Konsultation des SRB zu den Expectations on Valuation Capabilities (EoVC)
Mitte 2024 wurde durch das Single Resolution Board (SRB) bereits eine Überarbeitung des Themenkomplexes Valuation im Rahmen einer Pressemitteilung angekündigt. Diese Überarbeitung ist nun abgeschlossen und das Ergebnis wurde unter der Bezeichnung Expectations on Valuation Capabilities (EoVC) zur Konsultation gestellt, welche bis zum 02. Juli 2025 läuft.
Im Rahmen der Pressemitteilung aus 2024 wurden bereits einzelne zu überarbeitende Aspekte dargestellt, die nun zur Konsultation gestellten EoVC stellen jedoch einen grundlegenden Paradigmenwechsel im Bereich Valuation dar. Wurde bisher immer von einer ad hoc Datenbereitstellung für den Fall der Notwendigkeit einer Bewertung ausgegangen, muss perspektivisch auf Basis der EoVC eine dauerhafte Datenverfügbarkeit gegeben sein und das SRB verlangt ebenfalls einen dauerhaften Zugriff auf die Daten. Dies geht mit der dauerhaften Einrichtung von Data Repositories for Resolution (DRR) einher, deren Inhalte halbjährlich aktualisiert werden müssen. Die notwendigen Inhalte umfassen den sog. Valuation Data Index (VDI), welcher als einen Aspekt eine überarbeitete Fassung des Valuation Data Set (VDS) beinhaltet. Daneben ist gefordert, dass Institute Valuation Playbooks erstellen, welche ebenfalls einen stärkeren Fokus auf interne Modelle des jeweiligen Instituts legen sollen. Die EoVC sind für alle vom SRB betrachteten Institute bzw. Institutsgruppen relevant.
In dem vorliegenden Beitrag wird auf die grundlegenden Inhalte der Konsultationsfassung eingegangen und darüber hinaus der Fokus auch auf bereits konkrete Umsetzungsaspekte gelegt. Hierzu wird auf Basis vergangener Projekterfahrungen aufgezeigt, wo in der Vergangenheit artverwandte Themen von Kreditinstituten im Rahmen der Abwicklungsplanung betrachtet wurden, an denen sich zur Umsetzung der EoVC orientiert werden kann. Auf eine detaillierte Betrachtung von den mit der Datenbereitstellung verbundenen Stichtagen und betroffenen Entitäten wie bspw. Abwicklungseinheiten oder relevante rechtliche Einheiten im Sinne der Abwicklungsplanung wird in diesem Beitrag zunächst verzichtet.
Grundsätzliche Struktur und Zeitplan
Wie in der Einleitung dargestellt, umfassen die EoVC unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der VDI in strukturierte Daten (i.E. das VDS) und unstrukturierte Daten (qualitative Elemente) untergliedert, vier verschiedene Themenkomplexe:
Abbildung 1: Themenkomplexe EoVC
Neben diesen vier Themenkomplexen beinhaltet die Konsultation – ähnlich zu den Expectations for Banks (EfBs) in der Vergangenheit – ebenfalls einen auf drei Jahre angelegten Umsetzungszeitplan:
Abbildung 2: Umsetzungszeitplan EoVC
Die in dieser Woche begonnene Konsultation der EoVC findet Anfang Juli ihren Abschluss, die Veröffentlichung der finalen Fassung ist für September 2025 vorgesehen. Mit weiteren Informationen zum Themenkomplex dürfen die Institute dann im Zuge der Arbeitsprioritäten des SRB rechnen, die voraussichtlich Ende Oktober 2025 zur Verfügung gestellt werden.
Die Einrichtung der Datenräume muss, sofern nicht bereits im Rahmen der bisherigen abwicklungsbezogenen Arbeiten erfolgt, bis zum Ende des Jahres 2026 abgeschlossen sein. Die vollständige Bestückung der Datenräume erstreckt sich dann auf die restlichen beiden Jahre des Implementierungszeitraumes.
Die Ersteinreichung des VDI über den Datenraum ist, wenn auch mit Ausnahme des VDS, für das zunächst nur ein Arbeitsprogramm zu erstellen ist, ebenfalls für Ende 2026 vorgesehen. In zwei Stufen ist dann im Verlauf der Jahre 2027 und 2028 auch das VDS als Teil des VDI über den DRR bereitzustellen, wobei das aktuelle VDS-Rahmenwerk bis zur vollumfänglichen Implementierung der EoVC in Kraft bleibt. Unklar ist an dieser Stelle jedoch, wie mit möglichem Feedback auf das Ende 2024 durchgeführte Testing umgegangen werden muss, sofern eine Erfüllung des Feedbacks noch technische Anpassung notwendig machen würde. Aktuell zeichnet sich jedoch ab, dass hierbei nur Feedback berücksichtigt werden muss, welches sich auf Aspekte bezieht, welche im Rahmen der Überarbeitung weiterhin Bestand haben.
Hinsichtlich des Valuation Playbooks ist ein iterativer Prozess im Zusammenspiel mit den Abwicklungsbehörden über den gesamten Implementierungszeitraum hinweg vorgesehen, den die Institute bereits aus ihren Arbeiten zur Erstellung weiterer Leitfäden im Rahmen der EfBs kennen (z.B. Bail-in Playbooks, Transfer Playbooks). Spätestens mit der dritten Iteration soll dann ein Dokument zur Verfügung stehen, das sämtlichen Anforderungen der EoVC genügt.
Valuation Data Index (VDI)
Eine wesentliche Neuerung ist, dass neben quantitativen Daten nun ebenfalls eine Vielzahl an qualitativen Elementen bereitgestellt werden müssen. Alle Datenbereitstellungen fallen in Summe unter das Schlagwort Valuation Data Index (VDI). Dieser untergliedert sich in strukturierte Daten in Form des Valuation Data Sets (VDS) sowie sonstigen unstrukturierten Daten in Form von bspw. Geschäftsstrategien, Managementinformationen, Risikoreports, etc.. Wie eingangs dargestellt, werden unter den Begriff VDI alle Aspekte subsumiert, die nicht das VDS betreffen.
Der VDI umfasst zehn Elemente, die nachfolgend dargestellt werden:
Abbildung 3: Elemente des VDI
Die Anforderung der Identifikation von qualitativen Informationen in Form von verschiedenen Dokumenten und die Schaffung einer Möglichkeit der Bereitstellung dieser, existierte schon in der Vergangenheit. Teilweise mussten Institute im Rahmen ihrer Arbeiten zur Dimension 7 bereits Kapazitäten zur Umsetzung ähnlich gelagerter Anforderungen aufbauen. Der wesentliche Unterschied der Neuerungen ist jedoch die geforderte halbjährliche Bereitstellung dieser Dokumente über das DRR. Daher ist es notwendig, die bisher durchgeführten Arbeiten zunächst vor dem Hintergrund der Grundgesamtheit der geforderten Dokumente und Informationen mit den Anforderungen des VDI abzugleichen und mögliche Gaps zu identifizieren. Ein wesentlicher Aufwandstreiber dürfte hierbei die Frage sein, ob die geforderten Informationen über Dokumente, welche bereits im regulären Geschäftsbetrieb existieren (bspw. Risikostrategie) bereitgestellt werden können, oder ob diese um weitere Aspekte einzig für eine mögliche Bewertung ergänzt werden müssen. Anschließend sind Regelprozesse zu etablieren, welche eine halbjährliche Bereitstellung aktualisierter und freigegebener Informationen in den DRR sicherstellen.
Valuation Data Set (VDS)
Das Valuation Data Set, das in seiner Fassung aus dem Jahre 2020 (VDS 2020) von den Instituten bis Ende letzten Jahres umgesetzt wurde, wird nun ein Teil des VDI. Inhaltlich wurden am VDS diverse Verbesserungen vorgenommen, um sowohl dessen Vollständigkeit als auch dessen Nutzbarkeit zu erhöhen. Zentral bei den Vorgaben dieser Überarbeitung waren zum einen eine stärkere Angleichung an die Vorgaben von IReF (Integrated Reporting Framework) hinsichtlich Datenmodell, Datenfeldern und Definitionen und zum anderen die Rückmeldungen aus den Instituten zur Implementierung des VDS 2020.
Die mit den EoVC einhergehenden Anpassungen in den unterschiedlichen Teilen des Valuation Data Sets stellen sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt wie folgt dar:
Exposures to legal persons, Exposures to natural persons und Off-balance-sheet exposures
Die drei bisher geltenden Kategorien werden zusammengefasst zu Loans and off-balance sheet exposure (LOA) und insbesondere mit Blick auf das Datenmodell stärker an den AnaCredit-Anforderungen ausgerichtet. So werden zur Verbindung von Instrumenten, Geschäftspartnern und Sicherheiten entsprechende Beziehungstabellen eingeführt. Zusätzliche Detaillierungen für spezifische Kreditsicherheiten, wie Schiffe, Flugzeuge, gewerbliche Immobilien und erneuerbare Energiesysteme erweitern die bisher geforderten Datenpunkte im Bereich Protections received.
Financial Assets
Das Data Set für die Financial Assets heißt künftig Securities (SEC) und wird sich bezüglich der Definitionen und der geforderten Datenpunkte weitgehend an das Loans and off-balance sheet exposure (LOA) anlehnen. Für Level-2- und Level-3-Wertpapiere werden künftig auch Cash-Flow-Informationen gefordert, was bisher bei den Financial Assets nicht der Fall war.
Derivatives
Für die Derivatives (DRT) wird es eine stärkere Angleichung an die IReF-Vorschläge geben. Auf die Bereitstellung von Cash-Flow-Informationen wird künftig vollständig verzichtet.
Deferred Tax Assets (DTA) und Intangible Assets
Auf diese beiden Teile wird künftig im Rahmen des SRB Valuation Data Sets verzichtet. Sie sollen durch Informationen ersetzt werden, die im Rahmen der VDI-Anforderungen bereitzustellen sind.
Zusätzlich zu den oben angeführten Data Sets, die – wenn auch in abgewandelter Form – schon Bestandteil des VDS 2020 waren, werden mit den EoVC weitere Data Sets angefordert:
Subsidiaries, joint ventures and associates (SUB)
Mit diesem Data Set werden strukturierte Daten zu Anteilen an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und Assoziierten Unternehmen angefordert. In Teilen wird dieser Datensatz das Subset Intangible Assets / Goodwill aus dem VDS 2020 ersetzen und ergänzen.
Supplementary MBDT – (SMBDT)
Hierbei handelt es sich um eine Erweiterung des existierenden Minimum Bail-in Data Templates (MBDT), das inhaltlich und strukturell an Securities (SEC) sowie Loans and off-balance sheet exposure (LOA) angeglichen wurde.
Complementary liabilities (CL)
Dieses neue Data Set beinhaltet alle verbleibenden Verbindlichkeiten, die nicht im Scope des Supplementary MBDT (SMBDT) liegen.
Trading Book (TB)
Mit dem Data Set Trading Book (TB) werden künftig handelsbuchspezifische Informationen auf Portfolioebene abgefragt, die die Trading Desks des betreffenden Hauses widerspiegeln.
Meta Information (META)
Hierbei handelt es sich um Basisinformationen zu der rechtlichen Einheit, für die das SRB Valuation Data Set eingereicht wird.
Ein Abgleich der Datenfelder des VDS 2020 mit dem neuen VDS wird durch das SRB in der Konsultationsfassung bereitgestellt.
Data Repository for Resolution (DRR)
Die Notwendigkeit zum Aufbau eines DRR zeugt von dem grundlegenden Paradigmenwechsel der Abwicklungsbehörden.
Das DRR ist von den Banken zu betreiben und regelmäßig mit den Daten des VDI (inkl. VDS) zu bestücken. Als Frequenz nennt das SRB im Rahmen der Konsultation einen halbjährlichen Turnus. Die Institute sind grundsätzlich frei in der Auswahl des Datenraumanbieters und können hier interne sowie externe Lösungen auswählen. Das SRB stellt jedoch verschiedene Mindestanforderungen an die Funktionalitäten des Datenraums, welche sich in drei Themenkomplexe gliedern: Accessibility, Usability und Security.
Unter das Schlagwort Accessibility fasst das SRB Aspekte bzgl. des Zugriffs- und Berechtigungsmanagements (bspw. muss die Möglichkeit bestehen innerhalb von 24h Anpassungen vorzunehmen) sowie der Kompatibilität mit verschiedenen Geräten.
Die Usability fokussiert sich auf Aspekte der Benutzerfreundlichkeit wie bspw. Suchfunktionen, Ordnerstrukturen und die Möglichkeiten von Batch-Downloads.
Im Bereich Security werden Anforderungen an die Verschlüsselung der Daten sowie den Datenschutz gestellt. Darüber hinaus muss eine Zwei-Faktor-Authentifizierung möglich sein, sowie eine Backup-Möglichkeit bestehen.
Die Anforderung an die Bereitstellung von Informationen über einen virtuellen Datenraum ist nichts Neues. Institute wurden bereits im vergangenen Jahr dazu aufgefordert, die im Rahmen des Testings zum Themenkomplex Valuation gesammelten Daten über einen virtuellen Datenraum bereitzustellen und den Abwicklungsbehörden Zugriff auf diesen Datenraum zu ermöglichen. Daneben wurden von Instituten bereits VDR-Lösungen im Rahmen der Dimension 7 etabliert, um die im Rahmen eines Separability Analysis Reports und des damit verbundenen Transfer Playbook geforderten Informationen zu sammeln (siehe Ausführung zu VDI).
Im Zuge der nun dauerhaften Etablierung des DRR sollten Institute, um Aufwände zu reduzieren und sunk costs zu vermeiden, zunächst die bereits etablierten Lösungen mit dem vom SRB geforderten Funktionsumfang abgleichen und überprüfen, inwiefern dieser angemessen ist bzw. sich erweitern lassen könnte, um die Anforderungen zu erfüllen. Ein nicht zu vernachlässigender Punkt, auch wenn nicht vom SRB genannt, sollte hierbei die Komplexität der Oberfläche und der Menüführung sein. Aufgrund der zwar regelmäßigen, jedoch nur seltenen, Nutzung, sind eine komplexe Menüführung sowie komplexe administrative Prozesse grundsätzlich zu vermeiden.
Valuation Playbook
Auch die künftig gebotene Erstellung sogenannter Valuation Playbooks verdeutlicht das gesteigerte Augenmerk des SRB auf den Themenkomplex Valuation. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass derartige Leitfäden bislang lediglich hinsichtlich weiterer Teilaspekte der behördlichen Abwicklungsplanung, unter anderem Bail-in oder Transferierbarkeit, gefordert waren, während sie im Bewertungskontext eine gänzlich neue Anforderung darstellen.
Die Valuation Playbooks sind in jährlichen Iterationen bis zum Ende des Implementierungszeitraumes der EoVC zu entwickeln. Ziel ist es, dass die betroffenen Institute zum Ende des Jahres 2028 jeweils eine dritte Fassung des Playbooks vorhalten, die sämtlichen Anforderungen der EoVC genügt. Hierbei haben die Institute ihren Fokus auf die folgenden drei Hauptbestandteile zu legen:
Valuation self-assessment
Ohne das Erfordernis, eine eigenständige Bewertung durchführen zu müssen, ist durch die Institute zu analysieren, wie ihre Aktiva und Passiva bewertet werden. Dies umfasst unter anderem eine Gliederung der Bilanzbestandteile in homogene Bewertungscluster sowie eine Bestimmung von Bewertungsmethoden. Ähnliche Auswertungen wurden bereits bei der initialen Umsetzung des VDS 2020 vom SRB angefragt.
Internal valuation capabilities
Weiterhin ist die Flexibilität der internen Risikomodelle der Bank zu bewerten, insbesondere im Hinblick darauf, wie reibungslos ihre Parameter und Annahmen in Übereinstimmung mit den Anweisungen des „independent valuer“ angepasst werden können.
Governance arrangements
Zuletzt sind die Prozesse und zeitlichen Vorgaben für die Erstellung des VDS, die Erfassung der übrigen VDI-Informationen, die Verwaltung des DRR und die damit verbundenen Qualitätssicherungs- und Freigabeverfahren darzustellen. Auch ist eine Beschreibung der Verantwortlichkeiten des Managements vorzunehmen, das in Form einer Validierung und Freigabe des Playbooks einzubinden ist, und es ist ein „single point of contact“ zu benennen, der sowohl im Rahmen der Abwicklungsplanung als auch im Abwicklungsfall für den Themenkomplex Valuation verantwortlich ist.
Neben den Vorgaben, Templates und Beispieldarstellungen zu den genannten Playbook-Bestandteilen, die die EoVC bieten, können die Institute im Zuge der Erstellung ihrer Valuation Playbooks auch auf eigene Erfahrungen mit weiteren Playbooks, die bereits im Rahmen der Umsetzung der EfBs entwickelt worden sind, zurückgreifen. Diese können, wenn auch inhaltlich abweichend, als Orientierungshilfe für die Ausarbeitung dienen.
Nichtsdestotrotz müssen die betroffenen Institute mit erheblichen Umsetzungs- und Abstimmungsaufwänden rechnen, wie bereits in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Entwicklung von Bail-in und Transfer Playbooks zu beobachten war. Dies gilt umso mehr, als dass eine Betrachtung interner Risikomodelle in Verbindung mit dem Themenkomplex Valuation in der Vergangenheit zwar gestreift wurde, nun aber neu bewertet und sauber aufgesetzt werden muss. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, bereits jetzt grundsätzlich darüber nachzudenken, wie eine Erstellung erfolgen kann, um spätestens nach der Veröffentlichung der finalen EoVC zeitnah mit den Arbeiten zur Umsetzung zu beginnen. Insbesondere sind die Schnittstellen zu Transfer Playbooks und auch einem möglichen Master Playbook sauber zu definieren. Daneben ist zu diskutieren, inwiefern die über ein Transfer Playbook darzustellende Datenbereitstellung für eine Due Dilligence identisch zu den Informationen aus dem VDI des Themengebiets Valuation ist.
Einschätzung
Die dargestellten Anforderungen aus der Konsultation zu den EoVC stellen nicht weniger als einen Paradigmenwechsel im Bereich des Themenkomplexes Valuation dar. Grundsätzlich ist das Ansinnen des SRB, dauerhaft in der Lage zu sein, eine Bewertung durchführen zu lassen, nachvollziehbar. Im Zusammenhang mit den gemachten Anforderungen auf Basis der Konsultationsfassung stellen sich jedoch einige Fragen:
Eine regelmäßige Aktualisierung der im DRR bereitgestellten Daten kann nur glaubwürdig vertreten werden, sofern eine Betrachtung dieser Daten erfolgt. Das SRB war Ende 2023 für die direkte Betrachtung von 114 Instituten verantwortlich. Eine halbjährliche Überprüfung aller von diesen Instituten bereitgestellten Informationen würde sehr wahrscheinlich die personellen Kapazitäten des SRB massiv übersteigen. Inwiefern eine regelmäßige Bereitstellung der Daten nur zur Überprüfung der Datenbereitstellungskapazitäten angemessen ist, bleibt offen.
Aspekte bzgl. des Themas Valuation beschränken sich auf wenige Paragraphen in der SRM-Verordnung und der BRRD, ergänzt um einzelne Standards und Leitlinien. Den EoVC ist, wie bereits aus einer Vielzahl von Veröffentlichungen des SRB bekannt, ein kurzer Disclaimer vorangestellt, welcher darauf verweist, dass die getätigten Anforderungen keinesfalls rechtsbindend sind. Es bleibt daher abzuwarten, ob sich Institute diesen neuen Anforderungen fügen oder, ob die Notwendigkeit und Angemessenheit dieser Anforderungen kritisch hinterfragt werden. Eine erste Indikation dürfte hier bereits der Konsultationsprozess liefern.
Unabhängig von diesen eher kritisch gelagerten abschließenden Worten, sollten Institute sich bereits im Rahmen der Konsultation darauf vorbereiten, dass die dargestellten Anforderungen in diesem oder ähnlichem Umfang schlagend werden. Hier empfiehlt es sich, bereits erste Aufwandsschätzungen durchzuführen und mögliche Projektstrukturen zu planen. Insbesondere der frühe Zeitpunkt der Konsultation sollte ausgenutzt werden, um in die institutsinternen Projektportfolioplanungsprozesse einzusteigen.
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