Die FiDA-Verordnung – Überblick, Marktperspektiven und Maßnahmen zur Vorbereitung
Mit der Financial Data Access Verordnung (kurz: FiDA) der Europäischen Union soll ein einheitlicher Rechtsrahmen zum Austausch von Finanzdaten geschaffen werden, der Marktteilnehmer zur Bereitstellung von kundenbezogenen Finanzdaten verpflichtet. Auf der Grundlage dieses regulatorisch geregelten Datenaustauschs soll der Weg für die Erschließung neuer innovativer Geschäftsmodelle, neuer Finanz- und Beratungsprodukte und Services in der EU geebnet werden – ein wesentlicher Schritt für die Etablierung von „Open Finance“ im europäischen Markt.
Ausgangslage
Die diesjährigen Entwicklungen basieren auf dem Verordnungsentwurf vom 28.06.2023 sowie verschiedenen Positionen aus EU-Kommission, Parlament und dem Europäischen Rat zum Jahresende 2024. Nachdem zunächst schon ein Inkrafttreten Anfang 2025 im Raum stand, gab es dann wiederum im Februar 2025 kurzzeitig Spekulationen, die FiDA-Verordnung könne im Zuge einer Prioritätenprüfung der Kommission vorläufig verschoben werden, was in der Branche zu gemischten Reaktionen führte. Branchenverbände blickten zum Jahresbeginn sehr kritisch auf den bisherigen Verordnungsentwurf, wie sich im Frühjahr 2025 bspw. in einer Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft gezeigt hat. Kurz darauf wurden die Trilogverhandlungen zwischen EU-Parlament, EU-Kommission und dem Europäischen Rat aufgenommen. In Positionspapieren, sog. „non papers“, zunächst aus der EU-Kommission im Mai und zuletzt von der dänischen Ratspräsidentschaft im September, konkretisiert sich zunehmend, wie die finale Verordnung aussehen könnte und welche Verschlankungen im Vergleich zum initialen Verordnungsentwurf zu erwarten sind – sicherlich auch als Reaktion auf die vehemente Kritik aus der Branche. Nach derzeitigem Stand erscheint eine Verabschiedung zum Jahresende realistisch.
Kreditinstitute befinden sich aufgrund dieser Gemengelage in einer herausfordernden Situation: Mit einer hohen Wahrscheinlichkeit steht ein regulatorisch getriebenes Umsetzungsprojekt mit ambitionierten Fristen an, das neben der aufsichtsrechtlichen Verpflichtung und erheblichen Aufwänden und Risiken auch strategische Chancen bietet. Bezüglich der konkreten Inhalte der finalen Verordnung sowie Geltungsbeginn und Umsetzungsfristen besteht weiterhin eine Unsicherheit, weshalb Institute eine adäquate Strategie benötigen, um bestmöglich vorbereitet zu sein, um geforderte Maßnahmen fristgerecht umzusetzen und gleichzeitig Chancen im Rahmen der individuellen Strategie zu nutzen.
Die folgenden Abschnitte sollen einen Überblick über Inhalte und erwartbare Änderungen am bisherigen Verordnungsentwurf, aktuelle Perspektiven aus der Branche und konkrete Maßnahmen zum Umgang mit der beschriebenen Situation im Zusammenhang mit der FiDA-Verordnung geben.
Der Verordnungsentwurf und erwartbare Anpassungen
Der im Verordnungsentwurf vom 28.06.2023 definierte Geltungsbereich deckt den Financial Services Sektor umfassend ab und inkludiert neben klassischen Kredit- und Zahlungsinstituten sowie Versicherungen und Rückversicherungen auch eine Vielzahl weiterer Akteure wie Anbieter von Wertpapierdienstleistungen, Kryptodienstleister, Fondsverwalter, Ratingagenturen, Versicherungsmakler sowie sog. Finanzinformationsdienstleister, die im Rahmen der Verordnung eine besondere Rolle spielen (s.u.).
Der Umfang der betroffenen Kundendaten geht weit über PSD2 hinaus und umfasst Kreditverträge, Salden, Konditionen und Transaktionen von Bankkonten (ausgenommen die bereits über PSD2 abgedeckten Zahlungskonten), Spareinlagen, Wertpapier- und Kryptobestände, Immobilieninvestitionen sowie Daten im Zusammenhang mit der Beurteilung der Kreditwürdigkeit eines Unternehmens oder einer Bonitätsprüfung. Weiterhin sind Versicherungsprodukte (ausgenommen Lebens- und Krankenversicherung) sowie Ruhegehaltsansprüche abgedeckt.
Die Verordnung soll den Austausch von Kundendaten zwischen sog. Datennutzern und Dateninhabern regeln und definiert hierfür sog. „Systeme“ (gebräuchlicher ist der englische Begriff „Schemes“, der im Folgenden verwendet wird), die den Datenaustausch zwischen Mitgliedern standardisieren. Für die Mitglieder eines Schemes sollen einheitliche und transparente Vorschriften zu Mitbestimmung, Beitritt und Verpflichtungen, Standards für Daten und technische Schnittstellen und marktübliche und faire Bedingungen zur Vergütung gelten, die ein Datennutzer gegenüber dem Dateninhaber zu entrichten hat. Der Beitritt in mindestens ein Scheme hat per Verordnungsentwurf innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten zu erfolgen.
Ein weiterer wesentlicher Punkt im Verordnungsentwurf ist der Einsatz sog. Kundendashboards, die jedem Kunden vom Dateninhaber bereitzustellen sind. In diesen soll der Kunde Zugriffsberechtigungen auf seine Daten erteilen, verwalten und einsehen können, insbesondere muss für den Kunden dabei ersichtlich sein, wer zu welchem Zweck welche Art von Daten für welche Geltungsdauer verwenden möchte. Darüber hinaus stellt der Entwurf Anforderungen an den Datenschutz und die ausschließlich zweckbezogene Verwendung der Kundendaten. Das Konzept der Kundendashboards baut auf den aus PSD2 bekannten Zugriffsmechanismen auf, erweitert diese jedoch um eine granularere Steuerung und Transparenz für Kunden.
Eine besondere Rolle im Verordnungsentwurf spielen die sog. „Finanzinformationsdienstleister“ – eine Begrifflichkeit, die im Rahmen der FiDA-Initiative für ein Geschäftsfeld neu eingeführt wird, das durch die FiDA-Verordnung ganz wesentlich begünstigt werden soll. Hierbei geht es um das Angebot innovativer und individueller, datenbasierter Beratungs- und Managementdienstleistungen für Finanzprodukte, so z.B. Vermögens- oder Liquiditätsmanagement für Privat- aber auch Unternehmenskunden, die durch einen solchen Finanzinformationsdienstleister erbracht werden könnten. Der Verordnungsentwurf beinhaltet Bestimmungen zu den Bedingungen, die ein Finanzinformationsdienstleister erfüllen muss, um von der zuständigen Behörde für den Zugriff auf Kundendaten im Rahmen der FiDA-Regulierung zugelassen zu werden. Hierzu müssen sie im Rahmen der Antragstellung umfangreiche Angaben u.a. zum Geschäftsmodell, Business Plan, Organisationsstruktur, IT-Sicherheit und Kontrollmechanismen machen und weitere Anforderungen erfüllen.
Die bereits vor Anfang 2025 veröffentlichten Positionen der EU-Organe in Verbindung mit den erwähnten Positionspapieren der EU-Kommission und der dänischen Ratspräsidentschaft aus dem Mai bzw. September 2025 lassen wichtige Schlüsse auf potenzielle Änderungen am Verordnungsentwurf zu, die eine adäquate Vorbereitung für Marktteilnehmer auf die Umsetzung erleichtern:
Dreistufige Einführung
Die Einführung soll voraussichtlich in drei Stufen erfolgen, die nach Produkten abgegrenzt sind, um die Umsetzung zeitlich zu entzerren. Die Staffelung ist in den Ratsdiskussionen weitgehend konsensfähig, die genauen Fristen sind aber noch nicht final abgestimmt.
Stufe 1: Umsetzung der Datenbereitstellung für Verbraucherkredite (ohne Immobilienkredite) & Einlagen innerhalb von 24 Monaten
Stufe 2: Umsetzung der Datenbereitstellung für Verbraucherkredite für Wohnimmobilien, Wertpapieranlagen, Anlagen in Kryptowährungen innerhalb von 36 Monaten
Stufe 3: Umsetzung der Datenbereitstellung für alle weiteren Kredite sowie Daten im Zusammenhang mit der Kreditwürdigkeitsprüfung für Unternehmen
Fokussierung auf Retail
Der hauptsächliche Mehrwert der Bereitstellung von Finanzdaten im Sinne der FIDA-Verordnung wird in der Branchenwahrnehmung ganz klar im Retailgeschäft gesehen – umgekehrt sieht man das Verhältnis zwischen Aufwand und Nutzen für das oft komplexe Geschäft mit Unternehmenskunden äußerst kritisch. Konkrete Erwartungen aus den Positionspapieren in diesem Zusammenhang sind:
Begrenzung des Anwendungsbereichs auf Privatkunden und SMEs (small and medium-sized enterprises)
Herausnahme bestimmter Dateninhaber aus dem Pflichtumfang, bspw. Ratingagenturen und Rückversicherungen, aber auch weiterer Arten von Markteilnehmern mit begrenztem Einfluss auf einen Retail-zentrierten Datenaustausch
Datenhaltung
Begrenzung der Anforderungen an das Vorhalten von historischen Daten auf 7 Jahre (Vorschlag gemäß non paper der dänischen Ratspräsidentschaft) bis 10 Jahre (frühere Position des Europäischen Rats) sowie Ausschluss von inaktiven Verträgen.
Standardisierung des Datenaustauschs
Idee der Vorgabe von harmonisierten Mindeststandards, um eine zu große Heterogenität zwischen den Schemes zu vermeiden und einen einheitlichen Aufsatzpunkt sicherzustellen. Allerdings bleibt fraglich, wie gut darüber eine umfassende Abdeckung aller unter FiDA zu berücksichtigenden Sachverhalte gelingen kann. Im letzten Positionspapier wird eine freiwillige Berücksichtigung solcher Standards vorgeschlagen.
Begrenzung des Zugangs großer Nicht-EU-Technologiekonzerne
Insbesondere auch auf Drängen Deutschlands sollen große US-Technologiekonzerne wie Apple, Google, Meta und Amazon vom Datenaustausch im Sinne von FiDA ausgeschlossen werden.
Wie verhält sich der Markt?
Auch wenn der FiDA-Verordnungsentwurf bereits seit Juni 2023 bekannt ist, gewinnt das Thema bei den Betroffenen selbst erst in diesem Jahr verstärkt an Aufmerksamkeit. Dies sicherlich einerseits dadurch bedingt, dass die Marktteilnehmer durch andere regulatorisch getriebene Maßnahmen wie z.B. DORA sehr ausgelastet waren, zum anderen durch die erst in diesem Jahr aufgenommenen Trilogverhandlungen, die das potenzielle Inkrafttreten näher rücken lassen.
Anbieter von API-Infrastrukturen und Scheme-Betreiber haben sich derweil schon frühzeitig intensiver mit den FiDA-Implikationen auseinandergesetzt - schließlich bedeutet die FiDA-Verordnung eine ganz wesentliche Erweiterung der Geschäftstätigkeit bzw. Anwendungsmöglichkeiten. So bezeichnet der BiPRO e.V. sich selbst bzw. seine bereits definierten Standards für Datenstrukturen und Prozesse als „FiDA-ready“ und treibt mit der „FiDA Scheme Policy Commission“ die Ausgestaltung eines FiDA-Schemes unter der Mitwirkung von Branchenvertretern aus dem Versicherungsumfeld. Die BANKSapi Technology GmbH verstand sich schon im Juli 2024 ebenfalls als Vorreiter bzgl. der Konzeption eines FiDA-Schemes und veröffentlichte ein Whitepaper, in dem exemplarisch die Ausgestaltung eines FiDA-Schemes mit Fokus auf die Versicherungsbranche vorgestellt wird. In diesem stehen vor allen Dingen Prozesse sowie deren Verortung bzw. Zentralisierung im Vordergrund.
Die Bankenverbände organisieren und positionieren sich ebenfalls zum Thema FiDA und planen erste Schritte einer anstehenden Umsetzung mit der Organisation in einem FiDA Scheme als zentrale Komponente. Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband (DSGV) begann beispielsweise Ende 2024 mit ersten Workshops, um eine gemeinsame FiDA-Strategie und im weiteren Verlauf u.a. ein Zielbild für eine Scheme-Organisation zu erarbeiten. Unter dem Label „FIDA Open Finance Dialogue“ finden des Weiteren regelmäßig und an mehreren europäischen Standorten Branchentreffen statt, um die aktuelle Entwicklung zu diskutieren und die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Thema Open Finance zu intensivieren. Übergreifend spielt sicherlich das giroAPI Scheme, welches am 1. Januar 2025 von den Verbänden der Deutschen Kreditwirtschaft gestartet wurde, eine wichtige Rolle – aus marktwirtschaftlicher Initiative entstanden, geht das giroAPI Scheme für Datenaustausch über den Umfang von PSD2 hinaus und regelt bspw. schon die Vergütung für eine Bereitstellung von Kundendaten. Das giroAPI Scheme liefert auf Basis des Berlin-Group-Frameworks wesentliche Grundlagen für eine FiDA-konforme Erweiterung.
Bei alldem ist aber gleichzeitig die große Skepsis und Unzufriedenheit zu erwähnen, mit der die Branche auf den initialen Verordnungsentwurf reagiert hat, wie nicht nur in Äußerungen und Stellungnahmen einzelner Institute oder Verbände, sondern auch in der bereits erwähnten, konsolidierten Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft deutlich wurde. Zentral ist die Sorge, dass die Verordnung ihren Zweck verfehlt und stattdessen zur nächsten bürokratischen Bürde wird. Wesentlich sind auch die technologischen Herausforderungen, die sich aus der Verordnung ergeben und innerhalb der Umsetzungsfrist gelöst werden müssen, u.a. die standardisierte API-Bereitstellung, DSGVO-konformes Consent- und Access-Management und die Einhaltung von Data Governance Anforderungen. Dazu kommen Aspekte wie die mögliche Anforderung einer sehr kurzfristigen Datenbereitstellung sowie lange Aufbewahrungsfristen. Der letzte Stand der Trilogverhandlungen und die sich anbahnenden Änderungen am ursprünglichen Verordnungsentwurf zeigen aber auch, dass die Reaktionen und die Lobbyarbeit aus der Branche nicht folgenlos geblieben sind. Die finale Verordnung dürfte sowohl eine reduzierte Komplexität in der Umsetzung als auch eine Fokussierung auf diejenigen Geschäftsbereiche mit sich bringen, für die ein derart geregelter Datenaustausch aus Branchensicht einen echten ökonomischen Mehrwert bieten kann.
Maßnahmen zur Vorbereitung
Die Unsicherheit über den Inhalt der finalen FiDA-Verordnung in Verbindung mit der strategischen Relevanz der Thematik und der anstehenden technologischen Herausforderung werfen vielschichtige Fragestellungen auf, mit denen Marktteilnehmer sich beschäftigen müssen, um möglichst gut auf die Verabschiedung der Verordnung und ein sich anschließendes Umsetzungsprojekt vorbereitet zu sein.
Trotz der Ungewissheit über inhaltliche Ausgestaltung und Timeline können konkrete Maßnahmen in Angriff genommen werden, die eine geeignete Basis für die geforderte Beteiligung am FiDA-Datenaustausch im Sinne der strategischen Ausrichtung einer Bank oder eines Finanzdienstleisters darstellen. Ein exemplarisches Vorgehensmodell mit einigen Leitfragen und Maßnahmen ist im Folgenden schematisch dargestellt:
Um zunächst eine organisatorisch-kommerzielle Strategie zu entwickeln, wie sich eine Bank im FiDA-Ökosystem positionieren möchte, sollte die grundsätzliche Fragestellung verfolgt werden, in welcher Rolle sich die Bank im Hinblick auf „Open Finance“ sieht – das Spektrum reicht von einer aufwandsminimalen Umsetzung der Anforderung bis hin zu einer Vorreiterrolle, in der aktiv neue Geschäftsmodelle erschlossen werden können, sowohl im Sinne von Datenmonetarisierung als auch in der potenziellen Rolle als Finanzinformationsdienstleister. Hier verbirgt sich also u.a. die konkrete Fragestellung, ob eine Bank nur als Dateninhaber agieren möchte oder ihren Kunden auch neue datenbasierte Dienstleistungen anbieten möchte. Sicherlich hängt diese Entscheidung stark an der geschäftlichen Ausrichtung und der technologischen Ausstattung der Bank und sollte entsprechend anhand potenzieller Use Cases betrachtet und ggf. quantitativ bewertet werden. Einen Aufschluss über marktgerechte Nutzungsentgelte kann bspw. das bereits aktive giroAPI Scheme geben.
Im Hinblick auf eine IT-Strategie im Zusammenhang mit der Umsetzung der FiDA-Verordnung sollte ein technisches Zielbild entwickelt werden, aus dem sich implizit potenzielle Gaps ergeben, die vorab oder im Zuge der Umsetzung geschlossen werden müssen. Hierzu ist insbesondere zu bewerten, inwiefern eine Bank dazu bereit ist, Daten in einer vorgegebenen Struktur über eine API bereitzustellen, den Kundenzugriff anforderungsrecht zu regeln und Data Governance Anforderungen durch bestehende Prozesse abzudecken. Darüber hinaus kann auf Basis des zu erwartenden betroffenen Produktspektrums bereits evaluiert werden, welche Vorsysteme und Lieferstrecken überhaupt betroffen sind.
Übergreifend sollten Abhängigkeiten zu anderen regulatorischen Anforderungen – hier ist insbesondere DORA aber auch die DSGVO zu nennen – sowie „lessons learned“ im Hinblick auf bereits bestehende Umsetzungen wie PSD2 oder eine etwaige oder anstehende Teilnahme am giroAPI Scheme betrachtet werden, um hier ggf. Synergieeffekte zu erzielen. In der Vorbereitungsphase ist ein Monitoring des europäischen Legislativprozesses selbstverständlich unerlässlich, um die Strategie ggf. dem wahrscheinlichsten Umsetzungsszenario anzupassen. Je nach strategischer Positionierung sollte darüber hinaus bereits eine aktive Teilnahme an Vorbereitungen zur Scheme-Organisation stattfinden, um institutsindividuelle Interessen berücksichtigt zu wissen.
Finbridge als Partner für die bevorstehende FiDA-Umsetzung
Mit langjähriger Erfahrung in der Umsetzung verschiedenster regulatorischer Anforderungen steht Finbridge Ihnen auch im Kontext der anstehenden Herausforderungen im Zusammenhang mit der FiDA-Verordnung zur Seite. Wir kombinieren umfangreiche Fachexpertise im Hinblick auf das Verständnis aufsichtsrechtlicher Anforderungen und breite Produkt- und Prozesskenntnis mit praktischem Umsetzungs-Knowhow in Konzeption, technischer Umsetzung und Test sowie allen angrenzenden Disziplinen. Dabei stützen wir uns auf konkrete FiDA-relevante Projekterfahrung bspw. im Bereich Kundenplattformen, DORA, API-Management, Datenmodellierung und Datenmanagement im Allgemeinen. Unsere Experten stehen Ihnen jederzeit gern für ein unverbindliches Vorabgespräch zur Verfügung.
Quellen
[1] Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über einen Rahmen für den Zugang zu Finanzdaten und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 1095/2010 und (EU) 2022/2554. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52023PC0360, zuletzt abgerufen am 20.10.2025.
[2] Commission services non-paper on simplification of the Regulation on Financial Information Data Access (FIDA), 16.05.2025. https://www.mlex.com/mlex/articles/2341299/changes-to-simplify-fida-proposal-suggested-by-eu-commission, zuletzt abgerufen am 20.10.2025.
[3] Denmark drafts new EU financial data access amendments, 03.09.2025. https://www.mlex.com/mlex/technology/articles/2383395/denmark-drafts-new-eu-financial-data-access-amendments, zuletzt abgerufen am 20.10.2025.
[4] BiPRO-FIDA. https://fida.bipro.net/de/, zuletzt abgerufen am 20.10.2025.
[5] BANKSapi FIDA Whitepaper. https://banksapi.de/fdss-whitepaper/, zuletzt abgerufen am 20.10.2025.
[6] boerse-express.com: EU sperrt Apple und Google aus: Neue Finanzregeln ohne Big Tech, 26.09.2025. https://www.boerse-express.com/news/articles/eu-sperrt-apple-und-google-aus-neue-finanzregeln-ohne-big-tech-828207, zuletzt abgerufen am 20.10.2025.
[7] DK-Stellungnahme zu Trilogverhandlungen über einen Rahmen für den Zugang zu Finanzdaten (FiDA-Verordnung), 19.03.2025. https://die-dk.de/themen/stellungnahmen/dk-stellungnahme-zu-trilogverhandlungen-uber-einen-rahmen-fur-den-zugang-zu-finanzdaten-fida-verordnung/, zuletzt abgerufen am 20.10.2025.
[8] FIDA Open Finance Dialogue. https://fidadialogue.com/en/, zuletzt abgerufen am 20.10.2025.