Arbeitsprioritäten und ausgewählte Fokusthemen der Abwicklungsplanung für das Jahr 2026

Foto von Christian Wiediger auf Unsplash, Download am 12.08.25

 

Vor wenigen Tagen hat die europäische Abwicklungsbehörde, das Single Resolution Board („SRB“), ihre Arbeitsprioritäten im Rahmen der behördlichen Abwicklungsplanung für das Jahr 2026 an die durch sie direkt beaufsichtigten Institute übermittelt. Wie bereits in den Vorjahren teilen sich diese auf in „common working priorities“, die durch alle relevanten Häuser umzusetzen sind, und bankspezifische Prioritäten, die seitens der Abwicklungsbehörden jeweils individuell festgelegt werden und sich daher unterscheiden. Darüber hinaus umfassen die Arbeitsprioritäten erstmalig das jeweilige mehrjährige Testprogramm, welches ebenfalls einer Unterteilung in allgemeine und spezifische Schwerpunkte unterliegt.

Als institutsübergreifender Arbeitsschwerpunkt ist für das Jahr 2026 einzig der Themenkomplex der Separierbarkeit und Übertragbarkeit vorgesehen. Vor dem Hintergrund, dass das zugehörige Prinzip 7.2 der Expectations for Banks industrieweit vergleichsweise wenig ausgereift ist und dass für das Jahr 2027 (allgemeine) Testaktivitäten in diesem Themenfeld avisiert sind, sind die Institute zur weiteren Verbesserung ihrer entsprechenden Lieferobjekte aufgerufen. Die individuellen Arbeitsprioritäten hingegen sind - ebenso wie die im mehrjährigen Testprogramm verankerten Testschwerpunkte - breit gefächert und stehen im Regelfall in Verbindung zu Institutsspezifika und/oder den für die Banken behördlich festgelegten Abwicklungsstrategien. Auf die Expectations on Valuations Capabilities wird zwar im Fließtext hingewiesen, jedoch haben nur wenige Institute hierzu bereits explizite Arbeitsschwerpunkte erhalten. Überdies ist im Rahmen der Prioritäten gefordert, dass bis Ende Januar ein budgetiertes Arbeitsprogramm sowie ein initial in neuem Format vorzunehmendes Self-Assessment vorgelegt wird. Ergänzt wird dies um das interne Testprogramm der Institute.

Einigen der in den Arbeits- und Testprioritäten in den Fokus gerückten Bereiche hat sich Finbridge bereits im Verlauf des vergangenen Jahres in verschiedenen Insights (Siehe hierzu die Veröffentlichungen zu den Themenkomplexen Resolvability Self-Assessment, Valuation und Testing) gewidmet. Hierunter fällt das „Resolvability Self-Assessment“, der Themenkomplex „Valuation“ sowie das behördenseitig nun erstmalig bereitgestellte mehrjährige Testprogramm. In allen dieser drei Themenbereiche sind innerhalb des vergangenen Jahres jeweils neue Guidances durch das SRB veröffentlicht worden: Die finale „Operational Guidance for Banks Resolvability Self-Assessment“, eine zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung noch nicht finale Version (Konsultationsfassung) der „Expectations on Valuation Capabilities“ („EoVC“) sowie die kürzlich veröffentlichte endgültige Fassung der „Operational Guidance on Resolvability Testing for Banks“. Vor diesem Hintergrund werden einzelne Aspekte der genannten Themenkomplexe in diesem Insight unter Beachtung neuerer Erkenntnisse noch einmal im Detail beleuchtet.  

Daneben hat das SRB im August 2025 seine „Operational Guidance for Banks on Separability and Transferability for Transfer Tools” zur Konsultation gestellt, zusammen mit einer separaten „Operational Guidance on Transfer Playbooks“ und einem „Annex on Testing Separability and Transfer Strategies“, der die Testing-Guidance in dieser Hinsicht ergänzen soll. Die Konsultation läuft bis zum 22. Oktober 2025 und verfolgt im Wesentlichen das Ziel, über die bankseitige Umsetzung der Guidance-Anforderungen sicherzustellen, dass Teile von Banken(gruppen) mit entsprechender Abwicklungsstrategie im Falle einer Abwicklung ordnungsgemäß separiert und übertragen werden können. Wie beschrieben wird dieser Themenkomplex bereits im kommenden Jahr im Sinne einer „common priority“ in den Fokus der Institute gerückt; dies soll in diesem Insight jedoch nur am Rande betrachtet werden.

Resolvability Self-Assessment

Die „Operational Guidance for Banks on Resolvability Self-Assessment“, veröffentlicht im August 2025 durch das SRB, konkretisiert die Anforderungen an Banken, regelmäßig eine strukturierte Selbsteinschätzung ihrer Abwicklungsfähigkeit vorzunehmen. Sie ist ein zentraler Bestandteil der SRB-Initiative „SRM Vision 2028“ und knüpft unmittelbar an die bereits etablierten Expectations for Banks an, um Transparenz über den Umsetzungsstand bezüglich der Abwicklungsplanung innerhalb der Institute zu schaffen.

Finbridge hat mit Blick auf die Konsultationsfassung bereits einen Insight veröffentlicht, welcher den Anwendungsbereich des Self-Assessments sowie den Aufbau und die Methodik des Self-Assessment Reports genauer betrachtet. Vor diesem Hintergrund wird im Folgenden insbesondere auf die wesentlichen Unterschiede im Vergleich zur Konsultationsfassung eingegangen.

Template-Umfang

Ein zentraler Schwerpunkt der Anpassungen der finalen Fassung der Operational Guidance ist die Reduktion des Umfangs. In diesem Zusammenhang wurde das Self-Assessment Template vereinheitlicht und in seiner Struktur nutzerfreundlicher gestaltet, um eine klarere und einfachere Handhabung zu ermöglichen. Im Zuge dessen wurde die Anzahl der zu bewertenden Kapazitäten um ca. 20 Prozent reduziert. Zudem wurde der Umgang mit dem vierten Reifegrad-Level - den neuerdings sogenannten „Advanced Capabilities“ - konkretisiert und entschärft. Demnach müssen fortgeschrittene Kapazitäten nur von Instituten berichtet werden, denen sie vom jeweilig zuständigen Internal Resolution Team (IRT) beispielsweise aufgrund ihrer Größe, Komplexität oder Abwicklungsstrategie explizit zugewiesen wurden. Dabei ist zu beachten, dass nach dem ersten Self-Assessment-Zyklus eine potenzielle Neubewertung der fortgeschrittenen Kapazitäten erfolgen kann, bei der einzelne Kapazitäten in die regulären Level 3-Anforderungen überführt werden könnten - oder entfallen, wenn sich ihre Relevanz nicht bestätigt. Gleichzeitig wurden die Definitionen der Anforderungen einzelner grundlegender Kapazitäten (Level 1 bis 3) überarbeitet und präzisiert, um eine klarere Differenzierung zwischen den verschiedenen Leveln auf Kapazitätsebene zu gewährleisten.

Darüber hinaus enthält die finale Fassung des Self-Assessments ein zusätzliches Template, welches explizit der systematischen Bewertung der Umsetzung der Variant Resolution Strategy („VRS“) dient und nur einen reduzierten Umfang an Kapazitäten beinhaltet.

Management Summary

Eine weitere Änderung umfasst die Konkretisierung der formalen und inhaltlichen Anforderungen an das zuvor als „Executive Summary“ bezeichnete Management Summary, welches neben dem Self-Assessment Template einen fest integrierten Bestandteil des Self-Assessment Reports darstellt. Demnach soll es im Umfang von zehn Seiten dem jeweiligen IRT einen kompakten Überblick aus Sicht des Managements über den aktuellen Stand der Abwicklung sowie zentrale Fortschritte seit dem letzten Bericht und geplante Maßnahmen zur Schließung noch bestehender Lücken geben.

Reporting-Zyklus

Mit Blick auf die Berichtserstattung wurde die Berichtspflicht von einem jährlichen auf einen zweijährlichen Rhythmus angepasst. Auf diese Weise soll der Erstellungsaufwand für Banken reduziert, sowie eine praktischere Umsetzbarkeit im Einklang mit den zugrundeliegenden EBA-Guidelines gewährleistet werden. Zudem ermöglicht eine zweijährliche Berichtserstattung eine kontinuierliche Fortschrittsmessung hinsichtlich der Umsetzung der Anforderungen der Expectations for Banks. Hierbei ist allerdings festzuhalten, dass die Guidance eine Öffnungsklausel für eine mögliche jährliche Berichterstattung beinhaltet.

Weitere Aspekte

Im Bereich der Testing-Aktivitäten wurde die Granularität der Reportingstruktur reduziert. Hierbei soll der Fokus stärker auf dem Vorhandensein und der Qualität von Tests und weniger auf der formalen Dokumentation dieser Tests liegen. Entsprechend erfolgt die Berichterstattung hinsichtlich durchgeführter Tests auf Prinzip- statt auf Kapazitätsebene, wobei es den Banken selbst überlassen bleibt, ob sie bestimmte Begleitdokumente vorlegen.

Der erste Bericht im neuen Format erfolgt zum Stichtag 31. Dezember 2025, mit Einreichungsfrist bis zum 31. Januar 2026. Vor diesem Hintergrund liegt es im Interesse der Institute, sich spätestens zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung mit der Thematik auseinanderzusetzen.

Expectations on Valuation Capabilities

Während die SRB-Guidances zum Resolvability Self-Assessment sowie zum Testing bereits finalisiert vorliegen, steht die endgültige Ausgestaltung der Expectations on Valuation Capabilities („EoVC“) noch aus. Diese umfassen die vier Bereiche VDI, VDS, DRR und Valuation Playbook:

Abbildung 1: Themenkomplexe der EoVC

Die Finalisierung war zunächst für September 2025 vorgesehen, wird nun aber voraussichtlich erst im ersten Quartal 2026 erfolgen. Hintergrund hierfür dürfte sein, dass zur Konsultationsfassung eine Vielzahl von Anmerkungen eingegangen sind, die auf zahlreiche offene oder nicht eindeutig geklärte Punkte hinweisen. Im Rahmen verschiedener Projektaktivitäten haben die Institute entsprechende Herausforderungen und Fragestellungen identifiziert. Im Folgenden sollen daher einzelne potenziell kritische Aspekte näher beleuchtet werden.

Valuation Data Index (VDI)

Nähere Analysen der Anforderungen im Bereich VDI haben gezeigt, dass viele der angeforderten Dokumente den Joint Supervisory Teams („JSTs“) der Institute bereits zur Verfügung stehen. Vor diesem Hintergrund stellt sich für die Institute die Frage, inwieweit eine erneute Bereitstellung an das SRB tatsächlich erforderlich ist. Hier erscheint eine engere Abstimmung beziehungsweise eine bessere Kommunikation zwischen der EZB und dem SRB sinnvoll. Ferner erweisen sich bei den vorgegebenen Stichtagen und Fristen einige Konstellationen als in der Praxis schwer umsetzbar. So sollen beispielweise alle unstrukturierten Daten innerhalb einer Frist von 45 Kalendertagen nach Jahres- respektive Halbjahresultimo im VDI hinterlegt werden; darauf aufbauend ist das VDS innerhalb von 15 zusätzlichen, also insgesamt 60 Kalendertagen bereitzustellen. In der regulären Institutspraxis, etwa im Rahmen der Erstellung eines IFRS-Geschäftsberichts, zeigt sich jedoch, dass dieser Zeitrahmen äußerst knapp bemessen ist.

Valuation Data Set (VDS)

Das VDS ist in halbjährlichem Rhythmus und in einem vergleichsweise hohen Detaillierungsgrad im Datenraum zu hinterlegen. Von ehemals 298 Datenfeldern wurde das VDS auf 429 erweitert. Dies führt für die Institute zu einem erheblichen Aufwand bei der regelmäßigen Aufbereitung und Bereitstellung der Daten. Fraglich erscheint, ob dieser Umfang in dieser Frequenz tatsächlich erforderlich ist. Der Zweck des VDS besteht primär darin, im Abwicklungsfall eine verlässliche Bewertungsgrundlage zu schaffen. Für diesen Zweck ist es auch möglich, dass das SRB zunächst eine vorläufige Bewertung von einem externen Bewerter - unter Anwendung von Sicherheitsabschlägen - vornehmen lässt und die detaillierte Bewertung erst im weiteren Verlauf der Abwicklung erfolgt. Institute haben die fehlende Berücksichtigung dieses Sachverhalts in den EoVC als kritisch angemerkt, da hieraus die Frage erwächst, ob überhaupt alle Datenpunkte ad hoc notwendig sind und sinnvoll verarbeitet werden können.

Am Beispiel der Kreditsicherheiten lässt sich besonders gut verdeutlichen, dass die Sinnhaftigkeit der Bereitstellung von etwa 100 VDS-Datenpunkten doch sehr von der Art des durch das jeweilige Institut betriebenen Kreditgeschäftes bestimmt wird. Hier macht es schon einen Unterschied, ob es sich um Mengengeschäft oder um maßgeschneiderte Finanzierungen handelt, ob die einzelnen Kredite eine sehr hohe Qualität aufweisen oder das NPL-Portfolio bereits eine signifikante Größe hat und damit integraler Bestandteil der Institutsstrategie ist. Somit kann die Anforderung dieser detaillierten Informationen zu den Kreditsicherheiten in einem Haus als gerechtfertigt, im nächsten wiederum als völlig überzogen angesehen werden. Es stellt sich jedoch grundsätzlich die Frage, inwiefern in dem kurzen Zeitraum, der für eine Bewertung zur Verfügung steht, überhaupt ein systematisches Durchgehen der Informationen zu Kreditsicherheiten erfolgen kann, oder ob nicht viel eher mit pauschalen Abschlägen im Zuge einer vorläufigen Bewertung gearbeitet werden muss und erst im Rahmen der finalen Bewertung eine detaillierte Betrachtung der Kreditsicherheiten erfolgt.

Weiterhin beinhaltet das VDS verschiedene Datenfelder mit Blick auf natürliche Personen, bei denen die Bereitstellung durchaus zu datenschutzrechtlichen Herausforderungen führen könnte, oder Wertpapierstammdaten, welche Institute selbst extern einkaufen und bei denen in vielen Fällen eine Weitergabe vertraglich untersagt ist.

Datenräume (DRR)

In den vorgesehenen Datenräumen sollen die Institute in regelmäßigen Abständen umfangreiche Informationen einstellen und aktuell halten. Bislang ist jedoch unklar, welchem konkreten Zweck diese Datensammlungen dienen. Ohne eine nachvollziehbare Nutzungsperspektive entsteht der Eindruck, dass Datenmengen vorgehalten werden, ohne dass ein tatsächlicher Bedarf besteht. Dies birgt nicht nur die Gefahr ineffizienter Prozesse, sondern erhöht auch die Anforderungen und Risiken im Bereich der Datensicherheit.

Valuation Playbook

Die wesentliche Anforderung bezüglich des Valuation Playbooks macht eine Zuordnung von jedem Geschäft zu sogenannten Valuation Clustern beziehungsweise Subclustern notwendig. Für diese sind dann die verwendeten Modelle und Parameter zu beschreiben. Die größte Herausforderung besteht zunächst in einer sinnvollen Clusterung und dem Zusammenführen sämtlicher Parameter.

Diskussionen haben gezeigt, dass ein wesentlicher Aufwandstreiber die Anzahl der Bewertungscluster ist. So kann es insbesondere im Bereich der Derivate aufgrund verschiedener Modelle notwendig sein, eine Vielzahl unterschiedlicher Cluster zu etablieren, um die Trennschärfe zu gewährleisten. Diese Cluster sind dann jedoch unter Betrachtung des dahinterliegenden Geschäftsvolumens häufig nicht mehr homogen und es kommt zu einer kleinteiligen Aufgliederung. Um daher einerseits volumenstechnisch wieder homogenere Cluster zu erreichen und andererseits den Umsetzungsaufwand zu reduzieren, kann eine erneute Aggregation über verschiedene Bewertungsmodelle notwendig werden. Zusätzlich muss eine Verknüpfung mit dem VDS erfolgen, um für jede Position darzustellen, welchem Bewertungscluster diese zugeordnet ist. Die technische Umsetzung dieser Anforderung stellt Institute ebenfalls teilweise vor Herausforderungen.

Der verschobene Veröffentlichungstermin der finalen Fassung der EoVC zeigt bereits, dass die Aufsicht die geäußerten Bedenken ernst nimmt. Es bleibt jedoch abzuwarten, inwieweit einzelne der identifizierten Herausforderungen noch abgeschwächt oder angepasst werden. Unabhängig davon ist es für die Institute sinnvoll, sich frühzeitig mit den Inhalten auseinanderzusetzen und mögliche Auswirkungen auf die eigenen Prozesse zu prüfen.

Resolvability Testing

Das SRB verlagert im Lichte der „SRM Vision 2028“ das Augenmerk im Themenfeld der behördlichen Abwicklungsplanung immer prominenter auf die tatsächliche Abwicklungsfähigkeit und die Operationalisierbarkeit der Abwicklungspläne der Institute. Dies geht insbesondere damit einher, dass das SRB und andere SRM-Behörden regelmäßig Tests der den bestehenden Abwicklungsplänen zugrundeliegenden Fähigkeiten durchführen lassen, um sicherzustellen, dass diese in der Praxis funktionsfähig sind. Es haben zwar bereits in den vergangenen Jahren diverse Testaktivitäten in den Instituten stattgefunden, die dieser Zielsetzung dienten; mit der finalen „Operational Guidance on Resolvability Testing for Banks“ und den darin beschriebenen Befugnissen steht der Abwicklungsbehörde nun aber ein Vehikel zur Verfügung, die Testaktivitäten weiter zu intensivieren und zu institutionalisieren.

Letzterem dienen insbesondere die geforderte bankseitige Verankerung des abwicklungsspezifischen Testings in Governance-Rahmenwerken und IT-Infrastrukturen sowie das sogenannte „multi-annual testing programme“. Bevor dieses in den Fokus gerückt wird, werden nachfolgend knapp einige wesentliche Unterschiede der finalen Testing-Guidance zur Konsultationsfassung aufgezeigt.

Finale Testing-Guidance vs. Konsultationsfassung

Übergreifend lässt sich festhalten, dass Anmerkungen und Hinweise aus der Industrie im Rahmen des Konsultationsprozesses für die Finalisierung der Vorgaben durchaus Berücksichtigung durch das SRB gefunden haben. Dies drückt sich unter anderem darin aus, dass das für die Abwicklungsplanung verantwortliche Vorstandsmitglied den Gesamtvorstand im Regelfall nur am Ende eines Jahres über die stattgefundenen Abwicklungstests zu informieren hat und nicht, wie zuvor gefordert, nach jeder einzelnen Testaktivität.

Auch hinsichtlich der Dokumentationsanforderungen hat das SRB Anforderungen verschlankt respektive gänzlich zurückgenommen, etwa die vormals geforderte Würdigung des Outcome Reports im Independent Observer Report. Dies geht mit überarbeiteten Templates einher, wobei das vormals angedachte „Testing Exercise“-Template auf Grundlage der finalen Guidance nicht separat bereitzustellen ist, sondern in das Template zum mehrjährigen Testprogramm integriert wurde. Dieses dient schlussendlich - in ausgefüllter Form - zudem als „internal resolvability testing plan“, der der Abwicklungsbehörde gemäß Arbeitsprioritäten jeweils zu Ende Januar eines Jahres bereitzustellen ist. Tägliche Zusammenfassungen können hingegen weiterhin angefordert werden, dies gilt ebenso für eine mögliche Testbeobachtung durch das IRT und direkte IRT-Eingriffe in die Testabläufe/-bedingungen (sogenannte „Injects“).

In Bezug auf die vorgesehenen Testmethoden bleibt das SRB bei seiner Einschätzung, dass diese sich mit denen der zugrundeliegenden EBA-Guidelines decken und dass vor diesem Hintergrund auch sogenannte „Drills“ weiterhin möglich sein werden. Solche können unter den bereits in der Konsultationsfassung genannten Voraussetzungen angeordnet werden, wobei dies nur in wenigen Fällen, in Bezug auf bereits weit ausgereifte Teilbereiche und unter Berücksichtigung laufender vorrangiger Aufgaben und/oder Aufsichtsaktivitäten Anwendung finden soll.

Zuletzt wird mit Blick auf vormals noch flächendeckend geforderte Testumgebungen für Abwicklungsplanungszwecke nun weitgehend akzeptiert, dass die Banken ihre Produktionsumgebungen für Tests heranziehen. Die einzige Ausnahme bilden Testaktivitäten zur Bail-in-Umsetzung, in diesem Zusammenhang stattfindende Tests sind auf einer Testumgebung durchzuführen. Eine solche muss, anders als in der Konsultationsfassung gefordert, nicht permanent aufrechterhalten werden und auch keinem festen Implementierungszeitpunkt folgen. Dieser richtet sich nunmehr nach dem Timing der relevanten Tests gemäß dem mehrjährigen Testprogramm.

Multi-annual testing programme (MATP)

Nachdem das SRB den Instituten bereits im Jahresverlauf Informationen zum geplanten MATP-Vorgehen in bilateralen Austauschen hat zukommen lassen, wurde durch die Behörde - gemeinsam mit den Arbeitsprioritäten für das Jahr 2026 - nun erstmalig das jeweilige finale mehrjährige Testprogramm zur Verfügung gestellt. Dieses deckt sämtliche geforderte Testaktivitäten für die Jahre 2026 bis einschließlich 2028 ab und legt detailliert fest, in welchen (Unter-) Themenbereichen die Institute zum Handeln aufgefordert sind, wann die Tests durchzuführen sind und welche Testmethoden für die Tests heranzuziehen sind (Für einen Überblick über die zur Verfügung stehenden Testmethoden siehe auch folgenden Finbridge-Insight).

Für das Jahr 2026 sieht das mehrjährige Testprogramm zwei Bereiche für sogenannte „common tests“ vor, beide in Form einer operativen Simulation:

·         MIS im Bereich der operationellen Kontinuität („OCIR“) unter Berücksichtigung einer Cyberrisiko-Komponente oder

·         Bail-in.

Anders als in den Vorjahren sind nicht bei allen Instituten beide Themenkomplexe im Rahmen eines „common tests“ zu betrachten, sondern die IRTs der Institute entscheiden, welcher der beiden Bereiche überprüft werden soll. Dies schließt jedoch nicht aus, dass der nicht gewählte Bereich stattdessen in Form eines bankspezifischen Tests zu vertesten ist.

Die Angaben für die Jahre 2027 und 2028 sind lediglich indikativ, dennoch ist zu erwarten, dass Tests in den Bereichen FMI, Separierbarkeit und Übertragbarkeit, Valuation, Kommunikation und Liquidität gefordert sein werden. Im Verlauf des Jahres 2026 wird das mehrjährige Testprogramm seitens der Abwicklungsbehörde einer Überprüfung unterzogen, die die Entwicklungen des Jahres ebenso berücksichtigt wie das weiter oben beleuchtete „Resolvability Self-Assessment“ der Institute und die dahingehende Einschätzung der Abwicklungsbehörde selbst. Im Anschluss an diese Überprüfung erfolgt entweder eine Bestätigung oder eine Modifikation der für 2027 und 2028 geplanten Testaktivitäten sowie die Inkludierung der Testvorgaben für das Jahr 2029 - dies wiederholt sich fortan im Jahresturnus:

Abbildung 2 : Rollierendes Vorgehen zum multi-annual testing programme (MATP)

Das SRB wird demnach künftig rollierend mit Versand der Arbeitsprioritäten für das Folgejahr ein angepasstes mehrjähriges Testprogramm an die betroffenen Institute kommunizieren.

Einschätzung

Die Veröffentlichungen des SRB sowie die Gespräche mit Mandanten von Finbridge zeigen, dass das SRB weiterhin seinen Kurs zu einer stärkeren Operationalisierung der Abwicklungspläne und Sicherstellung der Funktionalität verfolgt. Grundsätzlich zeigt sich jedoch, dass die im Rahmen von Konsultationen angemerkten Sachverhalte durchaus Eingang in die finalen Anforderungen des SRB finden. Insbesondere mit Blick auf die EoVC lässt sich festhalten, dass die umfassenden Konsultationsanmerkungen aus der Bankenindustrie das SRB möglicherweise zu einem Überdenken der Anforderungen bewegt hat. Dies lässt sich abschließend jedoch erst nach finaler Veröffentlichung der EoVC beurteilen.

Finbridge als Ihr Partner für die Abwicklungsplanung

Finbridge unterstützt Sie bei der Umsetzung der Anforderungen zur Abwicklungsplanung. Unsere Expertinnen und Experten haben teils selbst bei der Bundesbank, dem SRB und Anbietern von Meldewesen-Software gearbeitet. Sie sind am Markt in Vorstudien, Proberechnungen und Umsetzungsprojekten im Kontext Abwicklungsplanung und Aufsichtsrecht mit langjähriger Erfahrung aktiv und können Sie bei sämtlichen Herausforderungen mit fundierter Erfahrung und Expertise wertstiftend unterstützen. Aufgrund unseres umfangreichen Fachwissens in der Gesamtbanksteuerung, gekoppelt mit weitreichender umsetzungsorientierter Praxiserfahrung rund um die Abwicklungsplanung, können wir flexibel auf Ihre Wünsche und Institutsspezifika eingehen und begleiten Sie bis zur Erfüllung der Erwartungen der Abwicklungsbehörden. Ergänzend zu den abwicklungsspezifischen Themen verfügt Finbridge über tiefgehende technische Kenntnisse mit verschiedenen Standardanwendungen in Kreditinstituten und kann daher auch bei der Datenextraktion unterstützen.

Sie haben Fragen zu den fachlichen Änderungen und Herausforderungen im Detail? Unsere Experten stehen Ihnen mit ihrem fachlichen Know-how bei der Planung und Umsetzung gerne zur Seite.


Autoren: Elke Settgast, Fernando Clark, Manuel Stricker, Sven Warnecke

Ansprechpartner

 

Sven Warnecke

Senior Manager

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Sven.Warnecke at Finbridge.de

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