MMSR – Die Geldmarktstatistik: Allgemeines und Herausforderungen
In der Welt des Transaction Reportings neigt sich ein turbulentes Jahr dem Ende zu. Gespannt waren alle am 29. April, als EMIR REFIT mit den neusten Anpassungen live ging. Der Start verlief jedoch holprig und erfordert in den Instituten bis heute eine ausgedehnte Hypercare-Phase, die zahlreiche Ressourcen bindet. International aufgestellte Institute mussten inmitten dieser Hypercare-Phase auch noch EMIR UK Live nehmen.
Ebenso aufwühlend waren wohl die Ankündigung von EMIR 3.0 und des MIFIR/MIFID II Reviews, welche uns in 2025 und teils in 2026 hinein beschäftigen werden. Doch inmitten all des Trubels gab es noch eine dritte Meldung der Bundesbank, die am 01.07.2024 mit ihrer Version 3.6 produktiv gegangen ist und um die es in diesem Insight gehen wird: Die Geldmarktstatistik!
Obwohl die Geldmarktstatistik bereits seit einigen Jahren eine zentrale Rolle im Transaction Reporting spielt, möchten wir mit diesem Insight die Gelegenheit nutzen, einen allgemeinen Überblick über die Geldmarktstatistik (oder auch Money Market Statistical Reporting: kurz MMSR) und ihre Herausforderungen bei der Implementierung zu geben. Deshalb sollten alle, die einen tieferen Einblick in die Hintergründe dieser wichtigen Meldung gewinnen möchten, jetzt weiterlesen.
Verordnung 1333/2014
Im ersten Teil betrachten wir die VERORDNUNG (EU) Nr. 1333/2014 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 26. November 2014 über Geldmarktstatistiken etwas genauer. Diese gibt den groben Rahmen der Geldmarktstatistik und die Meldemodalitäten vor. Den Inhalt dieser Verordnung werden wir nun anhand folgender Leitfragen durchgehen:
Was ist der Zweck der Geldmarktstatistik?
Der Auslöser für die Einführung der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 war das Bedürfnis nach einer verbesserten Transparenz und Überwachung des Geldmarkts im Euroraum. Denn mit der Finanzkrise von 2007–2008 und dem LIBOR-Skandal wurde deutlich, dass es erhebliche Informationslücken im Verständnis und in der Überwachung des Finanzsystems gab, insbesondere in Bezug auf die Geldmärkte und die Liquiditätsflüsse zwischen Banken.
Die Hauptziele der Geldmarktstatistik sind:
Transparenz und Marktbeobachtung: Die Verordnung verpflichtet bestimmte Finanzinstitute dazu, regelmäßig gewisse Arten von Transaktionen zu melden, um den Überblick über die Marktaktivitäten zu behalten und eine detaillierte Überwachung von Geldmarktgeschäften zu ermöglichen.
Geldpolitische Entscheidungen: Durch präzise Daten kann die Europäische Zentralbank (EZB) ihre geldpolitischen Maßnahmen besser überwachen und auf Veränderungen im Marktumfeld reagieren.
Risikomanagement und Finanzstabilität: Die Verordnung zielt darauf ab, potenzielle Risiken und Instabilitäten im Finanzsystem frühzeitig zu erkennen. Sie trägt dazu bei, dass die EZB und andere Aufsichtsbehörden mögliche Anfälligkeiten und systemische Risiken im Geldmarkt zeitnah identifizieren können.
Harmonisierung der Berichterstattung: Die Verordnung fördert die Standardisierung der Daten und stellt sicher, dass alle relevanten Marktteilnehmer nach einheitlichen Regeln berichten. Dies ermöglicht eine vergleichbare und konsistente Analyse von Geldmarkttransaktionen.
Verringerung von Marktmanipulationen: Die Verordnung soll durch die systematische Erhebung und Meldung von Transaktionsdaten die Transparenz erhöhen und somit Manipulationen oder Marktverzerrungen erschweren.
Ein konkretes bankenpraxisnahes Beispiel für die Verwendung der Geldmarkstatistikdaten ist die Berechnung des Euro-Short-Term-Rate (€STR) Referenzzinssatzes. Dieser wird jeden Target2-Handelstag um 9:00 Uhr für den vorherigen Geschäftstag veröffentlicht. Basis für die Ermittlung des Zinssatzes sind die ausgewerteten Daten des unbesicherten Marktsegments.
Wer muss berichten?
Grundsätzlich obliegt es dem EZB-Rat oder der Nationalen Zentralbank (NZB) die Meldepflichtigen zu benennen. Diese kontaktieren die Institute und setzen diese mit einer mindestens viermonatigen Vorlauffrist über ihre MMSR-Meldepflicht in Kenntnis. Die Richtlinien, ob ein Institut meldepflichtig ist, lauten wie folgt:
Gesamtbetrag der Bilanzaktiva des monetären Finanzinstitutes (MFI) > 0.35 % der wesentlichen Bilanzaktiva aller MFI im Euro Währungsgebiet.
Die „Bedeutung der Geschäftstätigkeit des MFIs im Bereich des Handels mit Geldmarktinstrumenten“ (siehe [4], Artikel 2 Absatz 3).
Die „Bedeutung für die Stabilität und die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems im Euro-Währungsgebiet und/oder den einzelnen Mitgliedstaaten“ (siehe [4], Artikel 2 Absatz 3).
Mindestens 3 Institute pro Land müssen meldepflichtig sein.
Es gilt anzumerken, dass bis auf das erste Kriterium die weiteren Kriterien sehr subjektiv sind. Ferner räumt die Verordnung 1333/2014 den NZBs auch das Recht ein, mehr Institute in die MMSR einzubinden, etwa um andere Berichtspflichten, die aus nationalen Berichtspflichten entstammen, abzubilden.
Was ist der Berichtsumfang und wie ist der Meldeweg?
Berichtspflichtige Institute melden ihre Daten an die NZB des Landes, in dem sie ansässig sind. Die Meldung enthält die tagesaktuelle statistische Aufbereitung der Geldmarktinstrumente nach Vorgaben der EZB bzw. der NZB. Hinsichtlich des Konsolidierungskreises der Meldung sind neben den Geschäften des meldepflichtigen Instituts auch die Geschäfte der Zweigniederlassungen in der EU, den EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz) sowie dem Vereinigten Königreich zu melden.
Die NZB aggregiert die Daten und übermittelt diese an die EZB. Im Beispiel eines deutschen meldepflichtigen Instituts würde dieses also einmal täglich über die ExtraNet Schnittstelle der Bundesbank seine Daten hochladen. Die Bundesbank sammelt die Daten der Institute, aggregiert diese und sendet sie an die EZB.
Hinweis: Es ist auch möglich, dass die NZB den Meldepflichtigen verpflichtet, direkt an die EZB zu melden.
Wie sind die Meldefristen?
Grundsätzlich erwartet die EZB die Meldung des Target2-Handelstages T in einem Zeitfenster von 18:00 Uhr MEZ bis Target Handelstag T+1 7:00 Uhr MEZ. Dies wäre dann auch die Meldefrist für Institute, die im Sonderfall des letzten Absatzes direkt an die EZB melden.
Im Normalfall meldet aber ein Institut an seine NZB. Diese wiederum muss die Daten von allen Meldern aufbereiten und bis T+1 7:00 Uhr MEZ an die EZB senden. Daher darf jede NZB selbst regeln, bis wann sie die Daten von ihren Berichtspflichtigen benötigt, um diese fristgerecht einzureichen. Im Fall der Deutschen Bundesbank liegt diese Zeit bei einem Dateneingang von spätestens T+1 6:30 Uhr MEZ.
Was passiert, wenn ich nicht oder schlecht melde?
Grundsätzlich regelt die Verordnung 1333/2014, dass EZB und NZB die Möglichkeit und Pflicht haben, die angelieferten Daten zu prüfen und, falls notwendig, zwangsweise zu erheben. Hierbei sticht der in dem Kontext etwas befremdliche Begriff „zwangsweise“ ins Auge. Die Erklärung für den Begriff finden wir in der VERORDNUNG (EG) Nr. 2533/98 DES RATES vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank. In Artikel 6 wird erklärt, dass, wenn eine NZB oder die EZB selbst den Verdacht auf eine Meldepflichtverletzung hat, sie beim Verdächtigten folgende Maßnahmen durchsetzen darf:
Vorlage von Dokumenten
Prüfung von Büchern/Unterlagen
Aushändigung von Kopien und Auszüge von Unterlagen
Einforderung von schriftlichen und mündlichen Erläuterungen
Auf jeden Fall ist es ratsam, mit den Zentralbanken zu kooperieren, da diese andernfalls nach Artikel 7 der Verordnung 2533/98 Sanktionen verhängen können. Verstöße gegen die Meldepflicht oder eine Verweigerung der Kooperation können hiernach mit bis zu 200.000 € pro Fall geahndet werden.
In der Praxis wird der häufigste Fall für Meldepflichtige der sein, dass eine Meldung der Bundesbank im Falle einer Auffälligkeit per E-Mail hinterfragt wird. Je nach Ausgang wird das Institut zu einer Korrekturmeldung aufgefordert oder das Missverständnis geklärt. Kooperation und Kommunikation empfiehlt sich aus unserer Erfahrung in jedem Fall, da die zuständigen Kollegen der Bundesbank im Kontext der Geldmarktstatistik sehr offen, fair und lösungsorientiert agieren.
Was regelt die Verordnung 1333/2014 sonst noch?
Die Verordnung enthält neben unserer Zusammenfassung noch Abschnitte zum Vorgehen bei Spaltung, Insolvenz und Fusion von Meldepflichtigen (Artikel 8). Ebenso enthält sie Hinweise zur Vertraulichkeit der gemeldeten Daten (Artikel 7). Sie räumt zudem der EZB das Recht ein die technischen Meldeanhänge ohne größeres Gesetzgebungsverfahren zu ändern (Artikel 9). Abschließend wird das erstmalige Inkrafttreten der Meldepflicht zum 01. April 2016 erwähnt (Artikel 10).
Im zweiten Teil unseres Insights werden wir auf Herausforderungen und Fallstricke eingehen, die es bei der Umsetzung der Geldmarktstatistik zu beachten gilt.
Herausforderungen bei der Implementierung
Auch wenn die Verordnung 1333/2014 viele Informationen für die Geldmarktstatistik liefert, lässt sie dennoch hinsichtlich der Implementierung viele Fragen offen. Was im Kontext von EMIR und MIFID die Level 2 RTS und Level 3 Guidelines sind, werden in der MMSR über die „Richtlinien (Geldmarktstatistik)“ der Bundesbank respektive der „Reporting Instructions for the electronic transmission of Money Market Statistical Reporting (MMSR)“ der EZB abgebildet. Für ein deutsches Institut mit Meldepflicht an die Bundesbank ist selbstverständlich das Bundesbankdokument bindend. Das EZB-Dokument kann in dieser Konstellation aber aus unserer Erfahrung ergänzend gute Anhaltspunkte geben.
Diese Dokumente spezifizieren fachlich welche Trades und welche Lifecycles dieser Trades zu melden sind. Zudem spezifizieren Sie welche der Meldefelder unter welchen Bedingungen zu befüllen sind.
Was ist zu melden?
Bei der Geldmarktstatistik sind grundsätzlich alle Transaktionen der Währung EUR zu melden, die auf dem Geldmarkt stattfinden und bestimmte Kriterien erfüllen. Der Geldmarkt ist ein Teil des Finanzmarktes, auf dem kurzfristige Finanzierungsinstrumente mit einer maximalen Laufzeit von 397 Tage gehandelt werden. Die Laufzeit von 397 Tagen hat sich im internationalen Finanzwesen etabliert, um eine einheitliche und standardisierte Abgrenzung des Geldmarktes zu schaffen. Diese Grenze ermöglicht eine klare Unterscheidung zwischen kurzfristigen Geldmarktinstrumenten und langfristigeren Kapitalmarktinstrumenten.
Nach Version 3.6 der Bundesbankrichtlinien sind Geldmarktgeschäfte der vier Marktsegmente: Besicherte Geldmarkttransaktionen, Unbesichertes Marktsegment, Devisenswapgeschäfte und Overnight Index Swaps zu melden. Diese müssen gemeldet werden, wenn sie die in folgender Übersichtsabbildung dargestellten Bedingungen erfüllen:
Abbildung 1: Übersicht der Meldepflichtigen Produkte in der Geldmarktstatistik
Aus der Übersichtsabbildung geht hervor, dass die Kriterien, wann ein Produkt zu melden ist, vermeintlich klar formuliert sind. Es gibt jedoch einige produktspezifische Besonderheiten, sodass jede Produktklasse individuell zu betrachten ist. So muss beispielsweise bei unbesicherten Geldmarkttransaktionen die Geldvergabe, im Gegensatz zur Geldaufnahme, nur gemeldet werden, wenn die Gegenpartei ein anderes finanzielles Institut ist. Ebenso Overnight Index Swaps, die entgegen den anderen Produktgruppen unabhängig ihrer Laufzeit, aber nur wenn Sie keinen Spread haben, gemeldet werden müssen. Der Teufel in der Umsetzung liegt hier jedoch im Detail. Durch die allgemeinen Formulierungen gibt es viele Grenzfälle bei der Übertragung dieser Logiken auf den institutseigenen Produktkatalog. Dieses Problem stellt sowohl bei neuen Implementierungen als auch bei Bestandslösungen eine Herausforderung dar. Regulatorik bietet oft Spielraum für Interpretationen und die Produktkataloge von Banken sind lebendige Objekte, die sich mit der Zeit verändern. Zu Beginn stellt sich daher für jedes Institut die Frage, welche der bankinternen Produktklassen überhaupt gemeldet werden müssen und ob im Falle einer Produktneueinführung ein entsprechendes Meldesystem existiert.
Herausforderung 1: Identifikation der meldepflichtigen bankinternen Produktklassen je Marktsegment.
Welche Lifecycles muss ich melden?
Ein weiterer Pain Point in der MMSR, wie allgemein im Transaction Reporting, ist das Thema Lifecycles. Zugegebenermaßen ist die MMSR zwar nicht so umfangreich und kompliziert wie die EMIR, sie beinhaltet aber dennoch einige Fallstricke. Grundsätzlich gibt es in der Geldmarktstatistik regulatorseitig vier Lifecycles:
NEWT: Erstmalig abgeschlossene Geschäfte
AMND: Nachträgliche Änderungen einer Meldung
CORR: Korrektur eines falsch gemeldeten Deals auf Anfrage der Bundesbank
CANC: Versehentliche Meldung die storniert werden muss (z.B. Doppelmeldung)
Das klingt auf den ersten Blick recht einfach. In der Praxis erweist sich die Regulatorik jedoch häufig als deutlich komplexer, als es zunächst scheint. Bestimmte Geschäftsarten werden beispielsweise jeden Tag mit NEWT an den Regulator gemeldet, bis sie gekündigt werden, andere hingegen nicht. Ein bestehendes Geschäft wird im Fall einer Novation mit NEWT gemeldet, muss aber mit dem Vorgänger verknüpft werden. Bei einer Meldungsänderung (Renegotiation) muss unterschieden werden, ob diese rückwirkend stattfindet (Meldung mit AMND) oder ob diese künftig berücksichtigt wird (Meldung mit NEWT ohne CANC des Alt Deals). Man könnte an dieser Stelle noch weitere Beispiele auflisten, aber die Kernbotschaft sollte bereits klar sein: Das Lifecycle Konzept präsentiert sich scheinbar unkompliziert, muss aber mit der Realität zusammengebracht werden.
Es muss also für jedes MMSR-pflichtige Produkt überprüft werden, welche Lifecycles in der Bank existieren und wie diese lückenlos in die MMSR-Lifecycles zu übersetzen sind. Gerade im Hinblick auf die MMSR, bei der täglich Nachfragen seitens des Regulators auftreten können und wo erfahrungsgemäß unsaubere Konzeption schnell ein Politikum werden kann, ist dieser Punkt unerlässlich.
Herausforderung 2: Es muss ein umfassendes Lifecycle Konzept für alle meldepflichtigen Produktgruppen erstellt werden.
Wie kann eine korrekte Datenanlieferung gewährleistet werden?
Bei der MMSR besteht eine Meldepflicht für jedes der vier Marktsegmente. Dabei ist jede Transaktion einzeln nach dem „transaction-by-transaction“-Prinzip zu melden. Für jedes Marktsegment ist eine eigene XML-Datei einzureichen. Sollten an einem Handelstag in einem Marktsegment keine meldepflichtigen Transaktionen durchgeführt werden, ist eine Leermeldung dafür abzugeben. Pro Tag sind demzufolge pro Institut vier Dateien an die Deutsche Bundesbank zu übermitteln, welche die meldepflichtigen Transaktionen des Meldetermins beinhalten. Sollten Korrekturen notwendig sein, so können diese entweder am Folgetag mitgemeldet werden, oder in einer separaten Meldung (unabhängig von der regulären Meldung) taggleich eingereicht werden. Wichtig ist, dass Korrekturen innerhalb von zehn TARGET2-Handelstagen nach der erstmaligen Meldung erfolgen müssen. Sollten Korrekturen nach Ablauf dieser Frist erforderlich sein, ist die Bundesbank über die Fristüberschreitung, deren Gründe und den Zeitpunkt der Korrekturmeldung zu informieren.
Obwohl Korrekturen per AMND erlaubt sind, sollten sie vermieden werden, da wiederholte Nichtmeldungen oder systematisches „Over-Reporting“ bzw. „Under-Reporting“ zu Sanktionen führen können. Doch was ist in der Praxis der Hauptgrund für die Notwendigkeit von Korrekturen? Unserer Erfahrung nach hat es meistens mit Problemen in der Datenanlieferung zu tun.
Laut den Bundesbankrichtlinien zur Geldmarktstatistik haben sich folgenden Methoden bei den Meldepflichtigen bewährt, um potenzielle Übertragungsprobleme zu minimieren:
Geeignete interne Testverfahren und Prüfungen für die Wartung von IT-Systemen, die sich direkt oder indirekt auf den MMSR-Datenversand auswirken (bspw. Handelssysteme, Meldesysteme)
Vorverlegung der MMSR-Übertragung (bspw. Meldung am Vorabend)
Personalverfügbarkeit früh morgens an Target2-Handelstagen, um potenzielle technische Probleme zu lösen und/oder die MMSR-Dateien manuell im ExtraNet der Deutschen Bundesbank hochzuladen
Implementierung eines automatisierten Wiederholungsprozesses (Retry-Prozess) für den Fall, dass die ursprüngliche Einreichung fehlschlägt
Ausreichende Überprüfung auf einer Testumgebung, regelmäßiges Üben der manuellen Einreichung von Daten, sowie die Einrichtung und Verwendung eines Notfallweges im Falle von Problemen bei der Datenanlieferung
Herausforderung 3: Korrekturen der Meldungen aufgrund von Problemen bei der Datenanlieferung müssen vermieden werden.
Aspekte der Datenkonzeption?
Grundsätzlich steht in den Richtlinien der Bundesbank, welche Datenfelder für welches Marktsegment befüllt werden müssen. Dennoch ist es hier hilfreich, noch weiterführende Analysen durchzuführen. State of the Art auf dem Markt sind beispielsweise Reportinglösungen, die mehrere Reportingregime mit einer gesammelten Anlieferung abdecken. Es sind jedoch einige Aspekte zu berücksichtigen, um einen reibungslosen Ablauf der Meldung sicherzustellen: Enthalten die Datenkonzepte der verschiedenen Reportingregime Widersprüche? Ist das Datenmapping abgestimmt auf die möglichen Lifecycles? Kann ich im Fall einer gemeinsamen Datenanlieferung alle Meldefristen bedienen (insbesondere die 6:30 Uhr MMSR-Frist)? Dies sind alles institutsindividuelle Gegebenheiten, die im Rahmen einer guten Konzeption berücksichtigt werden müssen. Dies bringt uns zu unserer letzten großen Herausforderung:
Herausforderung 4: Ein Datenkonzept muss die institutsindividuellen Gegebenheiten berücksichtigen.
Unser Angebot an Sie
Die MMSR ist das perfekte Beispiel dafür, dass aus einer vermeintlich kleinen Regularie komplexe Fallstricke entstehen können. Die MMSR ist für eine Bank sicherlich nicht das Hot Topic ihres operativen Geschäfts, für eine zukunftsorientierte und kosteneffiziente Bank ist ein aufgeräumtes, stimmiges Transaction Reporting aber ein Muss. Unser Expertenteam bei Finbridge bietet ihnen langjährige Erfahrung im Transaction Reporting - von der fachlichen Interpretation und Auslegung der regulatorischen Anforderungen über Datenanalysen in den Zuliefersystemen bis hin zur Schnittstellenkonzeption. Ob bei der Erweiterung eines bestehenden Systems oder der Migration auf ein Neusystem, wir stehen Ihnen von Anfang bis Ende mit unseren Experten zur Seite. Bei Finbridge stehen wir für gute Umsetzungsprojekte „In Time“, „In Budget“, „In Quality“ und „In Scope“. Wir unterstützen Sie gerne bei allen Herausforderungen im Bereich der Geldmarktstatistik sowie in sämtlichen anderen Aspekten des Transaction Reportings – gemeinsam finden wir die passenden Lösungen. Wenn Sie Fragen zum Thema Transaction Reporting haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.
Quellen
[1] Deutsche Bundesbank, Richtlinien (Geldmarktstatistik). Richtlinien (Geldmarktstatistik) – Änderungsversion; gültig ab 01.07.2024, zuletzt abgerufen am 20.11.2024.
[2] Europäische Zentralbank, Reporting Instructions For The Electronic Transmission Of Money Market Statistical Reporting (MMSR). MMSR - Reporting Instructions for the electronic transmission of Money Market Statistics - version 3.6.1, zuletzt abgerufen am 20.11.2024.
[3] Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank ABl. L318/8.
[4] Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 der Europäischen Zentralbank vom 26. November 2014 über Geldmarktstatistiken (EZB/2014/48) ABl. L359/97.
Autoren
Mehr zu Regulatorik
Nawid Chamani
Senior Financial Engineer
Financial Engineering
nawid.chamani at finbridge.de
Felix Schmid
Senior Financial Engineer
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felix.schmid at finbridge.de
Lea Petersen
Financial Engineer
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