SRB veröffentlicht Konsultation zur „Operational Guidance on Resolvability Testing for Banks“ - Ein weiterer regulatorischer Kraftakt für Banken?

 

Das Single Resolution Board (SRB) hat am 17. März 2025 eine Konsultationsfassung der "Operational Guidance on Resolvability Testing for Banks" veröffentlicht. Diese Leitlinie stellt aus Sicht der Abwicklungsbehörde einen wichtigen Meilenstein zur Sicherstellung der Umsetzbarkeit der Abwicklungsfähigkeit in der Bankenbranche dar. Die Guidance verfolgt das Ziel, die operative Umsetzung der Abwicklungsfähigkeit der Institute durch strukturierte Testverfahren sicherzustellen. Die Konsultation endet am 5. Mai 2025, die finale Fassung ist für das dritte Quartal 2025 angekündigt. Grundsätzlich muss davon ausgegangen werden, dass große Teile der Guidance unverändert in Kraft treten werden.

Die Konsultationsfassung der Guidance untergliedert sich in zwei Teile: Einen übergreifenden Teil 1, der sich mit den allgemeinen Vorgaben, darunter dem mehrjährigen Testprogramm, den Testmethoden, den internen Governance-Anforderungen sowie den Testumgebungen und -tools befasst, sowie einen Teil 2, der die Anforderungen an spezifische Testbereiche definiert.

Der allgemeine Teil nennt zunächst die Testbereiche Bail-in, Business Reorganisation Plan (BRP), Zugang zu Financial Market Infrastructures (FMI), Liquidität, Operational Continuity in Resolution (OCIR) und Solvent Wind-Down (SWD), auf die im zweiten Teil der Guidance im Detail eingegangen wird:

Abbildung 1: Spezifische Testbereiche gemäß Operational Guidance

Daneben kündigt das SRB an, dass für die Bereiche Valuation, Separability and Transfer Strategies und Communication zu einem späteren Zeitpunkt Testanforderungen definiert werden, an denen das SRB derzeit noch arbeitet.

Der nachfolgende Artikel beschreibt die wesentlichen Kernpunkte und Herausforderungen der Konsultationsfassung und stellt insbesondere die Verschärfungen im Vergleich zu vergangenen Testaktivitäten heraus. In Anlehnung an die Struktur der Operational Guidance erfolgt dies zunächst für den übergreifenden Teil des Leitfadens, bevor auf die spezifischen Testbereiche eingegangen wird.

Übergreifender Teil der Guidance

Ausgeprägtere Vorstandsbeteiligung

Die Operational Guidance fordert unter anderem, dass mit Blick auf das Testing im Abwicklungsfähigkeitskontext robuste Governance-Regelungen etabliert werden, die auch die Rolle des Vorstandes festlegen. Diese reicht deutlich weiter, als noch im Rahmen vergangener Veröffentlichungen des SRB beschrieben wurde. So ist der Vorstand nicht nur in die im „internal resolvability testing framework“ aufzuführenden Prozesse zu involvieren, sondern hat - in Form des für die Abwicklungsplanung zuständigen Vorstandsmitgliedes - ebenfalls die Durchführung sämtlicher Tests zu überwachen. Im Rahmen seines Mandats für die Abwicklungsplanung sind die Testaktivitäten zudem regelmäßig an die übrigen Vorstandsmitglieder zu berichten, wobei die geforderte Regelmäßigkeit künftig enger ausgelegt wird als zuvor:

Für global systemrelevante Institute, anderweitig systemrelevante Institute, „top tier banks“ und Institute mit hohem SREP-Score wird erwartet, dass das für die Abwicklungsplanung zuständige Vorstandsmitglied den Gesamtvorstand nach jedem durchgeführten Test in der jeweils darauffolgenden Vorstandssitzung über die Testergebnisse unterrichtet; für alle übrigen Institute reicht ein halbjährlicher Bericht aus. Vor dem Hintergrund der zu erwartenden Anzahl an Tests ist daher mit erhöhten Aufwänden für die betroffenen Institutsvorstände zu rechnen, deren Zeit auch ohne diese neuen Anforderungen im Regelfall bereits knapp bemessen sein dürfte.  

Erhöhte Dokumentationsanforderungen

Auch die Erfordernisse hinsichtlich der Dokumentation der Testaktivitäten erfahren durch die Operational Guidance eine deutliche Verschärfung. Reichte es in der Vergangenheit häufig aus, Tests auf Grundlage seitens der Abwicklungsbehörde bereitgestellter Szenarien durchzuführen und die daraus gewonnenen Erkenntnisse zu dokumentieren, müssen die Institute in dieser Hinsicht künftig schon im Vorfeld eines Tests tätig werden. Gefordert wird in diesem Zusammenhang, dass die Institute die behördlichen Testvorgaben in ein Planvorgehen übersetzen und dieses dem IRT bereitstellen, woraus bereits im Vorfeld einer jeden Testaktivität Zeit- und Arbeitsaufwände resultieren. Hierbei haben sich die Institute an dem durch das SRB ebenfalls zur Konsultation gestellten Template B („Testing exercise“) zu orientieren.

Über diese vorgelagerte Dokumentation hinaus können künftig auch während eines Tests tägliche Zusammenfassungen vom IRT angefordert werden, sofern ein Einblick aus IRT-Sicht notwendig ist, beispielsweise um die Testbedingungen zu ändern (siehe hierzu auch den folgenden Bullet Point). Derartige Eingriffe sind aus vergangenen abwicklungsspezifischen Tests nicht bekannt.

Zudem wird die nachgelagerte Testdokumentation über alle Institute hinweg zukünftig harmonisiert. Dies gilt sowohl für den Ergebnisbericht, der durch die interne Abwicklungsplanungsfunktion der Bank zu erstellen ist, als auch für den Bericht des unabhängigen Beobachters, der vorzugsweise aus den Reihen der internen Revision zu besetzen ist, dessen Rolle aber auch durch eine externe Beratung ausgefüllt werden kann. Für die Berichte stellt das SRB Templates bereit, die mit den Testerkenntnissen zu befüllen sind, wobei die beiden Dokumente gemäß Operational Guidance grundsätzlich unabhängig voneinander zu betrachten sind. Template D („Independent observer report“) ist jedoch zu entnehmen, dass der unabhängige Beobachter für den Fall, dass er Teil der internen Revision ist, in seinem Bericht eine Würdigung des Ergebnisberichts vornehmen und dabei insbesondere auf die Punkte eingehen soll, bei denen er mit dem Ergebnisbericht nicht übereinstimmt. Da beide Berichte dem IRT jeweils innerhalb eines Monats nach Abschluss des Tests bereitzustellen sind, muss der Ergebnisbericht, um vom unabhängigen Beobachter gewürdigt werden zu können, sehr zeitnah nach Testabschluss finalisiert sein. Dies dürfte zu erheblichem Zeitdruck im Rahmen der Erstellung des Ergebnisberichtes führen.

Basierend auf den vorstehenden Ausführungen und in Kombination mit dem zusätzlichen Erfordernis, weitere testbereichsspezifische Lieferobjekte beizubringen, wird sich der Dokumentationsaufwand für künftige Testaktivitäten in Relation zu vergangenen Tests merklich erhöhen.

Testbeobachtung durch das IRT

Die Banken und ihr jeweiliges IRT können vereinbaren, dass letzteres als Beobachter an Tests teilnimmt. In diesem Fall stimmen die Bank und das IRT die Modalitäten einer solchen Teilnahme im Voraus ab, wobei fraglich ist, inwieweit die IRTs dazu berechtigt sind, die Möglichkeit einer Beobachterrolle auch einseitig zu forcieren. Fest steht, dass die Mitglieder des IRT an Tests nur remote teilnehmen und keine aktive Rolle wahrnehmen dürfen. Das heißt, dass sie während des Tests grundsätzlich stumm bleiben müssen und mithin nicht um Klarstellung bitten respektive Fragen beantworten dürfen. Das IRT kann jedoch während des Tests eingreifen, um das Szenario zu ändern, indem es seine Annahmen anpasst oder dem Test neue Elemente hinzufügt, sofern es dies für erforderlich hält (sog. Injection).

Das IRT erhält in solchen Fällen mithin eine deutlich partizipativere Rolle mit tiefgreifenden Eingriffsmöglichkeiten in Form von kurzfristigen Teständerungen, die ihm in dieser Form in der Vergangenheit nicht zur Verfügung standen.

Einbindung der internen Revision

Die Operational Guidance deckt überdies auch Erwartungen an die Prüfungstätigkeit der internen Revision im Zusammenhang mit Tests zur Abwicklungsfähigkeit ab. Neben der beschriebenen, seitens des SRB gewünschten Testteilnahme von Ressourcen der internen Revision in Form eines unabhängigen Beobachters wird in diesem Rahmen auch die Anforderung gestellt, dass die Testaktivitäten mit Abwicklungsbezug in den Prüfungsplan integriert werden. Bisher erfolgte eine Einbindung der internen Revision eher sporadisch und folgte häufig keinem festen Muster, so dass es innerhalb der Institute durchaus zu Diskussionen darüber kam, inwieweit ein Einbezug des internen Audits geboten ist. Zukünftig sind Aspekte abwicklungsspezifischer Tests in global systemrelevanten Instituten, anderweitig systemrelevanten Instituten sowie „top tier banks“ im Regelfall mindestens einmal alle drei Jahre revisionsseitig zu prüfen. Für die übrigen Banken kann eine solche Prüfung der Abwicklungsfähigkeit in Abhängigkeit der Größe und Komplexität der jeweiligen Bank weniger regelmäßig erfolgen.

Konkretisierung der Testmethoden

Weiterhin beschreibt das SRB in seiner Operational Guidance die vorgesehenen Testmethoden deutlich konkreter, als es in den EBA-Guidelines zum Testing der Abwicklungsfähigkeit aus dem Jahr 2023 der Fall ist. Grundsätzlich sieht das SRB drei Testmethoden vor, wobei der „Dry-Run“ als diejenige Methode mit der größten Praxisnähe noch einmal weiter untergliedert wird in die operative Simulation, die Management-Simulation und den Drill:

Abbildung 2: Testmethoden gemäß Operational Guidance

Insbesondere der Drill als Unterart eines Dry-Run, der unter Vorankündigung durch das IRT nicht eher als 24 Stunden vor Testbeginn durchzuführen ist und der sich auf bestimmte Schritte in einem oder mehreren Prozessen konzentriert, ist an dieser Stelle hervorzuheben. Auch, wenn die Institute im Rahmen ihres mehrjährigen Testprogramms seitens des IRT auf die Absicht eines Drills in einem bestimmten Quartal aufmerksam gemacht werden können, ist anzunehmen, dass die Durchführung eines derart kurzfristig anberaumten Tests die Institute vor diverse Herausforderungen stellen wird.

Einrichtung einer produktionsnahen Testumgebung

Von den Banken wird weiterhin erwartet, dass sie als Teil ihrer Managementinformationssysteme (MIS) Testumgebungen entwickeln, die eine realistische Simulation aller für den Abwicklungsfall vorgesehenen Maßnahmen ermöglichen, ohne dabei die Betriebskontinuität oder die Produktionsumgebung der Banksysteme zu beeinträchtigen. Die Operational Guidance formuliert zahlreiche Anforderungen, die diesem Zweck dienlich sein sollen. Gefordert ist letzten Endes die Entwicklung einer vollständigen, hinreichend flexiblen „Sandbox“, die den Spezifikationen der Produktivumgebung möglichst nahekommt.

Die Einrichtung einer solchen Testumgebung wird bis Dezember 2026 erwartet. Bis diese abgeschlossen ist, sollen bestimmte Dry-Runs durch Walkthroughs ersetzt werden und dem IRT sollen darüber hinaus Nachweise vorgelegt werden, sofern Tests außerhalb der lokalen IT-Systeme durchgeführt worden sind (z.B. Excel-Dateien, Screenshots von Masken der IT-Systeme, Dashboards, andere Präsentationen oder Notizen). Vor dem Hintergrund, dass kaum ein Institut solch eine produktionsnahe Testumgebung für Abwicklungsplanungszwecke bereits im Status quo vorweisen können wird, ist mit Blick auf deren Einrichtung mit erheblichen finanziellen und personellen Aufwänden zu rechnen.

Unterstützung durch externe Berater

Auch der Umfang, in dem im Zusammenhang mit Tests zur Abwicklungsfähigkeit auf externe Berater zurückgegriffen werden darf, wird in der Operational Guidance des SRB näher definiert. Hierzu wird die Aussage getroffen, dass Berater hinzugezogen werden können, um bei der Durchführung von Abwicklungsfähigkeitstests zu unterstützen, allerdings unter der Maßgabe, dass das zuständige IRT im Voraus darüber informiert wird. Auch sind die Banken angehalten, ihrem IRT mitzuteilen, ob die beim Test unterstützenden Berater bereits Dienstleistungen im Zusammenhang mit den zu testenden Abwicklungsfähigkeiten erbracht haben, etwa im Rahmen der Erstellung von Playbooks. Diese Anforderung existierte in der Form in der Vergangenheit nicht.

Insbesondere dürfen externe Berater nicht diejenigen Ressourcen der Bank ersetzen, von denen erwartet wird, dass sie eine Aufgabe im Zusammenhang mit der Operationalisierung einer zu testenden Fähigkeit übernehmen. Vor diesem Hintergrund sieht das SRB nunmehr drei Rollen / Aktivitäten vor, mit denen externe Berater für Testaktivitäten hinsichtlich der Abwicklungsfähigkeit beauftragt werden dürfen:

  • Unterstützung bei der Erstellung interner Dokumente

Externe Berater können mit der Erstellung der internen Dokumentation zu Abwicklungsfähigkeitstests beauftragt werden, was auch für den Ergebnisbericht gilt. Die Gesamtverantwortung für die Qualität der Testdokumentation im Allgemeinen sowie für den Ergebnisbericht im Speziellen verbleibt jedoch bei der internen Abwicklungsplanungsfunktion der Bank.

  • Moderation bei Desktop Exercises und Walkthroughs

Die Banken können externe Berater engagieren, die im Rahmen von Desktop-Exercises und Walkthroughs als Moderator fungieren und in dieser Rolle die Diskussion fördern und Fragen stellen.

  • Unabhängiger Beobachter

    Sofern die Rolle des unabhängigen Beobachters nicht, wie vom SRB bevorzugt, von der internen Revision wahrgenommen wird respektive werden kann, kann diese auch durch externe Berater ausgefüllt werden. Auch für diese gilt, dass sie sich in ihrer Rolle als unabhängiger Beobachter während des Tests still verhalten und dem IRT einen eigenen, unabhängigen Bericht zum Test bereitstellen sollen.

Spezifische Testbereiche

Nachfolgend werden die Anforderungen für die in der Operational Guidance hervorgehobenen Testbereiche genauer betrachtet. Dabei ist anzumerken, dass es für einzelne Bereiche bereits in der Vergangenheit konkrete Testanforderungen und Testdurchführungen gab. Hierfür werden im Folgenden die Neuerungen und Verschärfungen kurz aufgezeigt. Gleichzeitig erfolgt eine zusammenfassende Darstellung der Anforderungen für diejenigen Bereiche, die bislang noch nicht verprobt worden sind.

Bail-in

Im Rahmen des Bereichs „Bail-in“ wird getestet, ob Banken in der Lage sind, eine geordnete Bail-in-Implementierung operativ umzusetzen. Dazu gehört die Bereitstellung der notwendigen Daten, die Anpassung interner Systeme, die externe Umsetzung sowie die Berücksichtigung steuerlicher und bilanzieller Auswirkungen.

Die Operational Guidance fordert Banken unter anderem dazu auf, das Minimum Bail-in Data Template (MBDT) gemäß den Anweisungen aus der MBDT-Guidance für Testzwecke bereitzustellen. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass das MBDT sowie alle in diesem Zusammenhang relevanten Informationen im tatsächlichen Krisenfall innerhalb von 24 Stunden (d.h. innerhalb eines Kalendertages) bereitzustellen sind. Ferner wird darauf hingewiesen, dass seitens der IRTs die Möglichkeit besteht in dem Fall, dass die Bank im Rahmen des Testens und in Abhängigkeit ihrer Personalkapazität im Business-as-usual-Szenario mehr Zeit für die Datenübermittlung benötigt, eine Fristverlängerung auf insgesamt drei Werktage ab dem Anfragedatum zu gewähren.

Hier bestand im Rahmen vergangener Dry-Runs die Möglichkeit für Banken selbst zu entscheiden, wie sie die vorgegebenen 24 Stunden zur Einreichung auf das Zeitfenster von drei Werktagen aufteilen. Die Praxis hat gezeigt, dass zahlreiche Institute von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und die vollen drei Arbeitstage für den Test genutzt haben. Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass die Bereitstellung des MBDT innerhalb eines Kalendertages viele Banken vor Herausforderungen stellen würde.

Des Weiteren wird von den Banken erwartet, dass sie in der Lage sind, kurzfristig, d.h. am Tag nach dem Testdatum, eine Pro-Forma-Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung sowie aktualisierte Eigenmittelschätzungen vorzulegen. Dabei ist zu beachten, dass die Übermittlung der Daten gemäß der Vorlage der FINREP-Templates F01.01, F01.02, F01.03 und F01.04 erfolgt.

In der Vergangenheit war es den Instituten überlassen zu entscheiden, in welcher Form sie ihre fortgeschriebene Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung bereitstellen. Infolgedessen haben die Institute eigene Templates entwickelt, welche den spezifischen Vorgaben entsprachen. Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass die bereitzustellenden Informationen bereits durch das Befolgen der Anforderungen der DE IRT Bail-in Guidance geliefert werden.

Business Reorganisation Plan (BRP)

Im Zusammenhang mit dem Testbereich „Business Reorganisation Plan (BRP)“ soll das Ziel verfolgt werden, sicherzustellen, dass Banken in der Lage sind, ein tragfähiges Geschäftsmodell nach einer Abwicklung zu entwickeln. Hierbei wird insbesondere auf die Identifikation profitabler Kerngeschäftsbereiche und die operative Umsetzbarkeit geplanter Maßnahmen geachtet.

Von den Banken wird unter anderem erwartet, einen vereinfachten BRP innerhalb festgelegter Zeitfenster vorzulegen. Bei Dry-Runs ist der BRP innerhalb von drei Monaten nach Testbeginn einzureichen. Dabei ist anzumerken, dass die Frist bei komplexeren Tests auf einen Monat gekürzt werden kann. Bei Drills ist der BRP grundsätzlich innerhalb eines Zeitraums von maximal einem Monat ab der Mitteilung über den Testbeginn vorzulegen.

Hier stellt sich die Frage, welchen Mehrwert eine Bereitstellung des vereinfachten BRP innerhalb der genannten, eher knapp bemessenen Zeitfenster bietet, zumal anzunehmen ist, dass dies zu erheblichen Herausforderungen für die Institute führt.

Financial Market Infrastructures (FMI)

Mit Blick auf den Testbereich „Financial Markt Infrastructures (FMI)“ wird geprüft, ob Banken in der Lage sind, in einer Krisensituation bestehende Zugänge zu den von ihnen genutzten relevanten FMIs aufrechtzuerhalten. Hierbei handelt es sich um eine neue Testanforderung, die bereits im Jahr 2025 auf Basis der institutsübergreifenden Arbeitsprioritäten des SRB erstmalig schlagend wird.

Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass von den Banken eine aktive Einbindung der FMIs in den gesamten Testprozess erwartet wird. Für den Fall, dass eine solche Einbindung nicht umgesetzt werden kann, soll eine Mitwirkung der FMIs an entscheidenden Aspekten der Testvorbereitung oder -durchführung in Betracht gezogen werden. Zudem ist zu erwägen, die wichtigsten Ergebnisse mit den betroffenen FMIs zu teilen und bilaterale Folgemaßnahmen zu ergreifen, um die im Ergebnisbericht festgestellten Mängel beheben zu können. Der Einbezug der FMIs soll ein besseres Verständnis der zu ergreifenden Maßnahmen im Fall einer Abwicklung sowie der Konsequenzen der getroffenen Abwicklungs- und Notfallmaßnahmen ermöglichen.

Angesichts der hohen Hürden für Banken, ihre relevanten FMIs in sämtliche Tests einzubeziehen, bleibt abzuwarten, wie erfolgreich sich diese Anforderung in tatsächlichen Testaktivitäten umsetzen lässt, da eine derartige Umsetzung mit deutlich erhöhten Aufwänden auf Seiten der Banken einhergehen würde.

 

Liquidität

Im Zusammenhang mit dem Testbereich „Liquidität“ in der Abwicklung orientiert sich das SRB streng an den Dimensionen und Prinzipien der Expectations for Banks. Die aufgeführten Testobjekte sind Aspekte, welche bereits im Rahmen der vergangenen Arbeiten zur Abwicklungsplanung verprobt wurden. Hierbei handelt es sich um:

  • Die Abschätzung von Liquiditätsbedarfen in einer möglichen Abwicklung inkl. Bestimmung der Key Liquidity Driver und der Key Liquidity Entites

  • Die Messung und das Reporting der Liquiditätssituation über die Joint Liquidity Excercise

  • Die Identifikation und Mobilisierung von Collateral mit dem Schwerpunkt auf ihre MIS und die prozessuale Betrachtung.

Operational Continuity in Resolution (OCIR)

Hinsichtlich des Testbereichs „Operational Continuity in Resolution (OCIR)“ soll geprüft werden, ob Banken in der Lage sind, im Fall einer Abwicklung eine schnelle und vollständige Datenbereitstellung zu ermöglichen. Hierbei handelt es sich um eine neue Testanforderung, die erst zukünftig Anwendung finden wird.

Dieser Testbereich fokussiert sich unter anderem auf die Fähigkeit der Banken, automatisiert relevante Informationen aus den folgenden Bereichen generieren zu können:

  • Servicekatalog (kritische und essenzielle Dienstleistungen)

  • Vertragsdatenbank (wichtige Dienstleister und Verträge)

  • Inventar der Betriebsmittel (technische und betriebliche Ressourcen)

  • Mitarbeiter-Datenbank (Schlüsselpersonal für kritische Prozesse)

Die Bereitstellung der relevanten Daten hat in maximal 4 Stunden zu erfolgen. Als spezifische Lieferobjekte werden in diesem Zusammenhang das Bereitstellen eines Auszugs der erstellten Informationen sowie eines zusätzlichen Auszugs als Teil des Ergebnisberichtes aufgeführt. Zudem ist eine Abgleichstabelle zur Abstimmung der generierten Daten und der korrespondierenden Originalquellen zu erstellen. Im Fall von Unstimmigkeiten sind diese hervorzuheben und zu begründen. Des Weiteren wird von Banken erwartet, dass sie in der Lage sind, die Kontinuität ihrer relevanten Dienste und Ressourcen durch angemessene Notfallvorkehrungen gegen den Eintritt von Risiken während einer Abwicklung abzusichern. Darüber hinaus wird von Banken gefordert, über solide Governance-Regelungen zu verfügen, um die erfolgreiche Umsetzung ihrer operativen Anforderungen zu gewährleisten.

Solvent Wind-Down (SWD)

Mit Blick auf den Testbereich „Solvent Wind-Down (SWD) liegt der Fokus zum einen auf der zeitnahen Erstellung eines aktualisierten SWD-Plans sowie der Bereitstellung von korrespondierenden quantitativen Informationen gemäß den Vorgaben der „Solvent Wind-Down Guidance for Banks“ des SRB, und zum anderen auf der Operationalisierung des SWD-Playbooks und der relevanten Kapitel des SWD-Plans mit Blick auf die Schwerpunkte operative Schritte, Governance, HR und Kommunikation.

Dieser Testbereich umfasst komplett neue Testanforderungen, bislang sind in diesem Zusammenhang keine Tests erfolgt.

Einschätzung

Das SRB verfolgt mit seiner zur Konsultation stehenden „Operational Guidance on Resolvability Testing for Banks“ das Ziel, über intensive Tests sicherzustellen, dass signifikante Institute ihre Abwicklungsziele erreichen können und ihre Abwicklungspläne in realen Krisensituationen umsetzen können. Zudem sollen Schwachstellen und Verbesserungsbedarfe identifiziert werden.

Darüber hinaus regelt die Guidance eine stärkere Einbindung der Banken in die Vorbereitung auf Abwicklungsszenarien und soll über standardisierte Testmethoden und Berichtsanforderungen eine effektive und einheitliche Umsetzung innerhalb der EU gewährleisten. Zudem gibt die Guidance einen einheitlichen Prüfrahmen für alle Institute.

Auch wenn der Ansatz der Abwicklungsbehörde in Teilen nachvollziehbar scheint, so sind einige der geforderten Punkte im aktuellen Set-Up kaum im geforderten Umfang in den Instituten umsetzbar. Aufgrund der weitreichenden Anforderungen kann von stark divergierenden Positionen während des Konsultationsprozesses ausgegangen werden. Es bleibt somit abzuwarten, in welchem Umfang die Anforderungen Anwendung finden werden.

Finbridge als Ihr Partner für das abwicklungsspezifische Testing

Finbridge unterstützt Sie bei der Umsetzung der Anforderungen zum Testing der Abwicklungsfähigkeit. Unsere Expertinnen und Experten haben teils selbst bei der Bundesbank, dem SRB und Anbietern von Meldewesen-Software gearbeitet. Sie sind am Markt in Vorstudien, Proberechnungen und Umsetzungsprojekten im Kontext Abwicklungsplanung und Aufsichtsrecht mit langjähriger Erfahrung aktiv und können Sie bei sämtlichen Herausforderungen mit fundierter Erfahrung und Expertise wertstiftend unterstützen. Aufgrund unseres umfangreichen Fachwissens in der Gesamtbanksteuerung, gekoppelt mit weitreichender umsetzungsorientierter Praxiserfahrung rund um die Abwicklungsplanung sowie langjähriger Expertise in Planung, Koordination, Durchführung sowie Dokumentation diverser Tests in unterschiedlichen Teilbereichen der Abwicklungsplanung, können wir flexibel auf Ihre Wünsche und Institutsspezifika eingehen und begleiten Sie bis zur Erfüllung der Erwartungen der Abwicklungsbehörden.

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