7. MaRisk Novelle fordert die grüne Revolution im Bankbereich

Photo by Tim Swaan on Unsplash, Download 28.07.2023

 

Auf dem ganzen Planeten werden Naturkatastrophen immer einschneidender und treten mit einer immer größeren Häufigkeit auf. Im Fokus der 7. MaRisk-Novelle vom 29.06.2023 steht die Verankerung von ESG-Risiken in das Risikomanagement deutscher Institute. Es wird damit ein bedeutender Schritt unternommen um ökologische ("envorimental“), soziale („social“) und unternehmensführungsbezogene („governance“)  Risiken (ESG-Risiken) im Risikomanagement zu verankern. Künftig wird eine umfassende Berücksichtigung von ESG-Risiken in sämtlichen Geschäftsprozessen der Institute erwartet. Die ausdrückliche Beschreibung von ESG-Risiken, die einen Einfluss innerhalb verschiedenster Bereiche der Banken haben, zeigt, dass  ökologisch nachhaltige Geschäftspraktiken und verantwortungsbewusstes Handeln in der Finanzbranche an entscheidender Bedeutung gewinnen werden. In Zukunft werden ESG-Risiken zu einem zentralen Bestandteil, den Banken in allen relevanten Geschäftsprozessen und im Risikomanagement berücksichtigen müssen.

Anzumerken ist ebenfalls, dass die BaFin davon ausgeht, dass sich Institute stand heute bereits mit der ESG-Thematik auseinandergesetzt haben und daher eine direkte Umsetzung der MaRisk-Novelle erfolgen kann. Eine Ausnahme bilden die ESG-Risikoquantifizierung und die ESG-Stresstests. Hier wird eine Übergangsfrist bis zum 01.Januar 2024 eingeräumt

Abbildung 1: Fristen Umsetzung 7. MaRisk-Novelle

Definition ESG-Risiken

Im Allgemeinen versteht man unter ESG-Risiken Ereignisse aus den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, die negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage eines Kreditnehmers haben können. In den kommenden Jahren müssen ESG-Risiken  von der Kreditvergabe und über die gesamte Laufzeit des Kredits hinweg berücksichtigt werden.

Berücksichtigung von ESG-Risiken in sämtlichen Geschäftsprozessen

Zur Bewertung der Auswirkungen von ESG-Risiken müssen in Zukunft adäquate qualitative und quantitative Maßnahmen und Prozesse im Einklang mit wissenschaftlichen Erkenntnissen wie bspw. Berichte des Umweltbundesamtes oder Klimaszenarien wie durch das NGFS betrachtet, entwickelt werden.  Davon sind insbesondere folgende Bereiche betroffen:

1) Geschäftsstrategie: Gerade in der Geschäftsstrategie als solches müssen künftig ESG-Risiken explizit berücksichtigt werden. Die Geschäftsleitung ist verantwortlich, eine ökologisch nachhaltige Geschäftsstrategie festzulegen, die die Ziele und die Geschäftsaktivitäten des Instituts  mit den Prinzipien des Umweltschutzes und einer sozialen Unternehmensführung  in Einklang bringt. Die Integration von ESG-Risiken in die Geschäftsstrategie der Institute soll, einen langfristigen ökonomischen und ökologischen Erfolg sicherstellen.

2) Risikobereiche: Künftig müssen ESG-Risiken in alle Risikobereiche der Institute berücksichtigt werden. Dies umfasst u.a. Kreditrisiken, Marktpreisrisiken, operationelle Risiken und Liquiditätsrisiken. Einen Überblick über die Steuerung von Klimarisiken findet sich in unserer Veröffentlichung Steuerung von Klimarisiken – Marktübliche Prozesse und Verfahren.

  • Kreditrisiken: Institute müssen künftig ESG-Risiken bereits bei der Kreditvergabe berücksichtigen. Darüber hinaus müssen ESG-Risiken über den gesamten Lebenszyklus des Kredits hinweg evaluiert werden, um beispielsweise Klumpenrisiko zu vermeiden.

  • Marktpreisrisiken: Gerade in der jüngsten Vergangenheit hat sich gezeigt, wie ESG-Risiken die Marktpreisentwicklung beeinflussen können. Vor diesem Hintergrund müssen Institute künftig sicherstellen, dass diese Risiken bei der Bewertung und Steuerung von Marktrisiken angemessen eingepreist werden.

  • Operationelle Risiken: ESG-Risiken sind häufig mit Extremereignissen verbunden, die die operationelle Tätigkeit von Instituten empfindlich beeinflussen können. Vor diesem Hintergrund stellen sie erhebliche operationelle Risiken dar. Banken müssen in Zukunft sicherstellen, dass angemessene Prozesse und Kontrollen existieren, um operationelle ESG-Risiken frühzeitig zu identifizieren und zu managen.

  • Liquiditätsrisiken: ESG-Risiken können sich auch auf die  Liquidität der Institute auswirken. Auch in diesem Zusammenhang sind eine adäquate Bewertung und ein transparentes Risikomanagement der ESG-Risiken von großer Bedeutung.

3) Reporting: In Zeiten in denen Schlagworte wie “Greenwashing" in aller Munde sind, spielt die Zuverlässigkeit und Transparenz des Reportings von ESG Risiken eine Schlüsselrolle in der Berichtserstattung von Banken, siehe auch unsere Veröffentlichung zu Offenlegungen von ESG-Risiken. Institute müssen bereits heute und insbesondere in der Zukunft sicherstellen, dass  ihre Reports transparent und umfassend über die ESG-Risiken und deren Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit informieren.  

4) Stresstests: Die 7. MaRisk-Novelle schreibt in Zukunft Stresstests mit speziellem ESG-Risiken Bezug vor. Im Allgemeinen dienen Stresstests dazu potenzielle Risiken, die in Stressszenarien auftreten könnten, zu  quantifizieren. Künftig wird ein Augenmerk darauf gelegt Risiken, die im Zusammenhang mit Umwelt- (z. B. Ressourcenknappheit, Klimawandel), sozialen (z. B. Menschenrechte, Arbeitsbedingungen) und Governance-Faktoren (z. B. Unternehmensethik, Vorstandsstruktur) stehen zu bewerten. Durch die frühzeitige Identifizierung von ESG-Risiken können Institute angemessene Gegenmaßnahmen ergreifen und die benötigten Kapitalpuffer für entsprechende Szenarien ermitteln.

5) Verantwortung der Geschäftsführung: Die Verantwortung  für die wirksame Integration der ESG-Risikoberücksichtigung in sämtlichen Geschäftsprozessen trägt die Geschäftsleitung. Sie muss gewährleisten können, dass alle betroffenen Mitarbeiter hinreichend geschult werden und ist verpflichtet die geforderten Kriterien der 7. MaRisk-Novelle fristgerecht umzusetzen.

Abbildung 2: Übersicht wichtigste Änderungen MaRisk

Fazit

Im Bankensektor wird die Berücksichtigung von ESG-Risiken in der Risikomanagementstrategie und Geschäftsstrategie ein zentraler Baustein. In diesem Zusammenhang ist eine korrekte und transparente Berichterstattung von ESG-Risiken elementar. Die Fähigkeit, ESG-Risiken frühzeitig zu erkennen, korrekt zu quantifizieren und adäquat zu managen, kann Ihnen einen signifikanten Wettbewerbsvorteil verschaffen. Die aktuelle Überarbeitung der MaRisk erfolgt im Rahmen der Umsetzung der EBA-Leitlinien für Kreditvergabe und Überwachung (EBA/GL/2020/06 – Guidelines on loan orgination and monitoring vom 29. Mai 2020). Im Allgemeinen wird der Umsetzung der neuen Richtlinien eine Übergangsfrist bis zu 01.01.2024 eingeräumt. Gerne unterstützen wir Sie dabei.

Wie Finbridge unterstützt

Die hier vorgestellten Änderungen in der MaRisk, die auch in anderen regulatorischen Richtlinien Berücksichtigung finden werden, stellen Kreditinstitute vor die Herausforderung einer schnellen Umsetzung, um den Erflog ihrer Geschäftsstrategie weiterhin gewährleisten zu können. Finbridge unterstützt Sie gerne bei der Anpassung interner Prozesse an die neuen Anforderungen. Insbesondere helfen wir Ihnen gerne ESG-Risiken in Ihrem Risikomanagement adäquat zu berücksichtigen. Dies beinhaltet u.a. die Risikoinventur und Quantifizierung von ESG-Risiken sowie der Erstellung von Klimabezogenen Stresstest.

Unsere Expert:innen verfügen über ein umfassendes Wissen hinsichtlich der regulatorischen Anforderungen sowie der Quantifizierung von ESG-Risiken und verfügen über ein umfangreiches Know-How in der Modellierung und Etablierung neuer Datenstrecken. Gemeinsam mit Ihnen modellieren wir gerne die für Ihre ESG-Risikoermittlung nötigen Datenstrecken und helfen Ihnen bei der Identifikation von Datenlücken sowie der Auswahl der ESG-Daten Drittanbieter.

Autoren: Alexander Schiller, Dr. Ingeborg Keller, Stefan Scheutzow


 

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