Newsletter #1/2025
Übersicht der Themen
Regulatory Reporting: EBA-Stellungnahme zur Wechselwirkung zwischen Output Floor und Säule-2-Anforderungen, Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Abwicklungsplanung: Überarbeitete OCIR-Guidance, BaFin hebt MREL-Rundschreiben auf, Handbuch zu unabhängigen Bewertern für Abwicklungszwecke
Stresstest: EU-weiter Stresstest 2025 der EBA - Zielsetzung und Szenarien
ESG: Finale Leitlinien zum Management von ESG-Risiken und Entwurf von Leitlinien zur Szenarioanalyse
Accounting: Verbesserung von IAS 37 (Rückstellungen), vorläufige Agendaentscheidungen zu Hochinflationsländern, Stellungnahmen zur Bilanzierung von Beteiligungen an Personengesellschaften nach HGB sowie zur handelsrechtlichen Bilanzierung von Emissionsberechtigungen
Kennzahlen: Nettozinsmarge leicht rückläufig im dritten Quartal nach vorherigem Höchststand, RoE weiter stabil, Aufmerksamkeit bei FX-LCR
Weitere Neugikeiten
Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG II) – Erleichterungen für das Groß- und Millionenkreditmeldewesen gescheitert an der zerbrochenen Koalition?
Regulatory Reporting
EBA-Stellungnahme zur Wechselwirkung zwischen Output Floor und Säule-2-Anforderungen
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat am 21. Januar 2025 eine Stellungnahme zur Interaktion zwischen dem Output Floor und den Anforderungen aus Säule 2 (Pillar 2 Requirements, P2R) im Rahmen der Kapitaladäquanzrichtlinie (CRD) veröffentlicht. In ihrer Stellungnahme betont die EBA, dass die nominale Höhe der P2R nicht aufgrund einer Bindung an den Output Floor steigen sollte. Zudem hebt sie die potenzielle Gefahr einer doppelten Berücksichtigung von Risiken hervor, die bereits durch den Output Floor abgedeckt sind: Ein Problem entsteht, wenn die risikogewichteten Aktiva (RWA) aufgrund der Anwendung des Output Floors steigt, da dies zu einer doppelten Risikoberücksichtigung führen kann, wenn die P2R als Prozentsatz des TREA steigen werden.
Die Stellungnahme erläutert, dass P2R in einer Übergangsphase auf Basis des nicht gefloorten Betrags an RWA berechnet werden sollen, sobald ein Institut erstmals an den Output Floor gebunden ist. Dabei wird der zuletzt im Rahmen des Aufsichtsprüfungs- und Bewertungsprozesses (Supervisory Review and Evaluation Process, SREP) festgelegte P2R-Satz angewendet. Diese temporäre Obergrenze für die P2R bleibt bestehen, bis die Überprüfung der doppelten Zählung gemäß Artikel 104a(6)(c) der Richtlinie 2013/36/EU abgeschlossen ist.
Zuständige Aufsichtsbehörden werden dazu angehalten, bei der Prüfung einer möglichen Doppelberücksichtigung von Risiken insbesondere P2R-Zuschläge im Zusammenhang mit "regulatorischen Modellschwächen" zu betrachten.
Update der Außenwirtschaftsverordnung
Das Bundeskabinett hat am 4.12.2024 über Änderungen der Bürokratieentlastungsverordnung abgestimmt. Die damit verbundenen Änderungen der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sind bereits im Januar 2025 in Kraft getreten:
- Anhebung der Meldeschwellen: Die Grenze für Transaktionsmeldungen steigt auf 50.000 Euro, für Bestandsmeldungen zu Forderungen, Verbindlichkeiten und Auslandsvermögen auf 6 Millionen Euro.
- Ersetzung der Vordrucke: Papierformulare werden durch digitale Erhebungsschaubilder ersetzt. XML-Meldungen im bisherigen Format sind bis Sommer 2026 weiterhin möglich.
- Änderungen bei Meldepflichten: Zahlungen mit Sorten und Fremdwährungsreiseschecks im Reiseverkehr sowie Einnahmen der Seeschifffahrt von Inländern sind nicht mehr meldepflichtig.
- Harmonisierung der Meldefristen: Die Meldefristen werden vereinheitlicht, z. B. Transaktionsmeldungen am 7. Werktag und Bestandsmeldungen am 10. Werktag.
- Neue Pflichtfelder und Kennzahlen: Angaben zur Bilanzsumme, Jahresumsatz und Beschäftigtenzahl werden verpflichtend. Zudem werden neue Kennzahlen für Kryptowerte eingeführt.
Abwicklungsplanung
SRB veröffentlicht überarbeitete OCIR-Guidance
Das SRB veröffentlichte eine überarbeitete Fassung der OCIR-Guidance. Die wesentlichen Änderungen beruhen auf eine Inkludierung verschiedener Referenzen zu DORA. Dies ist konsistent zum aktuellen Vorgehen der IRTs. Im Rahmen der regulären Kommunikation mit den Instituten, wurden teilweise bereits DORA-spezifische Informationen, wenn auch zunächst auf einer übergeordneten Ebene angefragt. Ergänzend dazu beinhaltet die Guidance im Bereich der Dokumentationsanforderungen zu internen Services neuerdings einen Verweis, demzufolge auch für diese klar darstellbar sein muss, wie eine Kostenallokation erfolgt. In Verbindung mit der in der Vergangenheit zur Konsultation gestellten Überarbeitung des Resolution Reportings (siehe unseren Insight vom 8.8.2024) ist hierbei jedoch bemerkenswert, dass in den überarbeiteten Templates mit Blick auf OCIR zwar eine Erweiterung bzgl. DORA stattgefunden hat, Kosten jedoch kein Teil des Reportings sind.
BaFin hebt MREL-Rundschreiben auf
In dem MREL-Rundschreiben 08/2021 (A) wurde die Verwaltungspraxis der BaFin zur MREL-Festlegung für Institute und gruppenangehörige Unternehmen, für die der Abwicklungsplan eine Liquidation im Rahmen eines Insolvenzverfahrens vorsieht, dargelegt. Dieses MREL-Rundschreiben ist nun durch Änderung der EU-Richtlinie 2024/1174 obsolet geworden. Künftig muss für solche Institute grundsätzlich keine MREL-Festlegung mehr erfolgen.
EBA veröffentlicht Handbuch zu unabhängigen Bewertern für Abwicklungszwecke
Die EBA ist gemäß Artikel 8(1)(ab) der Verordnung 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates dafür verantwortlich, ein aktuelles Handbuch zur Abwicklung von Finanzinstituten in der EU zu entwickeln und zu pflegen. Dieses soll bewährte Verfahren, hochwertige Methoden und Prozesse für die Abwicklung festlegen.
Das Handbuch richtet sich an Abwicklungsbehörden und behandelt die Auswahl und Ernennung unabhängiger Bewerter für Abwicklungszwecke gemäß den Artikeln 36 und 74 der Richtlinie 2014/59/EU. Die EBA hat bereits technische Regulierungsstandards festgelegt, die Kriterien für die Unabhängigkeit von Bewertern definieren. Dabei müssen drei zentrale Aspekte der Unabhängigkeit geprüft werden: i) fachliche Qualifikation und Ressourcen, ii) rechtliche Trennung von Behörden und Unternehmen sowie iii) das Fehlen wesentlicher Interessenkonflikte.
Das Handbuch ist chronologisch gegliedert und beschreibt Maßnahmen vor, während und nach der Ernennung des Bewerters. Es behandelt vorbereitende Schritte wie Marktforschung und Vertragsgestaltung, den Auswahlprozess mit Unabhängigkeitsprüfung sowie Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten nach Vertragsunterzeichnung. Zudem enthält es Beispiele für mögliche Risiken, wie frühere Geschäftsbeziehungen oder finanzielle Verflechtungen, und schlägt Schutzmaßnahmen vor.
Weitere Themen des Handbuchs sind die Möglichkeit, denselben Bewerter für verschiedene Bewertungen vor und nach einer Abwicklung einzusetzen, sowie organisatorische Aspekte der Vergabe von Bewertungsaufträgen, darunter Zeitpunkt, Umfang, Format und Sprache der Bewertung.
Stresstest
Stresstest 2025
Die EBA hat am 20. Januar 2025 eine Pressemitteilung zu ihrem EU-weiten Stresstest für das Jahr 2025 veröffentlicht und die entsprechenden makroökonomischen Szenarien veröffentlicht. Dieser Stresstest zielt darauf ab, die Widerstandsfähigkeit des europäischen Bankensektors in einem unsicheren und sich wandelnden makroökonomischen Umfeld zu bewerten. Die Ergebnisse der Untersuchung werden voraussichtlich Anfang August 2025 veröffentlicht.
Ziel und Umfang des Stresstests: Der EU-weite Stresstest bewertet die Solvenz der EU-Banken in einem hypothetischen adversen makroökonomischen Szenario über einen Zeitraum von drei Jahren (2025-2027). Die Hauptziele dieser Untersuchung sind:
- Bewertung und Vergleich der Widerstandsfähigkeit der EU-Banken gegenüber relevanten schweren wirtschaftlichen Schocks.
- Beurteilung der Kapitalausstattung der Banken, um sicherzustellen, dass sie die Wirtschaft auch in Stressphasen unterstützen können.
- Förderung der Markttransparenz durch die Veröffentlichung konsistenter, detaillierter und vergleichbarer Daten auf Bankebene.
- Bereitstellung von Informationen für den SREP
Der Stresstest wird an einer Stichprobe von 64 Banken durchgeführt, darunter 51 Banken aus Ländern, die Mitglieder des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) sind. Dies deckt etwa 75 % der gesamten Bankaktiva in der EU und Norwegen ab.
Schlüsselmerkmale der Szenarien: Das adverse Szenario des Stresstests beruht auf einer hypothetischen Verschärfung geopolitischer Spannungen und einem zunehmenden Trend zu protektionistischen Handelsstrategien weltweit. Diese Annahmen führen zu einem Anstieg der Energie- und Rohstoffpreise, Störungen in den Lieferketten sowie negativen Auswirkungen auf den privaten Konsum und Investitionen. Diese Entwicklung würde in einer weltweiten wirtschaftlichen Kontraktion resultieren.
Die wirtschaftlichen Auswirkungen des adversen Szenarios lassen sich durch folgende Kernindikatoren zusammenfassen:
- Ein kumulativer Rückgang des BIP in der EU um 6,3 % im Zeitraum 2025-2027.
- Ein Anstieg der Arbeitslosenquote in der EU um 6,1 Prozentpunkte gegenüber dem Basisniveau.
- Ein Anstieg der Inflation auf 5,0 % im Jahr 2025 und 3,5 % im Jahr 2026, bevor sie 2027 wieder auf 1,9 % zurückfällt.
Wie bereits beim Stresstest 2023 enthält das Szenario eine detaillierte Analyse des Wachstums der Bruttowertschöpfung in 16 Wirtschaftssektoren. Diese Differenzierung ermöglicht eine gezieltere Bewertung der Bankleistungen in Abhängigkeit von ihrem Geschäftsmodell und ihren sektoralen Risiken. Die Veröffentlichung der Ergebnisse im August 2025 wird wichtige Einblicke in die Leistungsfähigkeit der Banken und deren Anpassungsfähigkeit an wirtschaftliche Schocks liefern.
ESG
Neue ESG-Leitlinien der EBA: Erweiterte Anforderungen für Banken
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat am 9. Januar 2025 die finalen Leitlinien zum Management von ESG-Risiken veröffentlicht, die ab dem 11. Januar 2026 gelten. Kleine und nicht-komplexe Kreditinstitute (SNCIs) haben eine verlängerte Umsetzungsfrist bis zum 11. Januar 2027.
Wesentliche Änderungen gegenüber früheren Entwürfen:
1. Erweiterter Anwendungsbereich: Die finalen Leitlinien verlangen nun, dass Institute Risiken aus dem Verlust von Biodiversität und Ökosystemen mit derselben Sorgfalt und Präzision wie Klimarisiken behandeln, unabhängig von Größe und Komplexität des Instituts.
2. Übergangspläne: Institute müssen detaillierte Übergangspläne erstellen, die konkrete Fristen sowie quantifizierbare Zwischen- und Etappenziele enthalten, um finanzielle Risiken aus ESG-Faktoren zu überwachen und zu bewältigen. Diese Pläne sollen die Institute auf den Übergang zu einer nachhaltigeren Wirtschaft vorbereiten.
Um die Leitlinien zum Management von ESG-Risiken zu komplettieren, hat die EBA am 16. Januar 2025 einen Entwurf für Leitlinien zur ESG-Szenarioanalyse zur Konsultation gestellt. Diese Leitlinie befasst sich im Wesentlichen damit, wie Szenarionanalysen mit Bezug zu ESG durchgeführt werden sollten, um die Widerstandsfähigkeit von Instituten gegen Umweltrisiken zu überprüfen.
Dabei ist zwischen zwei Arten der Szenarioanalyse zu unterscheiden:
Climate Stress Test (CST): Bewertung der finanziellen Resilienz gegenüber Klimarisiken im einem 5- Jahreshorizont auf Basis einer Baseline und eines Adversen Szenarios. Der CST dient dazu, den finanziellen Einfluss dazu angemessene Kapital- und Liquiditätsplanung zu prüfen.
Climate Resilience Analysis (CRA): Die CRA soll sich unter Beachtung verschiedener Zeithorizonte (tlw. auch bis zu 10 Jahren) stärker auf das Geschäftsmodell, mögliche Auswirkungen von Klimarisiken auf dieses und hypothetische "Was-wäre-wenn"-Fragestellungen fokussieren.
Ebenso werden die Anforderungen an die Daten und Modelle konkretisiert:
- Nutzung wissenschaftlich fundierter Szenarien von Institutionen wie NGFS, IEA oder EU Joint Research Center.
- Anpassung der internen Risikomodelle an klimabezogene Stressfaktoren.
- Entwicklung qualitativer und quantitativer Methoden zur Szenarioanalyse.
- Kleine und nicht-komplexe Banken (SNCI) können vorerst qualitative Analysen verwenden.
- Regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Modelle an neue wissenschaftliche Erkenntnisse und regulatorische Anforderungen.
Accounting
IASB Veröffentlichung zur Verbesserung von IAS 37: Rückstellungen
Am 12. November 2024 hat das IASB einen Exposure Draft mit Änderungen an IAS 37: Rückstellungen veröffentlicht. Durch die Änderungen würden IFRS-Bilanzierer verpflichtet, mehr Informationen zur Berechnung der Rückstellungen im Abschluss bereitzustellen. Rückmeldungen zu dem Exposure Draft sind bis zum 12. März 2025 möglich.
IFRIC veröffentlicht vorläufige Agendaentscheidungen zu Hochinflationsländern sowie zum Ansatz von immateriellen Vermögenswerten, die aus klimabezogenen Sachverhalten resultieren
Im Rahmen seiner Novembersitzung hat das International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) zwei vorläufige Agendaentscheidungen veröffentlicht. Zum einen wird darin spezifiziert, wann ein Land als hochinflationär im Sinne von IAS 29 anzusehen ist. Darüber hinaus wird konkretisiert, wann und wie aus klimabezogenen Sachverhalten resultierende immaterielle Vermögenswerte in der Bilanz angesetzt werden dürfen.
IDW veröffentlicht Stellungnahme zur Bilanzierung von Beteiligungen an Personengesellschaften nach HGB
Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat am 22. November eine Stellungnahme zur Bilanzierung von Beteiligungen an Personengesellschaften nach HGB veröffentlicht. Die Stellungnahme enthält diverse Klarstellungen und Ergänzungen und geht insbesondere auf Änderungen ein, die sich aus dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) sowie dem Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) ergeben.
IDW veröffentlicht Stellungnahme zur handelsrechtlichen Bilanzierung von Emissionsberechtigungen
In einer weiteren Stellungnahme geht das IDW auf die korrekte Bilanzierung von Emissionsberechtigungen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG), dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) sowie dem Handel mit Treibhausgasminderungsquoten (THG-Quoten) ein. Neben der korrekten Bilanzierung der Zertifikate selbst geht das IDW auch auf ggf. zu bildende Rückstellungen ein, falls die Verpflichtung zur Abgabe von TEHG-Emissionsberechtigungen im Folgejahr zu erwarten ist, sowie auf die Berücksichtigung von Veräußerungserlösen in der GuV.
Kennzahlen
Die EBA hat im Dezember 2024 mehrere Berichte zur Entwicklung der Bankenlandschaft in der EU/EEA veröffentlicht. In ihrem Q3 2024 Risk Dashboard (RDB) stellt die EBA fest, dass die Rentabilität der Banken trotz eines leichten Rückgangs der Nettozinsmarge (NIM) stabil bleibt. Die Eigenkapitalrendite (RoE) stieg im dritten Quartal 2024 um 20 Basispunkte auf 11,1%, angetrieben durch höhere sonstige Erträge und geringere Kosten. Dennoch wirkte sich ein Rückgang des Nettozinsertrags und des Handelsgeschäfts negativ aus.
Die Kreditvergabe der Banken verzeichnete unterschiedliche Entwicklungen. Während Kredite an Nicht-Finanzunternehmen um 1,6% zurückgingen, blieben Haushaltskredite weitgehend stabil. Gleichzeitig zeigt die Analyse der Banken ein insgesamt stabiles Kreditrisiko. Die Quote notleidender Kredite (NPL) erhöhte sich nur geringfügig auf 1,88%, während der Anteil der Kredite in Stufe 2 leicht auf 9,2% sank. Die Umfrage der EBA ergab, dass fast die Hälfte der Banken in den nächsten sechs bis zwölf Monaten mit einer Verschlechterung der Kreditqualität rechnet, insbesondere im Bereich Verbraucherkredite, KMU sowie Gewerbeimmobilien.
Nettozinsmarge leicht rückläufig im dritten Quartal nach vorherigem Höchststand
Am 13.12.2024 veröffentlichte die EBA einen Bericht zur Liquiditätssituation der Banken. Im Juni 2024 stieg die durchschnittliche LCR um 3 Prozentpunkte auf 167%, vor allem aufgrund des gestiegenen Bestands an hochliquiden Vermögenswerten (HQLAs). Dabei wechselte ein Teil der Bankreserven in Staatsanleihen, was die Zusammensetzung der Liquiditätspuffer veränderte. Besonders betroffen waren Banken im Euroraum, die TLTRO-Mittel zurückzahlten. Diese Rückzahlungen führten bei betroffenen Banken zu einem durchschnittlichen Rückgang der LCR um 4 Prozentpunkte.
Die Liquiditätsquoten in Fremdwährungen wie USD und GBP verbesserten sich im Berichtszeitraum, blieben jedoch niedriger als die LCR in Euro. Die EBA warnt davor, dass die Fähigkeit der Banken, Währungsswaps in Stressphasen abzuschließen, eingeschränkt sein könnte. Dies könnte in volatilen Marktphasen zu unerwarteten Liquiditätsengpässen führen, weshalb Banken und Aufsichtsbehörden der Fremdwährungsliquidität besondere Aufmerksamkeit schenken sollten.
Weitere Neuigkeiten
Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG II) – Erleichterungen für das Groß- und Millionenkreditmeldewesen gescheitert an der zerbrochenen Koalition?
Der Gesetzesentwurf enthält verschiedene Maßnahmen zur Entbürokratisierung im Finanzmarktbereich. Dazu zählen auch Streichung verschiedener Prüf-, Melde- und Anzeigepflichten im Bereich des Groß- und Millionenkreditmeldewesens.
Änderung des Kreditwesengesetzes
Gemäß § 14 KWG Absatz 1 besteht eine Meldepflicht für alle Kreditnehmer, deren Kreditvolumen 1 Millionen Euro oder mehr beträgt. Diese sogenannte Millionenkreditmeldegrenze soll nun von 1 Millionen Euro auf 2 Millionen Euro erhöht werden.
Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
Auch bei der Meldung einzelner Kreditnehmer ergeben sich im Rahmen der geplanten Gesetzesänderung Erleichterungen. So wären zukünftig Kreditnehmer, welche Teil einer Kreditnehmereinheit gemäß § 19 Absatz 2 KWG sind und diese Kreditnehmereinheit die Millionenkreditgrenze gemäß § 14 KWG Absatz 1 erreicht, nicht meldepflichtig, solange die dem Kunden gewährten Kredite an keinem Tag des Beobachtungszeitraums 20.000 Euro erreichen. Die dem Kunden gewährten Kredite sind bei der Ermittlung des Volumens der Kreditnehmereinheit zu berücksichtigen, auf die Einreichungspflicht der Stammdaten- und Betragsdatenmeldung des Kreditnehmers wird jedoch verzichtet. Weitere Änderungen sind bei der Befüllung der Meldeformulare vorgesehen. Die Befüllung des Zuordnungscodes sowie die Angabe des Referenzschuldners wären künftig auf den Meldeformularen EA, STA und MKNE nur noch optional und nicht mehr verpflichtend.
Aktueller Stand der Umsetzung
Auch nach der formellen Auflösung des Bundestags ist grundsätzlich der Beschluss neuer Gesetze möglich. Der Beschluss des Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetzes vor den Bundestagswahlen am 23. Februar 2025 wird jedoch nicht erwartet.
Schlussbetrachtung
Die geplanten Änderungen im Groß- und Millionenkreditmeldewesen würden eine Entlastung der Kreditinstitute darstellen und werden daher sehr begrüßt. Von den Instituten kritisch betrachtet wird jedoch die kurze Umsetzungsfrist am ersten Tag des auf die Verkündung im Bundesgesetzblatt folgenden Quartals. Aus diesem Grund sollte die Entwicklung des Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetzes (ZuFinG II) stets geprüft werden. Nach den Neuwahlen sollte beobachtet werden, ob die neue Regierung an dem Gesetzesentwurf festhält, diesen verändert oder eventuell verwirft.