht des SRB eine Aggregation verschiedener bereits in der Vergangenheit existierenden Anforderungen. Als Beispiele sind hier die in der Vergangenheit bereits über die Working Priorities adressierten Anforderungen zur Bestimmung einer CoreBank, der Ermittlung einer Maximum Reorganisation Capacity (MRC) oder zur Definition von Reorganisationsmaßnahmen zu nennen. Vor diesem Hintergrund verweist das SRB in seinem Feedback-Statement zur Konsultation darauf, dass die Guidance im Rahmen des regulären Abwicklungsplanungszyklus Anwendung findet. Die Nennung eines expliziten Phase-in Zeitraums gibt es nicht.

Fokus auf Kapazitäten

Wohingegen andere gesetzliche Vorgaben wie bspw. Art. 52 der BRRD oder Leitlinien der EBA die Inhalte eines BRP darstellen, fokussiert sich die Guidance auf die von Instituten zur Erstellung eines BRP zu etablierenden Kapazitäten. Der Nachweis dieser Kapazitäten soll im BRP AR dargestellt werden und gem. Tz. 11 mindestens folgende Aspekte umfassen:

  • Governance und operative Vorkehrungen zur zeitlich angemessenen Erstellung eines BRP (innerhalb eines Monats).

  • Die strategische Sichtweise und damit einhergehenden Analysen zur Festlegung eines Geschäftsmodells nach Anwendung des OBBI.

  • Identifikation der Geschäftsreorganisationsmaßnahmen, welche zur Erreichung der langfristigen Überlebensfähigkeit nach dem OBBI dienen.

  • Initiale Darstellung der Geschäftsreorganisationsmaßnahme im Hinblick auf Zeitraum für die Vorbereitung und Umsetzung sowie Quantifikation der Auswirkungen.

  • Nachweis, dass die langfristige Tragfähigkeit nach dem OBBI innerhalb des Reorganisationszeitraums von fünf Jahren erreicht werden kann.

  • Quantifizierung der Maximum Reorganisation Capacity (MRC).

Neben dem BRP AR wurde durch das SRB noch ein quantitatives Template entwickelt. Dieses kann ergänzend zu dem BRP AR verwendet werden, ist aber nicht verpflichtend. Jedoch verweist das SRB im Rahmen ihres Feedback-Statements zur Konsultation darauf hin, dass das Template auch für Testaktivitäten im Rahmen der Abwicklungsplanung verwendet werden könnte. Es handelt sich bei dem Template um eine ergänzende, strukturierte Darstellungsform der quantitativen Elemente des BRP AR. Das Template beinhaltet eine i) quantitative Beschreibung der CoreBank, ii) den Nachweis das begründete Aussichten vorhanden sind, dass ein Institut wieder langfristig tragfähig wird und iii) die Quantifizierung der Maximum Reorganisation Capacity. Sollten sich Institute dazu entscheiden, das Template nicht zu verwenden, sind die notwendigen Informationen in anderer, angemessener Form darzustellen. Grundsätzlich erwartet das SRB, dass hierbei eine Konsistenz zu FinRep und CoRep gegeben ist.

Governance zur Erstellung eines BRP

Ein wesentlicher Aspekt des BRP AR, wie er von der neuen Operational Guidance gefordert wird, ist der Nachweis von Governance-Vorgaben zur Erstellung, Freigabe, Übermittlung und Anpassung des BRP sowie der Überwachung der Umsetzung des BRP. Hierzu fordert das SRB in ihrer Guidance in Tz. 13 verschiedene Aspekte:

  • Umfassende Liste aller betroffenen Stakeholder (konsistent zu den Arbeiten im Bereich operative Handlungsfähigkeit in der Abwicklung).

  • Abhängigkeiten und Interaktionen zwischen den identifizieren Stakeholdern.

  • Beschreibung der operativen Schritte und Aufgaben im Rahmen des Prozesses zur Erstellung eines BRP.

  • Prozess zur Erstellung eines mindestens halbjährlichen Statusreports, welcher den Stand der Umsetzung beschreibt.

Neben diesen Vorgaben finden sich in Tz. 14 weitere Detaillierungen zu den Governance-Aspekten mit Bezug zum BRP. Ergänzend dazu, stellt das SRB noch einmal den Erstellungsprozess des BRP auf einer Zeitachse dar:

Abbildung 1: Schematische Darstellung der zeitlichen Abfolge zur Erstellung eines BRP
Quelle: In Anlehnung an: SRB - Operational Guidance on the Business Reorganisation Plan Analysis Report Version 1.1 – July 2026; Figue 1.

Grundsätzlich sollten die geforderten Governance-Aspekte von einer Vielzahl von Instituten basierend auf den bis dato durchgeführten Arbeiten bereits erfüllt sein insb. vor dem Hintergrund, dass Bezugnahme auf bestehende Dokumente erlaubt sind. Dennoch könnten Konkretisierungen notwendig sein, um die Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen.

Iterativer Ansatz zur Erstellung eines BRP AR

Das SRB spricht in seiner Guidance von einem iterativen Ansatz zur Erstellung eines BRP AR. Wie bereits initial dargestellt, soll ein OBBI nur Anwendung finden, wenn es valide Aussichten gibt, dass das Institut nach Anwendung des OBBI in Kombination mit dem BRP und den dort festgelegten Maßnahmen wieder langfristig tragfähig sein wird. Vor diesem Hintergrund soll im Rahmen des iterativen Ansatzes überprüft werden, ob dieser Sachverhalt bestätigt werden kann. Der Ansatz gliedert sich in fünf Schritte, welche sich grundsätzlich in dem BRP AR bzw. dem damit einhergehenden quantitativen Template widerspiegeln:

  1. Festlegung der sog. CoreBank
    Hierbei handelt es sich um die Aktivitäten, welche nach Anwendung des OBBI noch aufrechterhalten werden sollen.

  2. Auswahl von relevanten Handlungsoptionen des Sanierungsplans
    Bestimmung, welche Handlungsoptionen des Sanierungsplans zur Wiedererreichung der langfristigen Tragfähigkeit nach dem OBBI angewendet werden könnten.

  3. Zusätzliche Reorganisationsmaßnahmen
    Identifikation weiterer notwendiger Maßnahmen zur Erreichung der CoreBank oder der langfristigen Tragfähigkeit nach dem OBBI.

  4. Projektion der Finanzzahlen
    Projektion der Finanzzahlen des Instituts unter Berücksichtigung der definierten Maßnahmen über den Reorganisationszeitraum von fünf Jahren. Dies umfasst unter anderem eine Analyse bzgl. gegenseitiger Ausschlüsse von Reorganisationsmaßnahmen sowie die Quantifizierung der MRC.

  5. Demonstration das Tragfähigkeit nach OBBI erreichbar ist
    Erreichung eines Return-on-Equity (RoE) von 8 % - 10 % sowie einer Cost-Income-Ratio (CIR) von 50 % - 60 %; Einhaltung der regulatorischen Anforderungen und Abdeckung aller Kosten.

Das SRB weist in der Guidance jedoch darauf hin, dass einzig das Erreichen der vorgegebenen Schwellenwerte für CIR und RoE nicht ausreichend sein könnte, um den Zweck des BRP AR zu erfüllen. Vor diesem Hintergrund sollen Institute so viele Reorganisationsmaßnahmen wie möglich bestimmen, um den maximalen Effekt am Ende der Reorganisationsperiode zu betrachten. Damit einhergehend fordert das SRB die Durchführung einer Sensititivtätsanalyse der bestimmten Reorganisationsmaßnahmen. Sollten die ersten Quantifizierungen nicht zu einer ausreichenden MRC führen, ist durch das Institut entweder die CoreBank zu überdenken, weitere Maßnahmen zu identifizieren, oder eine andere Kombination der Maßnahmen festzulegen, welche dazu führt, dass das Institut wieder langfristig überlebensfähig wird.

Auf die vorgenannten Punkte soll im weiteren Verlauf dieser Veröffentlichung eingegangen werden. Insbesondere im Hinblick auf den geforderten Detailgrad für die Bestimmung der Geschäftsreorganisationsmaßnahmen sowie der MRC ist bei Instituten grundsätzlich mit Implementierungsaufwänden zu rechnen. Wobei dies immer in Abhängigkeit der bis dato getätigten Arbeiten und des dort angelegten Detailgrades steht.

Vorgehen zur Festlegung der CoreBank

Die Operational Guidance beinhaltet eine Darstellung der Vorgaben des SRB zur Identifikation der CoreBank. Hierbei wird von Seiten des SRBs noch einmal klargestellt, dass die CoreBank in dem zu durchlaufenden iterativen Prozess nicht zwingend als Ziel zu verstehen ist, sondern eher als ein konzeptionelles Werkzeug zur Ableitung von Reorganisationsmaßnahmen.

Das SRB fordert, dass die vom Institut zu definierende CoreBank szenariounabhängig und stabil sein soll. Sie beinhaltet die Aktivitäten und Geschäftsbereiche, welche ein Institut nach Anwendung des OBBI und durchgeführter Geschäftsreorganisation weiterhin erbringen soll. In Tz. 20 der Operational Guidance führt das SRB eine Liste von verschiedenen Elementen auf, welche im Rahmen der Beschreibung der CoreBank Berücksichtigung finden sollen.

Zur Ableitung der CoreBank macht das SRB ebenfalls Vorgaben. Da die Gründe für eine Abwicklung ex ante nicht feststehen, sollen folgende zwei Annahmen berücksichtigt werden:

  • Jede Geschäftsaktivität kann verlustbringend sein und daher zur Disposition stehen.

  • Alle Handlungsoptionen des Sanierungsplans stehen im Rahmen einer Abwicklung zur Verfügung, d.h. keine Handlungsoptionen wurde bereits angewendet.

Mit Blick auf die gesetzlich definierten Abwicklungsziele und damit einhergehend die Aufrechterhaltung von kritischen Funktionen hält das SRB fest, dass diese zwar im Rahmen der CoreBank zunächst aufrechterhalten werden müssen, jedoch während der Reorganisation eine kritische Funktion durchaus verkauft werden kann, oder über eine langsame Reduzierung des Umfangs der Aktivitäten die Kritikalität wegfallen könnte. Daneben führt das SRB verschiedene weitere Anforderungen an die Berücksichtigung sowie den Umgang mit kritischen und nicht-kritischen Funktionen als Teil der CoreBank auf. Mit Blick auf wesentliche Geschäftsaktivitäten und rechtliche Einheiten, Niederlassungen sowie Filialen stellt das SRB verschieden Anforderungen an die Berücksichtigung und damit die Dokumentation des geplanten Umgangs im Rahmen der CoreBank. Ergänzend kommen Vorgaben zur Betrachtung des Service-Delivery-Model hinzu.

In Summe sollte es sich bei den Vorgaben zur Festlegung der CoreBank um keine neuen Anforderungen handeln, welche zu hohen Umsetzungsaufwänden bei den Instituten führen. Es handelt sich mehr um eine Dokumentation des SRBs von bereits in der Vergangenheit adressierten Anforderungen an Institute. Analog zu der Governance, ist daher mit einer Schärfung von in der Vergangenheit durchgeführten Analysen und damit einhergehenden Dokumenten von Seiten der betroffenen Institute zu rechnen.

Festlegung eines adversen Szenarios

Die Erreichbarkeit der CoreBank und der damit einhergehenden langfristigen Überlebensfähigkeit soll auf Basis eines einzigen adversen Szenarios betrachtet werden. Das SRB weist daraufhin, dass auf die Arbeiten aus dem Sanierungsplan zu der Bestimmung der Gesamtsanierungskapazität (Overall Recovery Capacity (ORC)) aufgesetzt werden kann. Hierbei wird jedoch klar festgehalten, dass im Rahmen des BRP AR – anders als im Sanierungsplan – nur ein einziges adverses Szenario betrachtet werden muss. Ergänzend gibt es weitere Vorgaben des SRB zu dem Szenario:

  • Der Stress muss ausreichend stark sein, dass das Institut als failing-or-likely-to-fail klassifiziert wird.

  • Die Implementierung des OBBI führt dazu, dass das Institut die vor der Abwicklung geltenden Kapitalanforderungen wieder einhält.

  • Restrukturierungs- oder strukturelle Maßnahmen vor der Abwicklung wurden nicht angewendet, d.h. alle Handlungsoptionen stehen noch zur Verfügung.

  • Es sollen strukturelle Verluste auftreten, welche jede (wesentliche) Geschäftsaktivität treffen können.

  • Die Krise darf nicht hauptsächlich durch ein einmaliges Ereignis verursacht worden sein.

Grundsätzlich dient das Szenario zunächst dazu, ein Institut hypothetisch in die Abwicklung zu bringen. Da der Reorganisationszeitraum maximal fünf Jahre dauern soll und die Projektion der Finanzzahlen somit ebenfalls fünf Jahre umfassen müsste, muss das gewählte Szenario ebenfalls diesen Zeitraum abdecken. Abschließend hält das SRB fest, dass das Szenario für den BRP AR nicht zwingend mit anderen Szenarien im Rahmen der Abwicklungsplanung verzahnt sein muss.

Identifikation von Geschäftsreorganisationsmaßnahmen

Ein wesentlicher Teil des BRP AR soll ein Katalog möglicher Geschäftsreorganisationsmaßnahmen sein, welche darauf abzielen, das Institut wieder langfristig tragfähig zu machen.

Ausgangspunkt hierfür können laut Guidance die Handlungsoptionen der Sanierungsplanung sein. Hierbei ist zu beachten, dass gem. Annahme das betroffene Institut bereits wieder vollständig rekapitalisiert ist und somit primär Handlungsoptionen mit Auswirkungen auf Profitabilität und Kosten Berücksichtigung finden könnten. Dies spiegelt einen wesentlichen Unterschied zwischen Sanierungsplan und BRP wider: Zielt ein Sanierungsplan häufig primär auf die Stärkung des Kapitals oder der Liquidität ab, fokussiert sich ein BRP auf die Verbesserung der Profitabilität und Reduzierung der Kosten. Handlungsoptionen des Sanierungsplans, welche auf eine Verbesserung der Profitabilität oder Reduzierung der Kosten abzielen, können somit als Reorganisationsmaßnahme für einen BRP verwendet werden.

Nachdem mögliche Handlungsoptionen des Sanierungsplans identifiziert wurden, sollen weitere ergänzende Reorganisationsmaßnahmen bestimmt werden. Hierbei kann es sich um folgende Sachverhalte handeln:

  • Reorganisation / Restrukturierung bestehender Aktivitäten.

  • Änderungen an den operativen Systemen oder der Infrastruktur des Instituts.

  • Rückzug aus verlusttragenden oder nicht-wesentlichen Geschäftsaktivitäten.

  • Verkauf von Aktiva, Niederlassungen oder Geschäftsaktivitäten.

  • Herunterfahren von Geschäftsaktivitäten.

Weitere Beispiele führt das SRB in Anhang II der Operational Guidance auf. Für jede der identifizierten Maßnahmen wird die Beschreibung des Zeitrahmen zur Umsetzung inkl. möglicher vorbereitender Aktivitäten gefordert. Aus quantitativer Sicht soll für jede Maßnahme die Auswirkung auf die Profitabilität in Form des Return on Equity (RoE) und der Cost-Income-Ratio (CIR) für einen Zeitraum von fünf Jahren abgeschätzt werden. Auch wenn es nicht der originäre Schwerpunkt des BRP ist, muss für jede Maßnahme ebenfalls die Auswirkungen auf die aufsichtlichen Kapitalquoten sowie die Liquidity Coverage Ratio betrachtet werden. Für jede Maßnahme ist zu überprüfen, inwiefern mögliche Hindernisse bei der Implementierung auftreten könnten. Sollten Hindernisse identifiziert werden, sind Mitigationsmaßnahmen darzulegen. Darauf aufbauend ist auf Basis einer qualitativen Skala (hoch, mittel, gering) für jede Maßnahme zu bestimmen, wie glaubwürdig und machbar sie im Rahmen einer Reorganisation umzusetzen ist.

Zusammenführung zur Bestimmung der MRC

Um schlussendlich die MRC des Instituts zu ermitteln, sieht die Guidance zunächst vor, die in Betracht kommenden Reorganisationsmaßnahmen einer Kompatibilitätsprüfung zu unterziehen. Damit sollen folgende Aspekte in Bezug auf die gleichzeitige oder sequenzielle Anwendung der Maßnahmen eingewertet werden:

  • Maßnahmen schließen sich gegenseitig aus.

  • Einfluss einer Maßnahme auf eine andere.

  • Operative Kapazität die Maßnahmen umzusetzen.

  • Reputationseffekte.

  • Konsequenzen für das Geschäftsmodell durch die Kombination von Maßnahmen.

Das Ergebnis dieser Analyse soll sich nach einer Einwertung nach den Attributen (1) volle, (2) teilweise (3) fehlende Kompatibilität mittels z.B. einer Matrix dargestellt werden.

Aus der Menge der voll und teilweise kompatiblen Maßnahmen soll die optimale Kombination ermittelt werden. Dabei soll der Anwendungsbereich der teilweise kompatiblen Maßnahmen beschrieben werden. Die optimale Kombination ist schlussendlich definiert als die Maßnahmen, die die Ziele des BRP AR am besten erfüllen. Dies umfasst einerseits die Sicherstellung der langfristigen Tragfähigkeit des Instituts, aber andererseits ebenfalls die Erreichung der CoreBank. Die zeitliche Abfolge der gefundenen Maßnahmen ist dann in einer Roadmap nebst Begründung darzustellen.

Die optimale Kombination soll im Rahmen einer fünfjährigen finanziellen Projektion berücksichtigt werden, um die langfristige Tragfähigkeit nach OBBI nachzuweisen. Ziel ist hier ein RoE ≥ 8 % - 10 % und ein CIR 50 % - 60 % bei Deckung aller Kosten, einschließlich Abschreibungen und Finanzaufwendungen, und unter Berücksichtigung des Risikoprofils des Instituts bzw. der aufsichtsrechtlichen Anforderungen. Die festgelegte Höhe der Schwellen werden vom SRB auf Basis vergangener Krisenfälle begründet. Eine Anpassung der Schwellenwerte ist, aufgrund gegenwärtiger Marktsituationen oder Spezifika des Instituts möglich, erfordert aber die Abstimmung mit dem jeweiligen IRT.

An dieser Stelle betont die Guidance, dass anzunehmen ist, dass durch die Anwendung des OBBI-Tools Liquiditäts- und Kapitalanforderungen sofort wieder hergestellt worden sind. Damit wird klargestellt, dass der Fokus des BRP AR nicht primär auf Kapital- und Liquiditätsbeschaffung liegt, sondern auf die langfristige Tragfähigkeit der CoreBank abzielt. Gleichwohl darf angenommen werden, dass die Maßnahmen ohne Verzögerung folglich einer definierten Reihenfolge implementiert werden können.

Ein letzter Schritt zur Bestimmung der MRC umfasst schließlich die Sensitivitätsanalyse, in der geprüft wird, ob a) die Maßnahmen bereits ihren maximalen Effekt entfalten und/oder b) weitere Maßnahmen zur Optimierung hinzugenommen werden müssen. Ähnlich zur Implementierungs-Roadmap soll hierbei auch die Umsetzungsfähigkeit der weiteren Maßnahmen geprüft werden. Die MRC setzt sich schematisch gesehen somit aus folgenden Aspekten zusammen:

Abbildung 2: Beispielhafte Darstellung von RoE und CIR zur Zusammensetzung der MRC
Quelle: SRB - Operational Guidance on the Business Reorganisation Plan Analysis Report Version 1.1 – July 2026, Figure 3.

Das zentrale Ergebnis des BRP AR ist somit neben der CoreBank und möglichen Reorganisationsmaßnahmen die MRC. Sie beschreibt den größtmöglichen Effekt auf RoE und CIR zwischen Tag 1 nach der Abwicklung und dem Ende der Reorganisationsphase. Dies ergibt sich aus der optimalen Kombination von Maßnahmen und den Ergebnissen der Sensitivitätsanalyse unter Berücksichtigung der Reihenfolge und der Implementierungsdauer. Grundsätzlich würdigt das SRB jedoch im Rahmen ihres Feedback-Statements zur Konsultation, dass nicht an jeder Stelle eine Sensitivitätsanalyse zielführend sein kann und nennt hier als explizites Beispiel den Sachverhalt, wenn ein Institut gerade erst eine Restrukturierung durchlaufen hat. Trifft dies zu, umfasst die MRC nur die optimale Kombination an Maßnahmen, um die definierten Schwellenwerte zu erreichen.

Ergänzendes quantitatives Template

Wie bereits eingangs dargestellt, handelt es sich bei dem quantitativen Template um ein ergänzendes, nicht verpflichtendes Dokument. Grundsätzlich ist eine Befüllung oder Orientierung an ebendiesem Template jedoch empfehlenswert, um eine weitestgehende Abdeckung der Anforderungen aus der Operational Guidance an einem BRP AR sicherzustellen.

Das Template beinhaltet zunächst grundsätzliche Informationen und einige Meta-Daten des befüllenden Instituts. Anschließend erfolgt in dem Reiter „Entity view“ eine schematische Darstellung der CoreBank. Hierzu müssen die verschiedenen betroffenen Entitäten eines Instituts bzw. einer Institutsgruppe abgetragen werden inkl. der Darstellung verschiedener Aspekte wie sie vor und nach Reorganisation geplant sind (kritische Funktionen, wesentliche Geschäftsaktivitäten, geographischer Fußabdruck, Filialen, Personalausstattung). Anschließend erfolgt die Darstellung aller definierter Reorganisationsmaßnahmen inkl. ihrer quantitativer Auswirkungen auf einem separaten Reiter. Hierbei wird ebenfalls abgefragt, ob die individuelle Reorganisationsmaßnahme Teil der optimalen Kombination ist und wie machbar bzw. glaubwürdig ihre Umsetzung ist. Dieser Reiter wird ergänzt um eine Matrix, welche die Kompatibilität der einzelnen Reorganisationsmaßnahmen miteinander darstellen soll.

Das Template schließt mit drei Reitern, welche die finanzielle Projektion darstellen. Zunächst erfolgt die Darstellung der Bilanz auf Basis der aus FinRep bekannten Struktur sowie der Eigenkapitalquote über die fünfjährige Reorganisationsperiode nach dem OBBI. Dies wird ergänzt um eine separate Projektion der GuV über den selben Zeitraum. Im Rahmen dieser GuV-Darstellung müssen nun separat die Reorganisationsmaßnahmen der optimalen Kombination sowie davon ebenfalls separat die Effekte der Sensitivitätsanalyse eingetragen werden, um den RoE und die CIR sowie schlussendlich die MRC zu ermitteln. Abschließend erfolgt eine zusammenfassende Darstellung.

In Abhängigkeit der in der Vergangenheit von Instituten durchgeführten Arbeiten, wird die Überführung ebendieser auf das neue quantitative Template zwar zunächst Aufwand mit sich bringen, grundsätzlich ist die Verwendung des Templates wie eingangs dargestellt, jedoch empfehlenswert.

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Finbridge unterstützt Sie bei der Umsetzung der Anforderungen des SRB zur Abwicklungsplanung. Unsere Expertinnen und Experten haben teils selbst bei der Bundesbank, dem SRB und Anbietern von Meldewesen-Software gearbeitet. Wir sind am Markt in Vorstudien, Proberechnungen und Umsetzungsprojekten im Kontext Abwicklungsplanung und Aufsichtsrecht mit langjähriger Erfahrung aktiv und unterstützen Institute bei der fachlichen Einordnung, der methodischen Ausgestaltung und der operativen Umsetzung regulatorischer Anforderungen im Kontext der Abwicklungsplanung. Aufgrund unseres umfangreichen Fachwissens in der Gesamtbanksteuerung, gekoppelt mit weitreichender umsetzungsorientierter Praxiserfahrung rund um die Abwicklungsplanung, können wir flexibel auf Ihre Wünsche und Institutsspezifika eingehen. Ergänzend zu den abwicklungsspezifischen Themen verfügt Finbridge über tiefgehende technische Kenntnisse mit verschiedenen Standardanwendungen in Kreditinstituten und kann daher auch bei der Datenextraktion unterstützen.

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