CESOP – Zentrales elektronisches Zahlungsverkehrssystem

Photo by Cristian Castillo on Unsplash, Download 25.05.2023

 

Zahlungsdienstleister (Payment-Service-Provider – PSP), welche Zahlungsdienste in der EU anbieten, sollen die Begünstigten („Zahlungsempfänger“) für grenzüberschreitenden Zahlungen überwachen und ab Januar 2024 unter gewissen Voraussetzungen quartalsweise Informationen mit Fokus auf den Zahlungsempfänger an die nationalen Steuerbehörden der Mitgliedstaaten übermitteln.

Das zentrale elektronische Zahlungsverkehrssystem (Central Electronic System of Payment Information – CESOP) stellt die Datenbank dar, welche diese Informationen zu den grenzüberschreitenden Zahlungen von den nationalen Steuerbehörden zentral speichert, aggregiert und mit anderen europäischen Datenbanken abgleicht.

Zielsetzung dieser Maßnahme ist es, den Steuerbehörden der Mitgliedsstaaten die notwendigen Informationen bereitzustellen, um Mehrwertsteuerbetrug im E-Commerce von Verkäufern in anderen Mitgliedstaaten oder aus Nicht-EU-Ländern aufzudecken.[1]

Die Datenübermittlung ist ab dem 1. Januar 2024 verpflichtend. [2] [3]

Rechtliche Grundlagen zum Verfahren CESOP

Die europäische Grundlage zum Verfahren CESOP bilden die Richtlinie (EU) 2020/283 (vgl. [2]) zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 im Hinblick auf die Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Betrugsbekämpfung und die Richtlinie (EU) 2020/284 (vgl. [3]) zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister des Rates vom 18. Februar 2020.

Die deutsche Rechtsgrundlage stellt §22g - Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister innerhalb des Jahressteuergesetz 2022 im Bereich der Umsatzsteuer dar. [4]

Meldungspflicht

Es existieren nach Richtlinie (EU) 2020/284 drei Anforderungen an einen PSP oder an eine Zahlung, die erfüllt sein müssen, damit die Zahlung entsprechend als meldungspflichtig klassifiziert wird (vgl. [3]):

  1. Die juristische Person muss im Sinne von Richtlinie 2006/112/EG Artikel 243a (1) als PSP gelten.
  2. Der PSP muss nach Richtlinie 2006/112/EG Artikel 243a (2) einen Zahlungsverkehrsservice anbieten.
  3. Der PSP muss bei einer Zahlung gemäß Richtline 2006/112/EG Artikel 243a (3) involviert sein, wobei der Schuldner („Zahlungspflichtiger“) in einem Mitgliedstaat ansässig ist und der Begünstigte („Zahlungsempfänger“) in einem anderen Mitgliedstaat oder Drittlandsgebiet oder Drittland operiert.

Zusätzlich müssen gemäß der Richtlinie (EU) 2020/284 noch die nachfolgenden Kriterien erfüllt sein, damit eine Zahlung gemeldet werden muss (vgl. [3]):

  1. Es muss sich in Abhängigkeit zu der Standortbestimmung des zahlungspflichtigen Zahlungsempfänger (z.B. bestimmt anhand der IBAN) gemäß Richtlinie 2006/112/EG Artikel 243c um eine grenzüberschreitende Zahlung handeln.
  2. Der PSP, der einen Zahlungsverkehrsservice in einem Mitgliedstaat anbietet, muss mindestens 25 grenzüberschreitende Zahlungen pro Quartal für einen spezifischen Begünstigten ausführen (Richtlinie 2006/112/EG Artikel 243b (2)).

Sobald die aufgeführten Bedingungen erfüllt sind, ist der meldepflichtige PSP davon abhängig, wo der PSP des Zahlungsempfängers ansässig ist. Vereinfacht gilt Folgendes (vgl. [5]):

  • Ein PSP des Zahlungsempfänger ist in einem EU-Mitgliedstaat ansässig:
    ➔ PSP des Zahlungsempfängers ist meldepflichtig
  • Kein PSP des Zahlungsempfängers ist in einem EU-Mitgliedstaat ansässig:
    ➔ PSP des Zahlungspflichtigen ist meldepflichtig

Anforderung an die Meldung

Adressat der Meldung

Die Meldung soll im „Home Member State” des PSPs an die nationale Steuerbehörde erfolgen. Sollte ein PSP in mehreren Mitgliedstaaten Zahlungsverkehrsservices anbieten, muss die Meldung im entsprechenden „Host Member State” an die nationale Steuerbehörde erbracht werden. Die Definition von “Home Member State“ und „Host Member State“ kann der Richtlinie 2006/112/EG Artikel 243a entnommen werden. [3]

Für Deutschland sollen die Daten an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt werden. [6]

Inhalt der zu meldenden Daten

Die zu meldenden Daten sollen auf Transaktionsebene den Fokus auf den Zahlungsempfänger legen und können in folgende zwei Abschnitte unterteilt werden (vgl. 243d [3]):

  • Daten, die sich auf den Zahlungsempfänger beziehen (z.B. Name des Zahlungsempfängers, IBAN des Zahlungsempfängers, Bank Identifier Code (BIC) des PSP, welcher in Auftrag des Zahlungsempfängers handelt).
  • Daten, welche Informationen zur Zahlung widerspiegeln (z.B. Betrag, Währung und Zeitpunkt der Zahlung).
Datenformat

Die Zahlungsinformationen werden im Extensible Markup Language (XML) Format gemäß dem definierten Schema vom PSP an die nationale Steuerbehörde übergeben. Die entsprechenden XML Schema Definitionen (XSDs) und Benutzerrichtlinie stehen zum Download zur Verfügung. [7]

Die nationalen Steuerbehörden sollen diese Daten unverändert an das CESOP weiterleiten. Das definierte Schema soll durch die Standardisierung die Nutzung der Daten durch die nationalen Steuerbehörden und CESOP erleichtern.

Frequenz der Datenübermittlung

Die Zahlungsverkehrsdienstleister sollen die Daten bis spätestens zum Ende des Monats bereitstellen, der auf das Quartal folgt, für welches die Daten erstellt wurden. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Stichtage für die Meldung auf, die ab 2024 für die PSPs verpflichtend sind (vgl. [5]):

Tabelle 1 Stichtage Meldung ab 01.01.2024 (Quelle: [5] Kapitel 4.2)
Meldeperiode Sichtag Meldung
Januar bis März 30. April
April bis Juni 31. Juli
Juli bis September 31. Oktober
Oktober bis Dezember 31. Januar

Dateigröße und Stückelung

Die Payment Data Nachricht darf unkomprimiert nicht größer als 1 GB sein. Im Fall von Nachrichtenpaketen größer als 1GB müssen die Daten aufgeteilt werden, wobei ein Datensatz in sich schemakonform sein muss.

Fazit & unsere Unterstützungsleistung

Zum 30. April 2024 müssen erstmalig die Daten für CESOP an die nationale Steuerbehörde für grenzüberschreitende Zahlungen übermittelt werden.

Aufgrund unserer fundierten Expertise und langjährigen Erfahrung aus verschiedenen Umsetzungen im Zusammenhang mit regulatorischen Herausforderungen, wie beispielsweise MiFID/MiFIR, SFTR, EMIR und T2/T2S-Konsolidierung bei unseren Kunden, können wir Ihnen hochqualifizierte Unterstützung in folgenden Bereichen anbieten:

  • Projekt- und Testmanagement,
  • Spezifikation der fachlichen Anforderungen (u.a. Ermittlung der meldungspflichtigen Zahlungen),
  • Übersetzung der fachlichen Anforderungen in eine technische Konzeption,
  • Übergreifende Projektarbeit zwischen Fach- und IT-Bereich und
  • Testunterstützung und Fehleranalyse.

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Quellen

[1] European Commission Central Electronic System of Payment information (CESOP). https://taxation-customs.ec.europa.eu/taxation-1/central-electronic-system-payment-information-cesop_en, zuletzt abgerufen am 01.06.2023.

[2] COUNCIL REGULATION (EU) 2020/283 of 18 February 2020 amending Regulation (EU) No 904/2010 as regards measures to strengthen administrative cooperation in order to combat VAT fraud. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:32020R0283, zuletzt abgerufen am 01.06.2023.

[3] COUNCIL DIRECTIVE (EU) 2020/284 of 18 February 2020 amending Directive 2006/112/EC as regards introducing certain requirements for payment service providers. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:32020L0284&rid=10, zuletzt abgerufen am 01.06.2023.

[4] Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) §22g - Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2022-12-20-JStG-2022/4-Verkuendetes-Gesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=2, zuletzt abgerufen am 01.06.2023.

[5] European Commission Guidelines for the reporting of payment data from payment service providers and transmission to the Central Electronic System of Payment information (CESOP). https://taxation-customs.ec.europa.eu/system/files/2022-10/CESOP-%20Guidelines%20for%20reporting.pdf, zuletzt abgerufen am 01.06.2023.

[6] Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Zentrales elektronisches Zahlungsinformationssystem (CESOP). https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/CESOP/cesop_node.html, zuletzt abgerufen am 01.06.2023.

[7] CESOP - XSD User Guide v4.00 and corresponding XSD package (1). https://ec.europa.eu/taxation_customs/document/download/8127903c-d2cf-45af-80bf-9a943f9a9d69_en?filename=CESOP%20XSD%20User%20Guide.%20EN.zip, zuletzt abgerufen am 25.04.2023.


Autoren

 

Adnan Alisan

Financial Engineer

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adnan.alisan at finbridge.de

Heiko Haberstroh

Senior Financial Engineer

Financial Engineering

heiko.haberstroh at finbridge.de

 
 
 

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